Die Revision ist berechtigt.
Nicht begründet ist allerdings der Vorwurf der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit des angefochtenen Urteils (§ 510 Abs 3 ZPO). Wegen eines Mangels des Verfahrens des Erstgerichtes, der vom Berufungsgericht nicht als solcher anerkannt wurde, kann Revision nicht begehrt werden. Dies gilt, da das Ehescheidungsverfahren seit der Novelle BGBl. 1983/566 nicht mehr der Offizialmaxime unterliegt, auch für das vorliegende Verfahren (EFSlg 52.235, 49.388). Unter dem Revisionsgrund des § 503 Abs 1 Z 3 ZPO wendet sich der Beklagte im wesentlichen in unzulässiger Weise (EFSlg 52.241) gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Ob aber das Kind der Parteien, als es der Beklagte im Mai 1987 aus seinem Bett nahm, geschlafen hat, ist für die Entscheidung unerheblich und vermag aus diesem Grund den geltend gemachten Revisionsgrund nicht herzustellen (Fasching IV 317). Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung macht der Beklagte geltend, die Vorfälle im Juni/Juli 1986 sowie im November 1986 könnten nicht mehr als Scheidungsgründe geltend gemacht werden, weil Verzeihung vorliege. Die Streitteile hätten noch im Jänner 1987 bewußt und gewollt geschlechtlich verkehrt. Die Klägerin habe ausdrücklich erklärt, sie habe noch ein zweites Kind haben wollen. Unter diesen Voraussetzungen aber könne nicht angenommen werden, daß die Ehe für die Klägerin zerrüttet gewesen sei, sie hätte sonst nicht eine so gravierende Entscheidung, die doch für eine Fortsetzung der Ehe spreche, getroffen. Da es noch wenige Tage vor dem Auszug der Klägerin neuerlich zu einem Geschlechtsverkehr gekommen sei, müsse angenommen werden, daß die Klägerin allfällig vom Beklagten gesetzte Scheidungsgründe diesem umfassend verziehen habe. Der Vorfall vom 15. Mai 1987 könne nicht als schwere Eheverfehlung des Beklagten gewertet werden. Die Frage, ob Verzeihung vorliege oder nicht, sei von den Gerichten selbst wahrzunehmen, ohne daß sie vom Beklagten ausdrücklich geltend gemacht werde.Nicht begründet ist allerdings der Vorwurf der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit des angefochtenen Urteils (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Wegen eines Mangels des Verfahrens des Erstgerichtes, der vom Berufungsgericht nicht als solcher anerkannt wurde, kann Revision nicht begehrt werden. Dies gilt, da das Ehescheidungsverfahren seit der Novelle BGBl. 1983/566 nicht mehr der Offizialmaxime unterliegt, auch für das vorliegende Verfahren (EFSlg 52.235, 49.388). Unter dem Revisionsgrund des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO wendet sich der Beklagte im wesentlichen in unzulässiger Weise (EFSlg 52.241) gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Ob aber das Kind der Parteien, als es der Beklagte im Mai 1987 aus seinem Bett nahm, geschlafen hat, ist für die Entscheidung unerheblich und vermag aus diesem Grund den geltend gemachten Revisionsgrund nicht herzustellen (Fasching römisch vier 317). Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung macht der Beklagte geltend, die Vorfälle im Juni/Juli 1986 sowie im November 1986 könnten nicht mehr als Scheidungsgründe geltend gemacht werden, weil Verzeihung vorliege. Die Streitteile hätten noch im Jänner 1987 bewußt und gewollt geschlechtlich verkehrt. Die Klägerin habe ausdrücklich erklärt, sie habe noch ein zweites Kind haben wollen. Unter diesen Voraussetzungen aber könne nicht angenommen werden, daß die Ehe für die Klägerin zerrüttet gewesen sei, sie hätte sonst nicht eine so gravierende Entscheidung, die doch für eine Fortsetzung der Ehe spreche, getroffen. Da es noch wenige Tage vor dem Auszug der Klägerin neuerlich zu einem Geschlechtsverkehr gekommen sei, müsse angenommen werden, daß die Klägerin allfällig vom Beklagten gesetzte Scheidungsgründe diesem umfassend verziehen habe. Der Vorfall vom 15. Mai 1987 könne nicht als schwere Eheverfehlung des Beklagten gewertet werden. Die Frage, ob Verzeihung vorliege oder nicht, sei von den Gerichten selbst wahrzunehmen, ohne daß sie vom Beklagten ausdrücklich geltend gemacht werde.
