Die außerordentliche Revision des Klägers ist schon deshalb zulässig, weil das Berufungsgericht bei seiner Härteabwägung gemäß § 55 Abs 2 EheG von den Grundsätzen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist und überdies zu den hier zu beurteilenden Einzelfragen eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt. Die Revision ist auch berechtigt.Die außerordentliche Revision des Klägers ist schon deshalb zulässig, weil das Berufungsgericht bei seiner Härteabwägung gemäß Paragraph 55, Absatz 2, EheG von den Grundsätzen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist und überdies zu den hier zu beurteilenden Einzelfragen eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt. Die Revision ist auch berechtigt.
Gemäß § 55 Abs 2 EheG ist einem nach Abs 1 gestellten Scheidungsbegehren auf Verlangen des beklagten Ehegatten dann nicht stattzugeben, wenn der Ehegatte, der die Scheidung begehrt, die Zerrüttung allein oder überwiegend verschuldet hat und den beklagten Ehegatten die Scheidung härter träfe als den klagenden Ehegatten die Abweisung des Scheidungsbegehrens. Bei dieser Abwägung ist auf alle Umstände des Falles, besonders auf die Dauer der ehelichen Gemeinschaft, das Alter und die Gesundheit der Ehegatten, das Wohl der Kinder sowie auf die Dauer der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft Bedacht zu nehmen. Nach ständiger Rechtsprechung sind aber die in Satz 2 aufgezählten Umstände für sich allein noch kein ausreichender Grund für die Abweisung des Scheidungsbegehrens; vielmehr werden diese Umstände nur bei Vorliegen konkreter weiterer Tatsachen, die einen Schluß auf eine besondere Härte zulassen, eher zu deren Bejahung führen als ihr Fehlen (EFSlg 43.658, 57.163, 60.223 uva). Bei der Härteabwägung ist daher davon auszugehen, daß in der Regel jede Ehescheidung für denjenigen Teil, der die Zerrüttung nicht verschuldet hat und der an der Ehe festhalten will, Härten mit sich bringt. § 55 Abs 3 EheG läßt jedoch erkennen, daß selbst die größte Härte für einen der Ehegatten nicht zur dauernden Verweigerung der Scheidung führen darf. Es können daher nur ganz besonders schwerwiegende Umstände die Verweigerung des Scheidungsbegehrens rechtfertigen (EFSlg 43.660, 57.165, 60.225 uva), weshalb in jedem Falle konkrete Umstände vorliegen müssen, aus denen im Einzelfall eine gegenüber dem Normalfall besondere Härte für den der Scheidung widersprechenden Ehegatten abgeleitet werden kann. Da dem Scheidungsbegehren gemäß § 55 Abs 3 EheG jedenfalls stattzugeben ist, wenn die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten seit sechs Jahren aufgehoben ist, kann der Sinn der Härteklausel des § 55 Abs 2 EheG nur darin liegen, daß der schuldlose Ehegatte nicht plötzlich mit der vollen Härte der Scheidung konfrontiert, sondern ihm in Ausnahmefällen eine Anpassungsfrist gewährt wird (SZ 52/59; EvBl 1981/10; EvBl 1982/194; EFSlg 43.655 ua). Den für die Härteabwägung maßgebenden Umständen ist daher umso geringeres Gewicht beizumessen, je mehr sich die Dauer der Auflösung der häuslichen Gemeinschaft der Sechsjahresfrist des § 55 Abs 3 EheG nähert (RZ 1981/28; EFSlg 41.248, 57.169, 60.222 ua).Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, EheG ist einem nach Absatz eins, gestellten Scheidungsbegehren auf Verlangen des beklagten Ehegatten dann nicht stattzugeben, wenn der Ehegatte, der die Scheidung begehrt, die Zerrüttung allein oder überwiegend verschuldet hat und den beklagten Ehegatten die Scheidung härter träfe als den klagenden Ehegatten die Abweisung des Scheidungsbegehrens. Bei dieser Abwägung ist auf alle Umstände des Falles, besonders auf die Dauer der ehelichen Gemeinschaft, das Alter und die Gesundheit der Ehegatten, das Wohl der Kinder sowie auf die Dauer der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft Bedacht zu nehmen. Nach ständiger Rechtsprechung sind aber die in Satz 2 aufgezählten Umstände für sich allein noch kein ausreichender Grund für die Abweisung des Scheidungsbegehrens; vielmehr werden diese Umstände nur bei Vorliegen konkreter weiterer Tatsachen, die einen Schluß auf eine besondere Härte zulassen, eher zu deren Bejahung führen als ihr Fehlen (EFSlg 43.658, 57.163, 60.223 uva). Bei der Härteabwägung ist daher davon auszugehen, daß in der Regel jede Ehescheidung für denjenigen Teil, der die Zerrüttung nicht verschuldet hat und der an der Ehe festhalten will, Härten mit sich bringt. Paragraph 55, Absatz 3, EheG läßt jedoch erkennen, daß selbst die größte Härte für einen der Ehegatten nicht zur dauernden Verweigerung der Scheidung führen darf. Es können daher nur ganz besonders schwerwiegende Umstände die Verweigerung des Scheidungsbegehrens rechtfertigen (EFSlg 43.660, 57.165, 60.225 uva), weshalb in jedem Falle konkrete Umstände vorliegen müssen, aus denen im Einzelfall eine gegenüber dem Normalfall besondere Härte für den der Scheidung widersprechenden Ehegatten abgeleitet werden kann. Da dem Scheidungsbegehren gemäß Paragraph 55, Absatz 3, EheG jedenfalls stattzugeben ist, wenn die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten seit sechs Jahren aufgehoben ist, kann der Sinn der Härteklausel des Paragraph 55, Absatz 2, EheG nur darin liegen, daß der schuldlose Ehegatte nicht plötzlich mit der vollen Härte der Scheidung konfrontiert, sondern ihm in Ausnahmefällen eine Anpassungsfrist gewährt wird (SZ 52/59; EvBl 1981/10; EvBl 1982/194; EFSlg 43.655 ua). Den für die Härteabwägung maßgebenden Umständen ist daher umso geringeres Gewicht beizumessen, je mehr sich die Dauer der Auflösung der häuslichen Gemeinschaft der Sechsjahresfrist des Paragraph 55, Absatz 3, EheG nähert (RZ 1981/28; EFSlg 41.248, 57.169, 60.222 ua).
Die Beklagte hat ihren Widerspruch gegen die Scheidung ausschließlich damit begründet, daß sie durch den damit verbundenen Verlust der von ihr bewohnten Naturalwohnung des Klägers der Obdachlosigkeit ausgesetzt wäre und im Hinblick auf die Berufstätigkeit nur als "Witwe" des Klägers, also im Todesfall bei aufrechter Ehe, einen Anspruch auf Witwenpension hätte. Sie werde erst in zwei Jahren in Pension gehen und erst dann einen Unterhaltstitel erwirken können, so daß ab diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine Witwenpension des "früheren Ehegatten" erfüllt seien. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes reichen aber diese beiden Gründe keineswegs aus, um im Sinne der dargelegten Grundsätze dem Scheidungsbegehren gemäß § 55 Abs 2 EheG nicht stattzugeben:Die Beklagte hat ihren Widerspruch gegen die Scheidung ausschließlich damit begründet, daß sie durch den damit verbundenen Verlust der von ihr bewohnten Naturalwohnung des Klägers der Obdachlosigkeit ausgesetzt wäre und im Hinblick auf die Berufstätigkeit nur als "Witwe" des Klägers, also im Todesfall bei aufrechter Ehe, einen Anspruch auf Witwenpension hätte. Sie werde erst in zwei Jahren in Pension gehen und erst dann einen Unterhaltstitel erwirken können, so daß ab diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine Witwenpension des "früheren Ehegatten" erfüllt seien. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes reichen aber diese beiden Gründe keineswegs aus, um im Sinne der dargelegten Grundsätze dem Scheidungsbegehren gemäß Paragraph 55, Absatz 2, EheG nicht stattzugeben:
