Die dagegen erhobene außerordentliche Revision des Klägers aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung ist zulässig, weil, wie zu zeigen sein wird, das Berufungsgericht im Ergebnis von der Judikatur des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist, und auch berechtigt.
Zutreffend wird in der Revision darauf hingewiesen, daß das Berufungsgericht unberücksichtigt ließ, daß nach den von ihm als unbedenklich übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes der Kläger immer wieder versucht hatte, die Beklagte in die Ausübung seiner Hobbys einzubinden und diese gemeinsam mit ihr auszuüben. Zu Recht zeigt der Revisionswerber auch auf, daß das Berufungsgericht zu Unrecht nicht beachtete, daß sich die Beklagte grundlos von den ursprünglich gemeinsamen Freizeitaktivitäten zurückzog. Dies gilt allerdings entgegen der Auffassung des Revisionswerbers nicht für das Tennisspielen, das erst nach einer Operation wieder möglich geworden wäre. Nach Auffassung des erkennenden Senates kann im Unterlassen einer solchen Operation kein schuldhaftes Verhalten der Beklagten gesehen werden. Richtig ist, daß wegen dieses Erlöschens des ursprünglich vorhandenen Interesses der Beklagten an der gemeinsamen Freizeitgestaltung auch ihr ein mangelndes Interesse an ihrem Ehemann vorgeworfen werden muß, wie schon das Erstgericht richtig erkannt hat. Nicht zutreffend ist allerdings der Vorwurf in der Revision, auch im Verlassen des ehelichen Schlafzimmers ohne vorherige Information des Klägers sei eine schwere Eheverfehlung zu sehen. Nach den Feststellungen haben ja die Streitteile davor ein Gespräch über die Einschlafproblematik geführt, ohne daß dies allerdings zu einer wesentlichen Änderung des Verhaltens des Klägers führte, der sich lediglich bemühte, leise zu sein. Berücksichtigt man auch, daß keine Feststellungen darüber vorliegen, daß sich der Kläger nach dem Auszug der Beklagten aus dem gemeinsamen Schlafzimmer bemüht hätte, diesen wieder rückgängig zu machen, kann daraus jedenfalls ein ins Gewicht fallendes Mitverschulden der Beklagten nicht abgeleitet werden. Vielmehr ist davon auszugehen, daß die Beklagte im beiderseitigen Interesse zur Vermeidung allabendlicher Konflikte beitrug.
Entgegen den Ausführungen der Revisionsbeantwortung kann in drei je zweiwöchigen Fischereiurlauben in Alaska kein die Verschuldensteilung wesentlich beeinflussender Umstand erblickt werden. Umgekehrt ist es auch keineswegs gerechtfertigt, wenn in der außerordentlichen Revision der Kläger seiner Frau mangelndes Interesse an diesen Urlauben in reiner Männergesellschaft und ohne jeglichen Komfort vorzuwerfen scheint. Wenn aber, was den sonstigen Angelsport angeht, in der Revisionsbeantwortung davon die Rede ist, die Beklagte habe sich bald in reinen Männerrunden deplaziert gefühlt und auch die Einladungen seien vom Kläger nur halbherzig ausgesprochen worden, entfernt sie sich vom festgestellten Sachverhalt.
Was schließlich die Interessen und Vorlieben der Beklagten angeht, so wurde entgegen der Auffassung derselben in der Revisionsbeantwortung sehr wohl festgestellt, daß anfangs der Kläger seine Frau auch zu Konzerten begleitete und auch mit ihr gemeinsam Urlaubsreisen machte. Daß sich der Kläger aber auch von Anfang an nicht in gleicher Weise für die Lebensgewohnheiten der Beklagten interessierte wie umgekehrt, ergibt sich aus der erstgerichtlichen Beweiswürdigung ohnehin.