Auf Verzeihung ist dann von Amts wegen Bedacht zu nehmen, wenn sich dafür aus dem Verhalten des Klägers Anhaltspunkte ergeben (ÖRZ 1980/29, unter ausdrücklicher Ablehnung der Entscheidungen EFSlg 2.435 und 10.337; Pichler in Rummel, ABGB, Rz 8 zu § 56 EheG mwN; Schwind in Klang2 I/1, 826). Es ist daher entgegen der Ansicht der Vorinstanzen nicht erforderlich, daß Verzeihung ausdrücklich eingewendet wird.Auf Verzeihung ist dann von Amts wegen Bedacht zu nehmen, wenn sich dafür aus dem Verhalten des Klägers Anhaltspunkte ergeben (ÖRZ 1980/29, unter ausdrücklicher Ablehnung der Entscheidungen EFSlg 2.435 und 10.337; Pichler in Rummel, ABGB, Rz 8 zu Paragraph 56, EheG mwN; Schwind in Klang2 I/1, 826). Es ist daher entgegen der Ansicht der Vorinstanzen nicht erforderlich, daß Verzeihung ausdrücklich eingewendet wird.
Die Vorinstanzen haben zur Frage, ob aus dem - offenbaren zweimaligen - Geschlechtsverkehr zwischen den Streitteilen im Jänner 1987 auf Verzeihung geschlossen werden kann, nicht deutlich Stellung genommen, sondern sich darauf zurückgezogen, daß Eheverfehlungen des Beklagten vor Jänner 1987 wegen des Vorfalles vom 15. Mai 1987, der eine schwere Eheverfehlung des Beklagten darstelle, jedenfalls zur Stützung des Scheidungsbegehrens herangezogen werden könnten. In dem Verhalten des Beklagten am 15. Mai 1987 kann nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes eine Eheverfehlung nicht erblickt werden. Daß der Beklagte an jenem Tag das Kind an sich genommen hat, stellt für sich allein gewiß keine Eheverfehlung dar; daß er sich in der Folge gegen das gewaltsame Vorgehen des Bruders der Klägerin, aber auch der Klägerin selbst zur Wehr setzte, ist verständlich und kann ihm nicht als Eheverfehlung angelastet werden, auch wenn er dabei die Klägerin mit den Füßen gestoßen hat.
Wesentlich für die Entscheidung ist daher, ob die Klägerin dem Beklagten die von ihr geltend gemachten Verfehlungen verziehen hat. Von Verzeihung im Sinne des § 56 EheG kann nur dann gesprochen werden, wenn der verletzte Ehegatte gewillt ist, trotz schwerer Eheverfehlungen des anderen Teils die Ehegemeinschaft vorbehaltlos fortzusetzen. Die Verzeihung muß sich aus dem gesamten Verhalten des verletzten Ehegatten objektiv ergeben. Aus einzelnen Tatsachen, wie Geschlechtsverkehr, kann ein derartiger Schluß noch nicht mit Sicherheit gezogen werden (JBl 1962, 259 u.v.a.).Wesentlich für die Entscheidung ist daher, ob die Klägerin dem Beklagten die von ihr geltend gemachten Verfehlungen verziehen hat. Von Verzeihung im Sinne des Paragraph 56, EheG kann nur dann gesprochen werden, wenn der verletzte Ehegatte gewillt ist, trotz schwerer Eheverfehlungen des anderen Teils die Ehegemeinschaft vorbehaltlos fortzusetzen. Die Verzeihung muß sich aus dem gesamten Verhalten des verletzten Ehegatten objektiv ergeben. Aus einzelnen Tatsachen, wie Geschlechtsverkehr, kann ein derartiger Schluß noch nicht mit Sicherheit gezogen werden (JBl 1962, 259 u.v.a.).