Zur Wohnungsfrage kann die Beklagte zwar nicht auf das nacheheliche Aufteilungsverfahren verwiesen werden, weil eine - bescheidmäßig zugeteilte - Naturalwohnung des Landes Tirol nicht der Zuweisung nach § 88 EheG unterliegt (JBl 1988, 170 = EvBl 1988/12 = EFSlg 54.631/1);Zur Wohnungsfrage kann die Beklagte zwar nicht auf das nacheheliche Aufteilungsverfahren verwiesen werden, weil eine - bescheidmäßig zugeteilte - Naturalwohnung des Landes Tirol nicht der Zuweisung nach Paragraph 88, EheG unterliegt (JBl 1988, 170 = EvBl 1988/12 = EFSlg 54.631/1);
es steht aber fest, daß im Fall der Scheidung die von der Beklagten behauptete Obdachlosigkeit gar nicht eintreten wird, hat doch das Land Tirol die Erklärung abgegeben, daß sie die Ehewohnung - so wie bisher - noch auf die Dauer von zwei Jahren ab der Scheidung benützen darf. Diese Erklärung des Landes Tirol bezieht sich ausdrücklich auf das "gegenständliche Scheidungsverfahren", welches infolge des Rechtsmittelverfahrens erst jetzt "abgeschlossen" werden kann. Die zugesagte zweijährige Benützungsdauer der Naturalwohnung läuft somit bereits derzeit über den Februar 1996 hinaus, ab welchem Zeitpunkt aber dem Scheidungsbegehren gemäß § 55 Abs 3 EheG jedenfalls stattzugeben wäre. Schon aus diesem Grund kann die von der Beklagten aufgeworfene Wohnungsfrage für sie keine besondere Härte mehr bedeuten. es steht aber fest, daß im Fall der Scheidung die von der Beklagten behauptete Obdachlosigkeit gar nicht eintreten wird, hat doch das Land Tirol die Erklärung abgegeben, daß sie die Ehewohnung - so wie bisher - noch auf die Dauer von zwei Jahren ab der Scheidung benützen darf. Diese Erklärung des Landes Tirol bezieht sich ausdrücklich auf das "gegenständliche Scheidungsverfahren", welches infolge des Rechtsmittelverfahrens erst jetzt "abgeschlossen" werden kann. Die zugesagte zweijährige Benützungsdauer der Naturalwohnung läuft somit bereits derzeit über den Februar 1996 hinaus, ab welchem Zeitpunkt aber dem Scheidungsbegehren gemäß Paragraph 55, Absatz 3, EheG jedenfalls stattzugeben wäre. Schon aus diesem Grund kann die von der Beklagten aufgeworfene Wohnungsfrage für sie keine besondere Härte mehr bedeuten.
Soweit die Beklagte eine zweijährige Anpassungsfrist begehrt, weil sie erst dann auch als geschiedene Ehegattin im Falle des Todes des Klägers einen Anspruch auf Witwenpension verwirklichen könne, wird damit schon aus folgenden Gründen keine besondere Härte gegenüber dem Normalfall dargetan:
Der Gesetzgeber wollte in den Scheidungsfällen nach § 55 EheG den gegen seinen Willen geschiedenen Ehegatten nicht nur unterhaltsrechtlich, sondern auch sozialversicherungsrechtlich schützen (Schrammel in Tomandl, System des österreichischen Sozialversicherungsrechts, 124 f). Während ihm das unterhaltsrechtlich geglückt ist, weil im Falle eines Ausspruches nach § 61 Abs 3 EheG gemäß § 69 Abs 2 EheG für den Unterhaltsanspruch des beklagten Ehegatten auch nach der Scheidung weiterhin der § 94 ABGB gilt, trifft dies auf den pensionsrechtlichen Schutz des beklagten Ehegatten nicht in vollem Umfang zu, wenngleich dieser durch Art XIV bis XXI EheRÄG auch gesichert werden sollte (916 BlgNRDer Gesetzgeber wollte in den Scheidungsfällen nach Paragraph 55, EheG den gegen seinen Willen geschiedenen Ehegatten nicht nur unterhaltsrechtlich, sondern auch sozialversicherungsrechtlich schützen (Schrammel in Tomandl, System des österreichischen Sozialversicherungsrechts, 124 f). Während ihm das unterhaltsrechtlich geglückt ist, weil im Falle eines Ausspruches nach Paragraph 61, Absatz 3, EheG gemäß Paragraph 69, Absatz 2, EheG für den Unterhaltsanspruch des beklagten Ehegatten auch nach der Scheidung weiterhin der Paragraph 94, ABGB gilt, trifft dies auf den pensionsrechtlichen Schutz des beklagten Ehegatten nicht in vollem Umfang zu, wenngleich dieser durch Artikel römisch vierzehn bis römisch 21 EheRÄG auch gesichert werden sollte (916 BlgNR
