Rechtssatz RS0009426
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009426
Geschäftszahl
6Ob634/82; 6Ob620/89
Entscheidungsdatum
31.08.1989
Rechtssatz
Sollte die Beklagte durch eine eigene Berufstätigkeit, die sie vor der Ehe mit dem Kläger aufgenommen und auch während dieser fortsetzte, eine von beiden Streitteilen als ausreichen angesehene Vorsorge für ihre Altersvorsorgung getroffen haben und sich daran auch durch die einvernehmliche eheliche Lebensgestaltung nichts geändert haben, dann könnte dem von der Beklagten eingewendeten Verlust einen etwaigen pensionsrechtlichen Anspruches auf sogenannte Vollversorgung nur unter ganz besonderen von ihr zu behaupteten Umständen überhaupt Beachtlichkeit im Rahmen des § 55 Abs 2 EheG zukommen.Sollte die Beklagte durch eine eigene Berufstätigkeit, die sie vor der Ehe mit dem Kläger aufgenommen und auch während dieser fortsetzte, eine von beiden Streitteilen als ausreichen angesehene Vorsorge für ihre Altersvorsorgung getroffen haben und sich daran auch durch die einvernehmliche eheliche Lebensgestaltung nichts geändert haben, dann könnte dem von der Beklagten eingewendeten Verlust einen etwaigen pensionsrechtlichen Anspruches auf sogenannte Vollversorgung nur unter ganz besonderen von ihr zu behaupteten Umständen überhaupt Beachtlichkeit im Rahmen des Paragraph 55, Absatz 2, EheG zukommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0009426
Dokumentnummer
JJR_19821013_OGH0002_0060OB00634_8200000_001