Der Oberste Gerichtshof kommt zum Ergebnis, daß ein Recht der Klägerin auf Scheidung wegen Verschuldens nicht besteht, weil sich aus dem Verhalten der Klägerin ergibt, daß sie die Verfehlungen des Beklagten verziehen hat.
Als schwere Eheverfehlungen wurden dem Beklagten von den Vorinstanzen die Mißhandlungen der Klägerin im Juni/Juli 1986 sowie im November 1986 angelastet (so auch EFSlg 43.619). Sie haben allerdings dazu, daß die eheliche Gesinnung der Klägerin zerstört ist und die Ehe daher als unheilbar zerrüttet angesehen werden muß (EFSlg 51.601, 51.602 u.v.a.), offensichtlich nur wenig beigetragen. Die Klägerin hat in ihnen jedenfalls kein Hindernis gesehen, mit dem Beklagten Ende Dezember 1986 - erstmals - eine gemeinsame Wohnung (in Innsbruck) zu beziehen, nachdem die Streitteile bis dahin in ihren bisherigen Wohnungen, die Klägerin also in Feldkirch, gewohnt und nur eine "Wochenendehe" geführt hatten. Es ist keine Frage, daß die Ehegatten sowohl vor dem Zeitpunkt ihres Zusammenziehens als auch während der wenigen Wochen des Aufenthaltes der Klägerin in Innsbruck in verschiedenen Bereichen des Zusammenlebens nicht miteinander harmonierten - seit es in der grundsätzlichen Auffassung von einer partnerschaftlichen Beziehung und den "Freiräumen" eines Ehegatten in der Ehe, sei es in der Frage der Kindererziehung oder der Ausgestaltung der Ehewohnung, sei es allein schon zufolge einer Verschiedenartigkeit der Charaktere und einer geringeren Anpassungsfähigkeit -, doch kann in diesem Umstand allein eine Eheverfehlung des Beklagten im Sinne des § 49 EheG noch nicht gefunden werden. Denn Eheverfehlungen im Sinne dieser Gesetzesstelle müssen schuldhaft gesetzt werden und objektiv schwer sein (Pichler in Rummel, ABGB, Rz 1 zu § 49 EheG). Weder das eine noch auch das andere kann nach den vorliegenden Feststellungen, aber auch nach den Behauptungen der Klägerin angenommen werden. Zwar können auch einzelne Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein nicht das Gewicht einer schweren Eheverfehlung haben, durch Dauer und Wiederholung in ihrer Gesamtheit eine schwere Eheverfehlung darstellen (EFSlg 51.579, 48.728). Es kann jedoch unerörtert bleiben, ob die von der Klägerin behaupteten und im wesentlichen festgestellten Differenzen zwischen den Eheleuten auf ein Verhalten des Beklagten zurückzuführen sind, das zumindest in seiner Gesamtheit und in Verbindung mit den festgestellten Tätlichkeiten als schwere Eheverfehlung anzusehen ist. Nach dem gesamten Verhalten der Klägerin bis Ende Jänner 1987 muß nämlich angenommen werden, daß die Klägerin gleichwohl gewillt war, die Ehe mit dem Beklagten fortzusetzen. Die Klägerin hat nicht nur mit dem Beklagten noch Ende Dezember 1986 eine gemeinsame Wohnung bezogen, obwohl sie deren Zustand kannte und wußte, daß sie sich in dieser Wohnung ohne entsprechende Adaptierung nicht würde wohl fühlen können. Sie war deshalb auch bestrebt, gemeinsam mit dem Beklagten eine bessere Wohnmöglichkeit zu finden oder die vorhandene Wohnung umzugestalten, wobei diese Bestrebungen bis zum 10. Februar 1987, als die Klägerin die Ehewohnung verließ, zwar nicht erfolgreich verliefen, aber auch