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist ein überwiegendes Verschulden nach § 60 Abs 2 oder 3 EheG nur dort auszusprechen, wo der graduelle Unterschied der beiderseitigen Verschuldensanteile augenscheinlich hervortritt, wobei dies in vielen Fällen dadurch präzisiert wird, daß der Unterschied so groß sein müsse, daß es subtiler Abwägungen nicht bedürfe bzw das mindere Verschulden fast völlig in den Hintergrund trete (EFSlg 20.503 und zahlreiche E zu RIS-Justiz RS0057821). Zutreffend wurde zu 4 Ob 563/95 (insoweit unveröffentlicht) ausgesprochen, daß dies dadurch zu rechtfertigen sei, daß das überwiegende Verschulden im Ehegesetz grundsätzlich dem Alleinverschulden gleichgestellt werde.Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist ein überwiegendes Verschulden nach Paragraph 60, Absatz 2, oder 3 EheG nur dort auszusprechen, wo der graduelle Unterschied der beiderseitigen Verschuldensanteile augenscheinlich hervortritt, wobei dies in vielen Fällen dadurch präzisiert wird, daß der Unterschied so groß sein müsse, daß es subtiler Abwägungen nicht bedürfe bzw das mindere Verschulden fast völlig in den Hintergrund trete (EFSlg 20.503 und zahlreiche E zu RIS-Justiz RS0057821). Zutreffend wurde zu 4 Ob 563/95 (insoweit unveröffentlicht) ausgesprochen, daß dies dadurch zu rechtfertigen sei, daß das überwiegende Verschulden im Ehegesetz grundsätzlich dem Alleinverschulden gleichgestellt werde.
Nach der jüngeren Rechtsprechung spielt nun ein Ehebruch, der erst nach Eintritt der unheilbaren Zerrüttung der Ehe begangen wurde, bei der Verschuldensabwägung und insbesondere in der Frage der Zuweisung eines überwiegenden Verschuldens keine entscheidende Rolle (6 Ob 570, 571/87; EFSlg 54.465; 5 Ob 517/88 = EFSlg 57.221; 1 Ob 504/89; 2 Ob 523/90 ua). Demnach wurde diese Rechtsprechung bereits in 8 Ob 647/90 = EFSlg 63.447 (zuletzt auch in 7 Ob 2358/96g und 1 Ob 37/97s) als bereits gefestigt bezeichnet.
Berücksichtigt man nun, daß der festgestellte Ehebruch des Klägers erst nach der unheilbaren Zerrüttung der Ehe geschah, die zu Recht schon vom Erstgericht als mit dem einverständlichen Auszug des Klägers aus der Ehewohnung am 1. 6. 1995 eingetreten angenommen wurde, dann spielt dieser für die Verschuldensabwägung nur noch eine untergeordnete Rolle und ist nicht geeignet, ein überwiegendes Verschulden des Klägers zu begründen.
Die Ablehnung der nächsten Verwandten eines Ehepartners wurde vom Obersten Gerichtshof bereits als schwere Eheverfehlung nach § 49 EheG beurteilt (EFSlg 48.753; 3 Ob 511, 512/90). Es wurde auch festgestellt, daß der Kläger sehr unter der mangelnden Akzeptierung seiner Kinder durch seine Ehefrau gelitten hat. Was das Imstichlassen der Beklagten in ihrer Krankheit angeht, so ist es zwar richtig, daß dies für eine Zeit von drei Wochen im Jahr 1992 festgestellt wurde, als die Beklagte nach einer Knieverletzung im Bett liegen mußte. Dagegen wurde nicht festgestellt, daß der Kläger seine Frau während eines Krankenhausaufenthaltes in diesem Jahr nicht besucht hätte. Was die Freizeitgestaltung angeht, so ist zwar zu Recht dem Kläger eine ausgedehnte Ausübung seiner Hobbys ohne Rücksicht auf die Beklagte vorzuwerfen, umgekehrt aber doch auch, wie dargelegt, der