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Rechtssatz RS0009426

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0009426

Geschäftszahl

6Ob634/82; 6Ob620/89

Entscheidungsdatum

31.08.1989

Rechtssatz

Sollte die Beklagte durch eine eigene Berufstätigkeit, die sie vor der Ehe mit dem Kläger aufgenommen und auch während dieser fortsetzte, eine von beiden Streitteilen als ausreichen angesehene Vorsorge für ihre Altersvorsorgung getroffen haben und sich daran auch durch die einvernehmliche eheliche Lebensgestaltung nichts geändert haben, dann könnte dem von der Beklagten eingewendeten Verlust einen etwaigen pensionsrechtlichen Anspruches auf sogenannte Vollversorgung nur unter ganz besonderen von ihr zu behaupteten Umständen überhaupt Beachtlichkeit im Rahmen des Paragraph 55, Absatz 2, EheG zukommen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 634/82
    Entscheidungstext OGH 13.10.1982 6 Ob 634/82
    EvBl 1983/30 S 126
  • 6 Ob 620/89
    Entscheidungstext OGH 31.08.1989 6 Ob 620/89
    Auch;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0009426

Dokumentnummer

JJR_19821013_OGH0002_0060OB00634_8200000_001