keineswegs aufgegeben worden waren. Es kam noch bis Ende Jänner 1987 zum Geschlechtsverkehr zwischen den Ehegatten, wobei die Klägerin den Wunsch hatte, neuerlich schwanger zu werden. Allein schon in diesem Wunsch kommt aber auch die Absicht der Klägerin zum Ausdruck, die Ehe ungeachtet bestehender Differenzen fortzusetzen, diese Differenzen und ein zunächst allenfalls als Eheverfehlung empfundenes Fehlverhalten des Beklagten nicht als ehezerstörend anzusehen. Diese Absicht wird durch das Gesamtverhalten der Klägerin zu jener Zeit - erstmaliges Beziehen einer gemeinsamen Ehewohnung, Bestreben, gemeinsam mit dem Beklagten eine geeignetere Wohnung zu finden - noch verstärkt und verdeutlicht. Es ist daher davon auszugehen, daß dem Beklagten allenfalls bis Ende Jänner 1987 anzulastende Eheverfehlungen von der Klägerin verziehen wurden. Eheverfehlungen des Beklagten nach diesem Zeitpunkt wurden aber nicht festgestellt. Der Vorwurf der Unterhaltsverletzung betrifft einen Zeitraum ab Juni 1987. Da die Ehe für die Klägerin bereits ab März 1987 so tief zerrüttet war, daß sie "unter keinen Umständen" mehr bereit war, diese mit dem Beklagten fortzuführen, fehlt es am Kausalzusammenhang zwischen einer allfälligen derartigen Verfehlung des Beklagten und der Zerrüttung der Ehe. Wurden zur Frage einer Unterhaltsverletzung des Beklagten keine Feststellungen getroffen, stellt dies deshalb keinen Feststellungesmangel dar.Als schwere Eheverfehlungen wurden dem Beklagten von den Vorinstanzen die Mißhandlungen der Klägerin im Juni/Juli 1986 sowie im November 1986 angelastet (so auch EFSlg 43.619). Sie haben allerdings dazu, daß die eheliche Gesinnung der Klägerin zerstört ist und die Ehe daher als unheilbar zerrüttet angesehen werden muß (EFSlg 51.601, 51.602 u.v.a.), offensichtlich nur wenig beigetragen. Die Klägerin hat in ihnen jedenfalls kein Hindernis gesehen, mit dem Beklagten Ende Dezember 1986 - erstmals - eine gemeinsame Wohnung (in Innsbruck) zu beziehen, nachdem die Streitteile bis dahin in ihren bisherigen Wohnungen, die Klägerin also in Feldkirch, gewohnt und nur eine "Wochenendehe" geführt hatten. Es ist keine Frage, daß die Ehegatten sowohl vor dem Zeitpunkt ihres Zusammenziehens als auch während der wenigen Wochen des Aufenthaltes der Klägerin in Innsbruck in verschiedenen Bereichen des Zusammenlebens nicht miteinander harmonierten - seit es in der grundsätzlichen Auffassung von einer partnerschaftlichen Beziehung und den "Freiräumen" eines Ehegatten in der Ehe, sei es in der Frage der Kindererziehung oder der Ausgestaltung der Ehewohnung, sei es allein schon zufolge einer Verschiedenartigkeit der Charaktere und einer geringeren Anpassungsfähigkeit -, doch kann in diesem Umstand allein eine Eheverfehlung des Beklagten im Sinne des Paragraph 49, EheG noch nicht gefunden werden. Denn Eheverfehlungen im Sinne dieser Gesetzesstelle müssen schuldhaft gesetzt werden und objektiv schwer sein (Pichler in Rummel, ABGB, Rz 1 zu Paragraph 49, EheG). Weder das eine noch auch das andere kann nach den vorliegenden Feststellungen, aber auch nach den Behauptungen der Klägerin angenommen werden. Zwar können auch einzelne Handlungen und