Beklagten, daß sie sich aus der ursprünglichen Teilnahme an solchen Aktivitäten grundlos (jedenfalls was das Fischen angeht) zurückzog. Darüber hinaus wurde auch festgestellt, daß sich die Beklagte aus mangelndem Interesse nicht in den Freundeskreis des Klägers integrierte. Weiters ist noch zu berücksichtigen, daß auch die Abende, insbesondere des Samstags, vom Kläger größtenteils allein außer Haus verbracht wurden, womit die Beklagte jedenfalls dann nicht einverstanden war, wenn er zu oft abwesend war.Die Ablehnung der nächsten Verwandten eines Ehepartners wurde vom Obersten Gerichtshof bereits als schwere Eheverfehlung nach Paragraph 49, EheG beurteilt (EFSlg 48.753; 3 Ob 511, 512/90). Es wurde auch festgestellt, daß der Kläger sehr unter der mangelnden Akzeptierung seiner Kinder durch seine Ehefrau gelitten hat. Was das Imstichlassen der Beklagten in ihrer Krankheit angeht, so ist es zwar richtig, daß dies für eine Zeit von drei Wochen im Jahr 1992 festgestellt wurde, als die Beklagte nach einer Knieverletzung im Bett liegen mußte. Dagegen wurde nicht festgestellt, daß der Kläger seine Frau während eines Krankenhausaufenthaltes in diesem Jahr nicht besucht hätte. Was die Freizeitgestaltung angeht, so ist zwar zu Recht dem Kläger eine ausgedehnte Ausübung seiner Hobbys ohne Rücksicht auf die Beklagte vorzuwerfen, umgekehrt aber doch auch, wie dargelegt, der Beklagten, daß sie sich aus der ursprünglichen Teilnahme an solchen Aktivitäten grundlos (jedenfalls was das Fischen angeht) zurückzog. Darüber hinaus wurde auch festgestellt, daß sich die Beklagte aus mangelndem Interesse nicht in den Freundeskreis des Klägers integrierte. Weiters ist noch zu berücksichtigen, daß auch die Abende, insbesondere des Samstags, vom Kläger größtenteils allein außer Haus verbracht wurden, womit die Beklagte jedenfalls dann nicht einverstanden war, wenn er zu oft abwesend war.
Insgesamt ergibt sich das Bild einer gegenseitigen Vernachlässigung, wobei sicherlich diesbezüglich ein größeres Verschulden den Kläger trifft, der seine Freizeitgestaltung ohne die Beklagte ja nicht auf ihm durchaus zuzubilligende Hobbys beschränkte, sondern regelmäßig nicht nach der Arbeit unverzüglich nach Hause kam, sondern noch Lokale aufsuchte. Umgekehrt wiegt das Verhalten der Beklagten gegenüber den Kindern des Klägers durch Jahre hindurch schwerer als die doch auf einen kürzeren Zeitraum beschränkte Vernachlässigung der Beklagten durch den Kläger während ihrer Bettlägerigkeit nach einem Unfall im Jahr 1992. Insgesamt - auch unter Berücksichtigung des nach unheilbarer Zerrüttung erfolgten Ehebruchs - wird man zwar dem Berufungsgericht darin beistimmen können, daß das Verschulden des Klägers schwerer wiegen mag als jenes der Beklagten, im Gegensatz zu seiner Auffassung kann aber nach Ansicht des erkennenden Senates nicht gesagt werden, daß ihr Verschulden derart in den Hintergrund trete, daß der Ausspruch des überwiegenden Verschuldens, der, wie dargelegt, ja in den Rechtsfolgen dem des Alleinverschuldens gleichsteht, gerechtfertigt wäre, zumal nicht beurteilt werden kann, welches der beiderseitigen Verhalten für die Zerrüttung der Ehe maßgeblicher war.
Der außerordentlichen Revision war daher Folge zu geben.