14. GP 35 ff; RZ 1981/28; 4 Ob 502/89, insoweit von den Veröffentlichungen in EFSlg 60.222, 60.225 und 60.228 nicht umfaßt). Danach besteht nämlich pensionsrechtlich eine Diskrepanz zwischen der "Witwe" (dem "Witwer") und einem "früheren Ehegatten", der mit dem verstorbenen Versicherten in einer geschiedenen Ehe gelebt hat. Während die "Witwen(Witwer)pension" vom Unterhaltsrecht völlig losgelöst ist (siehe nur die hier in Betracht kommenden Bestimmungen entweder des § 258 Abs 1 ASVG oder des § 14 PG iVm § 2 lit d Z 1 TirLandesbeamtenG 1994, LGBlNr.19), hat auch der gemäß § 55 EheG geschiedene Ehegatte nur dann einen Anspruch auf eine solche Pension, wenn ihm der frühere Ehegatte bei seinem Tode aufgrund eines gerichtlichen Urteils, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer während des aufrechten Bestandes der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung Unterhalt zu leisten hatte (§ 258 Abs 4 ASVG; § 19 PG; Schrammel aaO 121 f; Teschner in Tomandl, System des österreichischen Sozialversicherungsrechtes 405). Daraus folgt bereits, daß diese Diskrepanz in der pensionsrechtlichen Versorgung "der Normalfall" ist, werden doch von ihr alle einer Scheidung gemäß § 55 Abs 1 EheG widersprechenden Ehegatten gleichermaßen betroffen, die noch keinen pensionsrechtlich erforderlichen Unterhaltstitel haben. Obwohl dies zwar ein Nachteil ist, kann darin aber noch keine besondere Härte im Sinne des § 55 Abs 2 EheG erblickt werden, wäre doch sonst in der Mehrzahl aller Fälle den Scheidungen nach § 55 Abs 1 EheG der Boden entzogen und damit das erklärte Ziel des Gesetzgebers des EheRÄG, die Scheidung unheilbar zerrütteter Ehen zu erleichtern (vgl EvBl 1982/194), unterlaufen. Abgesehen davon, kann dieser Umstand für sich allein auch deshalb noch keine konkrete besondere Härte für den beklagten Ehegatten bewirken, weil ihm nur die abstrakte Möglichkeit eines vorzeitigen Ablebens des Scheidungsklägers zugrundeliegt. Dem steht aber mit zumindest gleich hoher Wahrscheinlichkeit die abstrakte Möglichkeit eines vorzeitigen Ablebens des der Scheidung widersprechenden beklagten Ehegatten gegenüber. Der Oberste Gerichtshof hat daher schon ausgesprochen, daß eine im Falle der Ehescheidung bewirkte nachteilige Veränderung der Voraussetzungen oder des Umfanges eines pensionsrechtlichen Versorgungsanspruches für den betroffenen Ehegatten nicht stets eine für die Abwägung nach § 55 Abs 2 EheG beachtliche besondere Härte sein kann, sondern nur dann, wenn sich das im Einzelfall auf Grund einer konkreten früheren einvernehmlichen Lebensgestaltung der Ehegatten ergibt (EvBl 1983/30 = EFSlg 41.252/5; 6 Ob 620/89, teilweise veröffentlicht in EFSlg 60.226). Behauptungen in dieser Richtung hat aber die Beklagte gar nicht aufgestellt. Vielmehr beruht die von ihr in Anspruch genommene zweijährige Anpassungsfrist auf der am 30.8.1993 aufgestellten - unschlüssigen - Behauptung, sie werde in zwei Jahren in Pension gehen. Im August 1995 wird die Beklagte nämlich das 55.Lebensjahr noch gar nicht vollendet haben, weshalb die Grundvoraussetzung für sämtliche Fälle einer vorzeitigen Alterspension (§ 222 Abs 1 Z 1 lit b) c) e) ASVG) fehlt. Es ist aber von vornherein denkunmöglich, den Eintritt der Voraussetzungen für eine Berufsunfähigkeitspension (§ 271 ASVG) für einen bestimmten, in der Zukunft