Rechtssatz RS0056470
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0056470
Entscheidungsdatum
24.09.2025
Rechtssatz
Nicht jede Eheverfehlung im objektiven Sinn reicht schon aus, um den Tatbestand des § 49 EheG zu erfüllen. Vielmehr erfordert die bezogene Gesetzesstelle eine schwere Eheverfehlung, welche die objektive Eignung und die subjektive Wirkung hat, einen bedeutenden Beitrag zur Zerrüttung der Ehe zu leisten. Trotz teilweiser Rechtswidrigkeit reicht die Ansichnahme eines Geldbetrages von achttausend Schilling als Ersparnis einer zwanzigjährigen Ehe zur Deckung der Kosten rechtsfreundlicher Vertretung in dem vom anderen Ehegatten eingeleiteten Scheidungsprozeß nicht an die Tatbestandsmerkmale des § 49 EheG heran.Nicht jede Eheverfehlung im objektiven Sinn reicht schon aus, um den Tatbestand des Paragraph 49, EheG zu erfüllen. Vielmehr erfordert die bezogene Gesetzesstelle eine schwere Eheverfehlung, welche die objektive Eignung und die subjektive Wirkung hat, einen bedeutenden Beitrag zur Zerrüttung der Ehe zu leisten. Trotz teilweiser Rechtswidrigkeit reicht die Ansichnahme eines Geldbetrages von achttausend Schilling als Ersparnis einer zwanzigjährigen Ehe zur Deckung der Kosten rechtsfreundlicher Vertretung in dem vom anderen Ehegatten eingeleiteten Scheidungsprozeß nicht an die Tatbestandsmerkmale des Paragraph 49, EheG heran.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 249/73
Entscheidungstext OGH 20.12.1973 6 Ob 249/73
- 7 Ob 62/74
Entscheidungstext OGH 18.04.1974 7 Ob 62/74
Vgl; Beisatz: Verlegen einer Aktentasche. (T1)
- 6 Ob 598/80
Entscheidungstext OGH 21.05.1980 6 Ob 598/80
nur: Nicht jede Eheverfehlung im objektiven Sinn reicht schon aus, um den Tatbestand des § 49 EheG zu erfüllen. Vielmehr erfordert die bezogene Gesetzesstelle eine schwere Eheverfehlung, welche die objektive Eignung und die subjektive Wirkung hat, einen bedeutenden Beitrag zur Zerrüttung der Ehe zu leisten. (T2)
- 7 Ob 608/88
Entscheidungstext OGH 30.06.1988 7 Ob 608/88
Vgl; nur T2; Beisatz: Mißhandlungen der Ehefrau durch den Ehemann sind kein Scheidungsgrund, wenn sie zur Zerstörung der ehelichen Gesinnung der mißhandelten Klägerin offensichtlich nur wenig beigetragen haben. (T3)
- 1 Ob 688/89
Entscheidungstext OGH 13.12.1989 1 Ob 688/89
Auch; nur T2
- 1 Ob 307/02g
Entscheidungstext OGH 02.09.2003 1 Ob 307/02g
Vgl auch; Beisatz: Das Scheidungsbegehren kann auf die den Tatbestand des § 49 EheG nicht erfüllende Eheverfehlung nicht gestützt werden. Hier: Liegt die behauptete Eheverfehlung nach der mehr als zehn Jahre vor Klagseinbringung eingetretenen Zerrüttung ist sie nicht mehr tatbestandsmäßig im Sinn des § 49 EheG. (T4)
- 1 Ob 32/17p
Entscheidungstext OGH 16.03.2017 1 Ob 32/17p
Auch
- 4 Ob 55/20x
Entscheidungstext OGH 05.06.2020 4 Ob 55/20x
nur T2
- 3 Ob 133/25t
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.09.2025 3 Ob 133/25t
vgl; Beisatz wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0056470
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2025
Dokumentnummer
JJR_19731220_OGH0002_0060OB00249_7300000_001