Die Revision ist nicht berechtigt.
Die geltend gemachten Aktenwidrigkeiten liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die geltend gemachten Aktenwidrigkeiten liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Auch der Rechtsrüge - der auch die zum Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit (§ 503 Abs 1 Z 2 ZPO) geltend gemachten Feststellungsmängel zuzuordnen sind - kann kein Erfolg beschieden sein.Auch der Rechtsrüge - der auch die zum Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit (Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO) geltend gemachten Feststellungsmängel zuzuordnen sind - kann kein Erfolg beschieden sein.
Wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist bei der Beurteilung, ob der die Scheidung der Ehe nach § 55 EheG begehrende Kläger die Zerrüttung allein oder überwiegend verschuldet hat, das Gesamtverhalten der beiden Ehegatten während der ganzen Dauer der Ehe zu berücksichtigen (EFSlg 41.288, 43.690, 48.848 u. a.). Nach den Feststellungen über die Entwicklung der ehelichen Beziehungen kann kein Zweifel daran bestehen, daß die Zerrüttung allein vom Kläger - insbesondere durch seine Beziehung zu Edith M*** - verschuldet wurde. Für ein Fehlverhalten der Beklagten, das die Abwendung des Klägers von ihr veranlaßt hätte, fehlt jeder Anhaltspunkt. Soweit der Kläger in seiner rechtlichen Argumentation nicht von den getroffenen Feststellungen ausgeht, ist die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig (§ 506 Abs 2 ZPO) ausgeführt.Wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist bei der Beurteilung, ob der die Scheidung der Ehe nach Paragraph 55, EheG begehrende Kläger die Zerrüttung allein oder überwiegend verschuldet hat, das Gesamtverhalten der beiden Ehegatten während der ganzen Dauer der Ehe zu berücksichtigen (EFSlg 41.288, 43.690, 48.848 u. a.). Nach den Feststellungen über die Entwicklung der ehelichen Beziehungen kann kein Zweifel daran bestehen, daß die Zerrüttung allein vom Kläger - insbesondere durch seine Beziehung zu Edith M*** - verschuldet wurde. Für ein Fehlverhalten der Beklagten, das die Abwendung des Klägers von ihr veranlaßt hätte, fehlt jeder Anhaltspunkt. Soweit der Kläger in seiner rechtlichen Argumentation nicht von den getroffenen Feststellungen ausgeht, ist die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig (Paragraph 506, Absatz 2, ZPO) ausgeführt.
Den Urteilen der Vorinstanzen haften aber auch keine Feststellungsmängel an. Seit der Novelle BGBl.1983/566 unterliegt das Ehescheidungsverfahren nicht mehr der Offizialmaxime (Fasching, LB Rz 2340, 2355; 1 Ob 669, 670/85, 7 Ob 608/88 u.v.a.). Die Meinung des Klägers, daß die Gerichte "unbeschadet eines Vorbringens der Parteien" verpflichtet wären, "alle Umstände festzustellen und zu erforschen, die zur Zerrüttung der Ehe und der weiteren Entwicklung in diesem Zusammenhang geführt haben", ist daher verfehlt. Da nun auch im Scheidungsverfahren die Dispositionsmaxime (der Verhandlungsgrundsatz) gilt, obliegen allein den Parteien die Tatsachenbehauptungen. Der Sachverhalt ist nicht von Amts wegen aufzuklären; der Entscheidung dürfen vielmehr nur die Tatsachen zugrundegelegt werden, die von den Parteien vorgebracht werden (Fasching aaO Rz 650).
Der Kläger hat seine Behauptung, daß es zur Zerrüttung der Ehe ausschließlich auf Grund des Verhaltens der Beklagten gekommen sei, in erster Instanz nur damit begründet, daß ihm die Beklagte nach einer unfallsbedingten Krankheit jede Hilfe verweigert und ihn anschließend vor die Tür gesetzt habe (S.5). Daß die Beklagte die Sachen des Klägers aus der ehelichen Wohnung hinausgebracht hat, war aber - nach den Feststellungen - eine Reaktion darauf, daß der Kläger zu Edith M*** gezogen war. Einen Unfall des Klägers - und damit eine unfallsbedingte Krankheit - hat das Erstgericht ausdrücklich als nicht erwiesen angenommen (S 97). Sollte aber der Kläger mit seinem Vorbringen die im Herbst 1979 aufgetretene Nerveneinklemmung in den Bandscheiben gemeint haben, dann ist nicht zu erkennen, welche Hilfe die Beklagte ihm, der ohnehin in ärztlicher Behandlung stand, hätte leisten können.
Soweit der Kläger erstmals in der Revision vorbringt, daß die Beklagte - offenbar im Sommer 1980 - trotz seiner Erkrankung allein auf Urlaub gefahren sei und er erst einige Tage später nachfahren konnte, ist darauf zu verweisen, daß er nach seiner eigenen Parteiaussage (S 67) damals nur im Hinblick auf seine Arbeit gebeten hatte, der Beklagten erst einige Tage nach ihrer Abreise nachkommen zu können. Der Grund für seine vorzeitige Abreise aus dem Urlaub war - entgegen den Revisionsausführungen (S 125) - nach seiner eigenen Aussage nicht seine Krankheit, sondern das äußerst schlechte Verhältnis mit der Beklagten, die sich über seine telefonischen Kontaktaufnahmen zu Edith M*** entrüstet hatte. Daß der Kläger die Beklagte gebeten hätte, ihn nach Wien zu bringen (S 128 f), hat er in erster Instanz weder vorgebracht noch ausgesagt. Grund für die Zerrüttung der Ehe war demnach die Beziehung des Klägers zu Edith M***. Soweit sich der Kläger nun darauf beruft, daß die Zerrüttung der Ehe darauf zurückgehe, daß ihm die Beklagte die Schuld am tödlichen Unfall der ehelichen Tochter Claudia vom 2. Juli 1965 zugeschoben habe, muß dieses Vorbringen im Hinblick auf das Neuerungsverbot (§ 504 Abs 2 ZPO) unberücksichtigt bleiben. Der Revision war sohin ein Erfolg zu versagen.Soweit der Kläger erstmals in der Revision vorbringt, daß die Beklagte - offenbar im Sommer 1980 - trotz seiner Erkrankung allein auf Urlaub gefahren sei und er erst einige Tage später nachfahren konnte, ist darauf zu verweisen, daß er nach seiner eigenen Parteiaussage (S 67) damals nur im Hinblick auf seine Arbeit gebeten hatte, der Beklagten erst einige Tage nach ihrer Abreise nachkommen zu können. Der Grund für seine vorzeitige Abreise aus dem Urlaub war - entgegen den Revisionsausführungen (S 125) - nach seiner eigenen Aussage nicht seine Krankheit, sondern das äußerst schlechte Verhältnis mit der Beklagten, die sich über seine telefonischen Kontaktaufnahmen zu Edith M*** entrüstet hatte. Daß der Kläger die Beklagte gebeten hätte, ihn nach Wien zu bringen (S 128 f), hat er in erster Instanz weder vorgebracht noch ausgesagt. Grund für die Zerrüttung der Ehe war demnach die Beziehung des Klägers zu Edith M***. Soweit sich der Kläger nun darauf beruft, daß die Zerrüttung der Ehe darauf zurückgehe, daß ihm die Beklagte die Schuld am tödlichen Unfall der ehelichen Tochter Claudia vom 2. Juli 1965 zugeschoben habe, muß dieses Vorbringen im Hinblick auf das Neuerungsverbot (Paragraph 504, Absatz 2, ZPO) unberücksichtigt bleiben. Der Revision war sohin ein Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.