liegenden Zeitpunkt zu prognostizieren.14. Gesetzgebungsperiode 35 ff; RZ 1981/28; 4 Ob 502/89, insoweit von den Veröffentlichungen in EFSlg 60.222, 60.225 und 60.228 nicht umfaßt). Danach besteht nämlich pensionsrechtlich eine Diskrepanz zwischen der "Witwe" (dem "Witwer") und einem "früheren Ehegatten", der mit dem verstorbenen Versicherten in einer geschiedenen Ehe gelebt hat. Während die "Witwen(Witwer)pension" vom Unterhaltsrecht völlig losgelöst ist (siehe nur die hier in Betracht kommenden Bestimmungen entweder des Paragraph 258, Absatz eins, ASVG oder des Paragraph 14, PG in Verbindung mit Paragraph 2, Litera d, Ziffer eins, TirLandesbeamtenG 1994, LGBlNr.19), hat auch der gemäß Paragraph 55, EheG geschiedene Ehegatte nur dann einen Anspruch auf eine solche Pension, wenn ihm der frühere Ehegatte bei seinem Tode aufgrund eines gerichtlichen Urteils, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer während des aufrechten Bestandes der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung Unterhalt zu leisten hatte (Paragraph 258, Absatz 4, ASVG; Paragraph 19, PG; Schrammel aaO 121 f; Teschner in Tomandl, System des österreichischen Sozialversicherungsrechtes 405). Daraus folgt bereits, daß diese Diskrepanz in der pensionsrechtlichen Versorgung "der Normalfall" ist, werden doch von ihr alle einer Scheidung gemäß Paragraph 55, Absatz eins, EheG widersprechenden Ehegatten gleichermaßen betroffen, die noch keinen pensionsrechtlich erforderlichen Unterhaltstitel haben. Obwohl dies zwar ein Nachteil ist, kann darin aber noch keine besondere Härte im Sinne des Paragraph 55, Absatz 2, EheG erblickt werden, wäre doch sonst in der Mehrzahl aller Fälle den Scheidungen nach Paragraph 55, Absatz eins, EheG der Boden entzogen und damit das erklärte Ziel des Gesetzgebers des EheRÄG, die Scheidung unheilbar zerrütteter Ehen zu erleichtern vergleiche EvBl 1982/194), unterlaufen. Abgesehen davon, kann dieser Umstand für sich allein auch deshalb noch keine konkrete besondere Härte für den beklagten Ehegatten bewirken, weil ihm nur die abstrakte Möglichkeit eines vorzeitigen Ablebens des Scheidungsklägers zugrundeliegt. Dem steht aber mit zumindest gleich hoher Wahrscheinlichkeit die abstrakte Möglichkeit eines vorzeitigen Ablebens des der Scheidung widersprechenden beklagten Ehegatten gegenüber. Der Oberste Gerichtshof hat daher schon ausgesprochen, daß eine im Falle der Ehescheidung bewirkte nachteilige Veränderung der Voraussetzungen oder des Umfanges eines pensionsrechtlichen Versorgungsanspruches für den betroffenen Ehegatten nicht stets eine für die Abwägung nach Paragraph 55, Absatz 2, EheG beachtliche besondere Härte sein kann, sondern nur dann, wenn sich das im Einzelfall auf Grund einer konkreten früheren einvernehmlichen Lebensgestaltung der Ehegatten ergibt (EvBl 1983/30 = EFSlg 41.252/5; 6 Ob 620/89, teilweise veröffentlicht in EFSlg 60.226). Behauptungen in dieser Richtung hat aber die Beklagte gar nicht aufgestellt. Vielmehr beruht die von ihr in Anspruch genommene zweijährige Anpassungsfrist auf der am 30.8.1993 aufgestellten - unschlüssigen - Behauptung, sie werde in zwei Jahren in Pension gehen. Im August 1995 wird die Beklagte nämlich das 55.Lebensjahr noch gar nicht vollendet haben, weshalb die Grundvoraussetzung für sämtliche Fälle einer vorzeitigen Alterspension (Paragraph 222, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,) c) e) ASVG) fehlt. Es ist aber von vornherein denkunmöglich, den Eintritt der Voraussetzungen für eine Berufsunfähigkeitspension (Paragraph 271, ASVG) für einen bestimmten, in der Zukunft liegenden Zeitpunkt zu prognostizieren.