Unterlassungen, die für sich allein nicht das Gewicht einer schweren Eheverfehlung haben, durch Dauer und Wiederholung in ihrer Gesamtheit eine schwere Eheverfehlung darstellen (EFSlg 51.579, 48.728). Es kann jedoch unerörtert bleiben, ob die von der Klägerin behaupteten und im wesentlichen festgestellten Differenzen zwischen den Eheleuten auf ein Verhalten des Beklagten zurückzuführen sind, das zumindest in seiner Gesamtheit und in Verbindung mit den festgestellten Tätlichkeiten als schwere Eheverfehlung anzusehen ist. Nach dem gesamten Verhalten der Klägerin bis Ende Jänner 1987 muß nämlich angenommen werden, daß die Klägerin gleichwohl gewillt war, die Ehe mit dem Beklagten fortzusetzen. Die Klägerin hat nicht nur mit dem Beklagten noch Ende Dezember 1986 eine gemeinsame Wohnung bezogen, obwohl sie deren Zustand kannte und wußte, daß sie sich in dieser Wohnung ohne entsprechende Adaptierung nicht würde wohl fühlen können. Sie war deshalb auch bestrebt, gemeinsam mit dem Beklagten eine bessere Wohnmöglichkeit zu finden oder die vorhandene Wohnung umzugestalten, wobei diese Bestrebungen bis zum 10. Februar 1987, als die Klägerin die Ehewohnung verließ, zwar nicht erfolgreich verliefen, aber auch keineswegs aufgegeben worden waren. Es kam noch bis Ende Jänner 1987 zum Geschlechtsverkehr zwischen den Ehegatten, wobei die Klägerin den Wunsch hatte, neuerlich schwanger zu werden. Allein schon in diesem Wunsch kommt aber auch die Absicht der Klägerin zum Ausdruck, die Ehe ungeachtet bestehender Differenzen fortzusetzen, diese Differenzen und ein zunächst allenfalls als Eheverfehlung empfundenes Fehlverhalten des Beklagten nicht als ehezerstörend anzusehen. Diese Absicht wird durch das Gesamtverhalten der Klägerin zu jener Zeit - erstmaliges Beziehen einer gemeinsamen Ehewohnung, Bestreben, gemeinsam mit dem Beklagten eine geeignetere Wohnung zu finden - noch verstärkt und verdeutlicht. Es ist daher davon auszugehen, daß dem Beklagten allenfalls bis Ende Jänner 1987 anzulastende Eheverfehlungen von der Klägerin verziehen wurden. Eheverfehlungen des Beklagten nach diesem Zeitpunkt wurden aber nicht festgestellt. Der Vorwurf der Unterhaltsverletzung betrifft einen Zeitraum ab Juni 1987. Da die Ehe für die Klägerin bereits ab März 1987 so tief zerrüttet war, daß sie "unter keinen Umständen" mehr bereit war, diese mit dem Beklagten fortzuführen, fehlt es am Kausalzusammenhang zwischen einer allfälligen derartigen Verfehlung des Beklagten und der Zerrüttung der Ehe. Wurden zur Frage einer Unterhaltsverletzung des Beklagten keine Feststellungen getroffen, stellt dies deshalb keinen Feststellungesmangel dar.
Das Scheidungsbegehren der Klägerin erweist sich damit als unbegründet. Das angefochtene Urteil war deshalb im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens abzuändern.
Die Kostenentscheidung erfolgte hinsichtlich der Verfahrenskosten erster Instanz nach § 41 ZPO, hinsichtlich der Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung erfolgte hinsichtlich der Verfahrenskosten erster Instanz nach Paragraph 41, ZPO, hinsichtlich der Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach den Paragraphen 41 und 50 ZPO.