Entscheidungsgründe:
Die Parteien haben am 22. August 1973 vor dem Standesamt in Winseler, Groß-Herzogtum Luxemburg, die Ehe geschlossen. Es handelte sich bei beiden Ehegatten um die erste Ehe. Aus dieser stammen die Kinder Fabienne, geboren am 3. Mai 1981 und Claire, geboren 19. Mai 1985. Der Kläger ist österreichischer Staatsbürger, die Beklagte ist Staatsangehörige des Groß-Herzogtums Luxemburg. Der letzte gemeinsame Wohnsitz der Ehegatten befand sich in Wien 18., Sternwartestraße 75. Die eheliche Gemeinschaft ist seit 18. Juni 1985 aufgelöst, eine Versöhnung hat nicht stattgefunden. Auf Grund eines gerichtlichen Vergleiches vom 4. Mai 1987 bezahlt der Kläger der Beklagten einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von S 5.500,- wertgesichert.
Der Kläger begehrte die Scheidung der Ehe gemäß § 55 Abs 1 EheG. Er gestand zu, die Zerrüttung der Ehe herbeigeführt zu haben. Die Beklagte wendete gemäß § 55 Abs 2 EheG ein, sie hätte Pensionsansprüche nach dem Kläger nur, wenn sie im Zeitpunkt der Ehescheidung das 40. Lebensjahr erreicht habe. Aus einer Ehescheidung zum gegenwärtigen Zeitpunkt würde ihr daher ein Nachteil erwachsen, der unverhältnismäßig größer sei als jener, der dem Kläger durch Aufrechterhaltung der Ehe entstehe. Für den Fall der Scheidung stellte die Beklagte den Antrag, das alleinige Verschulden des Klägers an der Zerrüttung der Ehe auszusprechen. Der Kläger brachte ergänzend vor, die Beklagte habe sich beruflich in leitender Stellung befunden und ohne Anlaß ihre Position in eine Halbtagsbeschäftigung geändert, sodaß sich ihr Gehalt auf die Hälfte reduziert habe. Der Kläger leiste für die Beklagte und die Kinder Unterhalt, die Beklagte sei in unterhaltsrechtlicher Hinsicht voll abgesichert. Abgesehen davon, daß es der Beklagten unbenommen bleibe, wieder einer Vollbeschäftigung nachzugehen, könne es nicht Sinn und Zweck des Ehegesetzes sein, eine vollkommen zerrüttete Ehe aufrecht zu erhalten, damit eine 37jährige Frau einen Pensionsanspruch gewahrt bekomme. Es sei der Beklagten möglich und zumutbar, einen eigenen Pensionsanspruch zu erwerben. Eine Verweigerung der Scheidung würde für den Kläger besonders schwer wiegen, da seine Lebensgefährtin ein Kind von ihm erwarte.Der Kläger begehrte die Scheidung der Ehe gemäß Paragraph 55, Absatz eins, EheG. Er gestand zu, die Zerrüttung der Ehe herbeigeführt zu haben. Die Beklagte wendete gemäß Paragraph 55, Absatz 2, EheG ein, sie hätte Pensionsansprüche nach dem Kläger nur, wenn sie im Zeitpunkt der Ehescheidung das 40. Lebensjahr erreicht habe. Aus einer Ehescheidung zum gegenwärtigen Zeitpunkt würde ihr daher ein Nachteil erwachsen, der unverhältnismäßig größer sei als jener, der dem Kläger durch Aufrechterhaltung der Ehe entstehe. Für den Fall der Scheidung stellte die Beklagte den Antrag, das alleinige Verschulden des Klägers an der Zerrüttung der Ehe auszusprechen. Der Kläger brachte ergänzend vor, die Beklagte habe sich beruflich in leitender Stellung befunden und ohne Anlaß ihre Position in eine Halbtagsbeschäftigung geändert, sodaß sich ihr Gehalt auf die Hälfte reduziert habe. Der Kläger leiste für die Beklagte und die Kinder Unterhalt, die Beklagte sei in unterhaltsrechtlicher Hinsicht voll abgesichert. Abgesehen davon, daß es der Beklagten unbenommen bleibe, wieder einer Vollbeschäftigung nachzugehen, könne es nicht Sinn und Zweck des Ehegesetzes sein, eine vollkommen zerrüttete Ehe aufrecht zu erhalten, damit eine 37jährige Frau einen Pensionsanspruch gewahrt bekomme. Es sei der Beklagten möglich und zumutbar, einen eigenen Pensionsanspruch zu erwerben. Eine Verweigerung der Scheidung würde für den Kläger besonders schwer wiegen, da seine Lebensgefährtin ein Kind von ihm erwarte.