Die Beklagte vermochte daher keine Gründe aufzuzeigen, aus denen dem Scheidungsbegehren gemäß § 55 Abs 2 EheG nicht stattzugeben wäre, weshalb in Stattgebung der Revision das Ersturteil in der Hauptsache wiederherzustellen war. Da die Beklagte aber in ihrer Berufung zutreffend den Kostenzuspruch an den Kläger bekämpft hat, weil das Erstgericht die Bestimmung des § 45 a Abs 2 ZPO übersehen hat, war das Ersturteil im Kostenpunkt abzuändern.Die Beklagte vermochte daher keine Gründe aufzuzeigen, aus denen dem Scheidungsbegehren gemäß Paragraph 55, Absatz 2, EheG nicht stattzugeben wäre, weshalb in Stattgebung der Revision das Ersturteil in der Hauptsache wiederherzustellen war. Da die Beklagte aber in ihrer Berufung zutreffend den Kostenzuspruch an den Kläger bekämpft hat, weil das Erstgericht die Bestimmung des Paragraph 45, a Absatz 2, ZPO übersehen hat, war das Ersturteil im Kostenpunkt abzuändern.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht in Ansehung des Berufungsverfahrens auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO und in Ansehung des Revisionsverfahrens auf §§ 45 a Abs 2, 50 Abs 1 ZPO. § 45 a Abs 2 ZPO ist bei einem erfolglosen Rechtsmittel des beklagten Ehegatten nicht anzuwenden (SZ 52/140; EFSlg 34.360 ua). Die Beklagte hat daher dem Kläger die mit 3.623,04 S bestimmten Kosten seiner Berufungsbeantwortung (darin enthalten 603,84 S Umsatzsteuer) zu ersetzen. Davon waren die mit 1.935,36 S bestimmten Kosten des erfolgreichen angenommenen Kostenrekurses der Beklagten (darin enthalten 322,56 S Umsatzsteuer) in Abzug zu bringen, sodaß die Beklagte dem Kläger noch 1.687,68 S (darin enthalten 281,28 S Umsatzsteuer) zu ersetzen hat. Demgegenüber hat der Kläger der Beklagten die mit 4.871,04 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 811,84 S Umsatzsteuer) zu ersetzen. Abzüglich der ihm von der Beklagten zu ersetzenden restlichen Kosten des Berufungsverfahrens verbleibt daher noch ein von ihm der Beklagten zu ersetzender Kostenbetrag von 3.183,36 S (darin enthalten 530,56 S Umsatzsteuer).Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht in Ansehung des Berufungsverfahrens auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO und in Ansehung des Revisionsverfahrens auf Paragraphen 45, a Absatz 2, 50, Absatz eins, ZPO. Paragraph 45, a Absatz 2, ZPO ist bei einem erfolglosen Rechtsmittel des beklagten Ehegatten nicht anzuwenden (SZ 52/140; EFSlg 34.360 ua). Die Beklagte hat daher dem Kläger die mit 3.623,04 S bestimmten Kosten seiner Berufungsbeantwortung (darin enthalten 603,84 S Umsatzsteuer) zu ersetzen. Davon waren die mit 1.935,36 S bestimmten Kosten des erfolgreichen angenommenen Kostenrekurses der Beklagten (darin enthalten 322,56 S Umsatzsteuer) in Abzug zu bringen, sodaß die Beklagte dem Kläger noch 1.687,68 S (darin enthalten 281,28 S Umsatzsteuer) zu ersetzen hat. Demgegenüber hat der Kläger der Beklagten die mit 4.871,04 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 811,84 S Umsatzsteuer) zu ersetzen. Abzüglich der ihm von der Beklagten zu ersetzenden restlichen Kosten des Berufungsverfahrens verbleibt daher noch ein von ihm der Beklagten zu ersetzender Kostenbetrag von 3.183,36 S (darin enthalten 530,56 S Umsatzsteuer).