Rechtssatz RS0057015
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057015
Entscheidungsdatum
31.05.1994
Rechtssatz
Der Verlust einer Naturalwohnug des Dienstgebers stellt keine besondere Härte dar, wenn deren Benützung jedenfalls noch solange gestattet wird, daß innerhalb der Frist dem Scheidungsbegehren gemäß § 55 Abs 3 EheG stattzugeben wäre.Der Verlust einer Naturalwohnug des Dienstgebers stellt keine besondere Härte dar, wenn deren Benützung jedenfalls noch solange gestattet wird, daß innerhalb der Frist dem Scheidungsbegehren gemäß Paragraph 55, Absatz 3, EheG stattzugeben wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0057015
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2010
Dokumentnummer
JJR_19940531_OGH0002_0040OB00542_9400000_002