Das Erstgericht schied die Ehe, sprach aus, daß der Kläger die Zerrüttung der Ehe allein verschuldet habe und erkannte den Kläger gemäß § 45 a Abs 2 ZPO schuldig, der Beklagten die Prozeßkosten zu ersetzen. Es führte aus, nach den Sozialversicherungsgesetzen gebühre im Witwenfall einer nach § 55 EheG geschiedenen Gattin unter der Voraussetzung eines Schuldausspruches im Sinne des § 61 Abs 3 EheG eine "Vollversorgung", wenn die Ehe mindestens 15 Jahre gedauert habe und die Frau im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles das 40. Lebensjahr vollendet habe. Der Gesetzgeber habe daher ganz bewußt das Alter der Frau im Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteiles als eine von mehreren Voraussetzungen für die sogenannte Vollversorgung normiert. Wollte man nun vor Erreichen dieses Alters der Frau ein Widerspruchsrecht im Sinne des § 55 Abs 2 EheG allein aus diesem Grunde einräumen, käme dies einer Unterlaufung der Absicht des Gesetzgebers gleich, nach mindestens dreijähriger Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft eine Scheidung der Ehe herbeiführen zu können. In diesem Falle wäre eine Scheidung nach dieser Gesetzesstelle grundsätzlich erst möglich, sobald die Ehegattin das 40. Lebensjahr erreicht habe. Daß dies nicht dem Willen des Gesetzgebers entspräche, bedürfe keiner näheren Erläuterung. Der mögliche - rein wirtschaftliche - Nachteil für die Beklagte werde sich, wenn überhaupt, erst nach Jahrzehnten einstellen, da, so lange eine Waisenpension für eines der beiden Kinder der Beklagten, die sich ja bei ihr aufhielten, anfalle, § 264 Abs 5 bb ASVG und analog die anderen Sozialversicherungsgesetze ihr ohnedies eine "Vollversorgung" sicherten. "Der aus heutiger Sicht überhaupt unsichere und seines zeitlichen Eintrittes überhaupt völlig unbestimmte rein finanzielle Nachteil für die Beklagte" stehe dem heute bereits erkennbaren Nachteil des Klägers gegenüber, vor der Geburt seines Kindes dessen Mutter nicht ehelichen zu können. Bei Abwägung aller dieser Umstände müsse die Interessenabwägung zu Gunsten des Klägers ausfallen, so daß dem Klagebegehren stattzugeben gewesen sei.Das Erstgericht schied die Ehe, sprach aus, daß der Kläger die Zerrüttung der Ehe allein verschuldet habe und erkannte den Kläger gemäß Paragraph 45, a Absatz 2, ZPO schuldig, der Beklagten die Prozeßkosten zu ersetzen. Es führte aus, nach den Sozialversicherungsgesetzen gebühre im Witwenfall einer nach Paragraph 55, EheG geschiedenen Gattin unter der Voraussetzung eines Schuldausspruches im Sinne des Paragraph 61, Absatz 3, EheG eine "Vollversorgung", wenn die Ehe mindestens 15 Jahre gedauert habe und die Frau im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles das 40. Lebensjahr vollendet habe. Der Gesetzgeber habe daher ganz bewußt das Alter der Frau im Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteiles als eine von mehreren Voraussetzungen für die sogenannte Vollversorgung normiert. Wollte man nun vor Erreichen dieses Alters der Frau ein Widerspruchsrecht im Sinne des Paragraph 55, Absatz 2, EheG allein aus diesem Grunde einräumen, käme dies einer Unterlaufung der Absicht des Gesetzgebers gleich, nach mindestens dreijähriger Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft eine Scheidung der Ehe herbeiführen zu können. In diesem Falle wäre eine Scheidung nach