Zufolge der Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteils ist nunmehr der Kostenrekurs des Klägers zu behandeln, auf den das Berufungsgericht nicht eingehen mußte (vgl 3 Ob 511, 512/90). Dieser ist allerdings nicht berechtigt. Es ist zwar richtig, daß der Kläger sowohl im Verfahren über die Klage als auch in dem über die Widerklage im Zuge des Rechtsstreites ein gleichteiliges Mitverschulden seinerseits einräumte. Zu Recht hat aber schon das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß dieses Zugeständnis den Verfahrensaufwand in keiner Weise verringern konnte, ist doch nach § 460 Z 9 ZPO ein Anerkenntnisurteil im Ehescheidungsverfahren unzulässig. Es entspräche auch nicht dem Gesetz, eine Ehescheidungsklage auf gleichteiliges Verschulden beider Ehegatten zu stützen. Vielmehr kann ein solches nur Ergebnis eines Mitschuldantrages oder einer Widerklage nach § 60 Abs 2 und 3 EheG sein. Daraus ergibt sich, daß richtigerweise für das gesamte erstgerichtliche Verfahren eine Kostenaufhebung nach § 43 Abs 1 ZPO erfolgen hätte müssen. Demnach kann sich der Kläger durch die Kostenentscheidung der ersten Instanz nicht mit Recht beschwert erachten.Zufolge der Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteils ist nunmehr der Kostenrekurs des Klägers zu behandeln, auf den das Berufungsgericht nicht eingehen mußte vergleiche 3 Ob 511, 512/90). Dieser ist allerdings nicht berechtigt. Es ist zwar richtig, daß der Kläger sowohl im Verfahren über die Klage als auch in dem über die Widerklage im Zuge des Rechtsstreites ein gleichteiliges Mitverschulden seinerseits einräumte. Zu Recht hat aber schon das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß dieses Zugeständnis den Verfahrensaufwand in keiner Weise verringern konnte, ist doch nach Paragraph 460, Ziffer 9, ZPO ein Anerkenntnisurteil im Ehescheidungsverfahren unzulässig. Es entspräche auch nicht dem Gesetz, eine Ehescheidungsklage auf gleichteiliges Verschulden beider Ehegatten zu stützen. Vielmehr kann ein solches nur Ergebnis eines Mitschuldantrages oder einer Widerklage nach Paragraph 60, Absatz 2 und 3 EheG sein. Daraus ergibt sich, daß richtigerweise für das gesamte erstgerichtliche Verfahren eine Kostenaufhebung nach Paragraph 43, Absatz eins, ZPO erfolgen hätte müssen. Demnach kann sich der Kläger durch die Kostenentscheidung der ersten Instanz nicht mit Recht beschwert erachten.
Die Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Im Berufungsverfahren verzeichnete der Kläger allerdings zu Unrecht 240 % Einheitssatz. Nach § 23 Abs 9 RATG (idF der WGN 1997) ist für die Berufung und die Berufungsbeantwortung der Einheitssatz nur dann vierfach zuzusprechen, wenn in Berufungsverfahren, in denen keine Beweise aufgenommen oder keine sonstigen Ergänzungen des Verfahrens vorgenommen wurden wie im vorliegenden Fall, ein Rechtsanwalt die Berufungsverhandlung an einem Ort außerhalb des Sitzes seiner Kanzlei verrichtet (Abs 5). Dies war hier nicht der Fall, weil beide Seiten Rechtsanwälte betraut hatten, die ihren Sitz an jenem des Berufungsgerichtes haben.Die Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO. Im Berufungsverfahren verzeichnete der Kläger allerdings zu Unrecht 240 % Einheitssatz. Nach Paragraph 23, Absatz 9, RATG in der Fassung der WGN 1997) ist für die Berufung und die Berufungsbeantwortung der Einheitssatz nur dann vierfach zuzusprechen, wenn in Berufungsverfahren, in denen keine Beweise aufgenommen oder keine sonstigen Ergänzungen des Verfahrens vorgenommen wurden wie im vorliegenden Fall, ein Rechtsanwalt die Berufungsverhandlung an einem Ort außerhalb des Sitzes seiner Kanzlei verrichtet (Absatz 5,). Dies war hier nicht der Fall, weil beide Seiten Rechtsanwälte betraut hatten, die ihren Sitz an jenem des Berufungsgerichtes haben.