dieser Gesetzesstelle grundsätzlich erst möglich, sobald die Ehegattin das 40. Lebensjahr erreicht habe. Daß dies nicht dem Willen des Gesetzgebers entspräche, bedürfe keiner näheren Erläuterung. Der mögliche - rein wirtschaftliche - Nachteil für die Beklagte werde sich, wenn überhaupt, erst nach Jahrzehnten einstellen, da, so lange eine Waisenpension für eines der beiden Kinder der Beklagten, die sich ja bei ihr aufhielten, anfalle, Paragraph 264, Absatz 5, bb ASVG und analog die anderen Sozialversicherungsgesetze ihr ohnedies eine "Vollversorgung" sicherten. "Der aus heutiger Sicht überhaupt unsichere und seines zeitlichen Eintrittes überhaupt völlig unbestimmte rein finanzielle Nachteil für die Beklagte" stehe dem heute bereits erkennbaren Nachteil des Klägers gegenüber, vor der Geburt seines Kindes dessen Mutter nicht ehelichen zu können. Bei Abwägung aller dieser Umstände müsse die Interessenabwägung zu Gunsten des Klägers ausfallen, so daß dem Klagebegehren stattzugeben gewesen sei.
Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil dahin ab, daß das Klagebegehren abgewiesen wurde. Das Gericht zweiter Instanz verwies auf die Entscheidung EvBl 1983/30 = EFSlg Band XIX Nr. 5, in der sich der erkennende Senat mit der Frage der Beachtlichkeit einer Verschlechterung in der Anwartschaft auf öffentlich-rechtliche (Witwen-)Versorgung des beklagten Ehegatten im Falle der Ehescheidung nach § 55 Abs 2 EheG auseinandergesetzt hatte, und führte aus, im vorliegenden Fall sei die Unterhaltsleistung des Klägers nicht nur für die ehelichen Kinder sondern auch für die Beklagte Bestandteil der einvernehmlichen Lebensgestaltung der Parteien. Es sei zutreffend, daß die Beklagte lediglich die Möglichkeit einer finanziellen Schlechterstellung im Witwenfall dafür geltend gemacht habe, daß sie die Scheidung härter treffe als den Kläger die Abweisung des Scheidungsbegehrens. Zu diesem Umstand sowie zu den Ausführungen in der Berufungsbeantwortung, wonach die Beklagte durch größeren Arbeitseinsatz in der Lage wäre, ein höheres Einkommen zu erzielen, sei darauf hinzuweisen, daß "die Beklagte in Intensität und Flexibilität ihres Arbeitseinsatzes auf das Vorhandensein von zwei noch relativ kleinen ehelichen Kindern Rücksicht nehmen" müsse, was sich auf ihre Einkommensmöglichkeiten und zwar sowohl jetzt wie auch in Zukunft (berufliche Laufbahn) hemmend auswirke. Demgegenüber seien die beruflichen Möglichkeiten des Klägers von der Aufrechterhaltung oder Scheidung dieser Ehe unberührt. Der Umstand, daß das Kind seiner Lebensgefährtin unehelich geboren werde, stelle allein keinen Umstand dar, der den "Beklagten" (richtig: Kläger), mehr treffe als die "Klägerin" (richtig: Beklagte) die Scheidung der Ehe. Es werde durch diese Auslegung auch keineswegs das Widerspruchsrecht im Sinne des § 55 Abs 2 EheG "unterlaufen", sondern es sei vielmehr Zweck dieser Bestimmung, eine Verschlechterung der rechtlichen Position der Beklagten für mögliche künftige Versorgungsansprüche hintanzuhalten, wenn die Versorgung der beklagten Ehegattin auch im Rahmen der bisherigen Lebensgestaltung ein maßgeblicher Faktor gewesen sei. Auf die Problematik, daß die Voraussetzungen für eine sozialversicherungsrechtliche "Vollversorgung" der Beklagten auch nach sechsjähriger Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft nicht erfüllt sein könnten, brauche nicht eingegangen zu werden, da eine sich darauf berufende Klagsführung des Klägers ein ungewisses in der Zukunft liegendes Ereignis darstelle und diese Umstände für die Beurteilung der derzeitigen Verhältnisse unmaßgeblich seien. Der Kläger bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision, macht den Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend und beantragt die Wiederherstellung des Urteiles des Erstgerichtes. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil dahin ab, daß das Klagebegehren abgewiesen wurde. Das Gericht zweiter Instanz verwies auf die Entscheidung EvBl 1983/30 = EFSlg Band römisch neunzehn Nr. 5, in der sich der erkennende Senat mit der Frage der Beachtlichkeit einer Verschlechterung in der Anwartschaft auf öffentlich-rechtliche (Witwen-)Versorgung des beklagten Ehegatten im Falle der Ehescheidung nach Paragraph 55, Absatz 2, EheG auseinandergesetzt hatte, und führte aus, im vorliegenden Fall sei die Unterhaltsleistung des Klägers nicht nur für die ehelichen Kinder sondern auch für die Beklagte Bestandteil der einvernehmlichen Lebensgestaltung der Parteien. Es sei zutreffend, daß die Beklagte lediglich die Möglichkeit einer finanziellen Schlechterstellung im Witwenfall dafür geltend gemacht habe, daß sie die Scheidung härter treffe als den Kläger die Abweisung des Scheidungsbegehrens. Zu diesem Umstand sowie zu den Ausführungen in der Berufungsbeantwortung, wonach die Beklagte durch größeren Arbeitseinsatz in der Lage wäre, ein höheres Einkommen zu erzielen, sei darauf hinzuweisen, daß "die Beklagte in Intensität und Flexibilität ihres Arbeitseinsatzes auf das Vorhandensein von zwei noch relativ kleinen ehelichen Kindern Rücksicht nehmen" müsse, was sich auf ihre Einkommensmöglichkeiten und zwar sowohl jetzt wie auch in Zukunft (berufliche Laufbahn) hemmend auswirke. Demgegenüber seien die beruflichen Möglichkeiten des Klägers von der Aufrechterhaltung oder Scheidung dieser Ehe unberührt. Der Umstand, daß das Kind seiner Lebensgefährtin unehelich geboren werde, stelle allein keinen Umstand dar, der den "Beklagten" (richtig: Kläger), mehr treffe als die "Klägerin" (richtig: Beklagte) die Scheidung der Ehe. Es werde durch diese Auslegung auch keineswegs das Widerspruchsrecht im Sinne des Paragraph 55, Absatz 2, EheG "unterlaufen", sondern es sei vielmehr Zweck dieser Bestimmung, eine Verschlechterung der rechtlichen Position der Beklagten für mögliche künftige Versorgungsansprüche hintanzuhalten, wenn die Versorgung der beklagten Ehegattin auch im Rahmen der bisherigen Lebensgestaltung ein maßgeblicher Faktor gewesen sei. Auf die Problematik, daß die Voraussetzungen für eine sozialversicherungsrechtliche "Vollversorgung" der Beklagten auch nach sechsjähriger Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft nicht erfüllt sein könnten, brauche nicht eingegangen zu werden, da eine sich darauf berufende Klagsführung des Klägers ein ungewisses in der Zukunft liegendes Ereignis darstelle und diese Umstände für die Beurteilung der derzeitigen Verhältnisse unmaßgeblich seien. Der Kläger bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision, macht den Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend und beantragt die Wiederherstellung des Urteiles des Erstgerichtes. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.