Der Revisionsrekurs ist zulässig und auch berechtigt.
Nach einem Teil der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs beeinflusst die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen eines Unterhaltspflichtigen grundsätzlich die Unterhaltsbemessungsgrundlage und ist der Inhalt des Zahlungsplans bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0119130).
Ob die gegen diese Rechtsprechung in der Lehre (Zencica, Konkurs der Unterhaltsbemessung, ÖA 2006, 63 [66 f]; G. Kodek, Zur Unterhaltsbemessung im Konkurs, ZAK 2006/261, 146; Neumayr, Anm zu 7 Ob 289/05h, FamZ 2006, 12; Neuhauser in Schwimann, ABGB³ § 140 Rz 57) und der Rechtsprechung zweitinstanzlicher Gerichte (LG Linz EFSlg 110.313; LG St. Pölten EFSlg 110.314; LGZ Wien EFSlg 110.315) geäußerten Bedenken berechtigt sind, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben (vgl auch 6 Ob 282/06y, 2 Ob 228/05a, 8 Ob 148/06g ua).Ob die gegen diese Rechtsprechung in der Lehre (Zencica, Konkurs der Unterhaltsbemessung, ÖA 2006, 63 [66 f]; G. Kodek, Zur Unterhaltsbemessung im Konkurs, ZAK 2006/261, 146; Neumayr, Anmerkung zu 7 Ob 289/05h, FamZ 2006, 12; Neuhauser in Schwimann, ABGB³ Paragraph 140, Rz 57) und der Rechtsprechung zweitinstanzlicher Gerichte (LG Linz EFSlg 110.313; LG St. Pölten EFSlg 110.314; LGZ Wien EFSlg 110.315) geäußerten Bedenken berechtigt sind, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben vergleiche auch 6 Ob 282/06y, 2 Ob 228/05a, 8 Ob 148/06g ua).
Dem Unterhaltsberechtigten steht nämlich auch nach diesem Rechtsprechungszweig jedenfalls ein monatlicher Unterhalt in der Höhe zu, wie er sich aufgrund einer Berechnung nach der sogenannten Differenzmethode nach der Differenz der Existenzminima nach den §§ 291a und 291b Abs 2 EO ergibt, auch wenn eine Unterhaltsberechnung nach der sogenannten Prozentsatzmethode wegen der grundsätzlichen Abzugsfähigkeit der Abschöpfungsbeträge einen geringeren Unterhaltsbeitrag ergäbe (2 Ob 192/06h [3. Senat] = RIS-Justiz RS0121675 = RS0119114 [T6]; 3 Ob 19/07a = RS0119130 [T6]). Dies gilt ebenso für Schuldenrückzahlungsraten entsprechend einem konkursgerichtlich genehmigten Zahlungsplan (3 Ob 19/07a = RIS-Justiz RS0121675 [T2] = RS0119114 [T7] = RS0119130 [T7]).Dem Unterhaltsberechtigten steht nämlich auch nach diesem Rechtsprechungszweig jedenfalls ein monatlicher Unterhalt in der Höhe zu, wie er sich aufgrund einer Berechnung nach der sogenannten Differenzmethode nach der Differenz der Existenzminima nach den Paragraphen 291 a und 291 b Absatz 2, EO ergibt, auch wenn eine Unterhaltsberechnung nach der sogenannten Prozentsatzmethode wegen der grundsätzlichen Abzugsfähigkeit der Abschöpfungsbeträge einen geringeren Unterhaltsbeitrag ergäbe (2 Ob 192/06h [3. Senat] = RIS-Justiz RS0121675 = RS0119114 [T6]; 3 Ob 19/07a = RS0119130 [T6]). Dies gilt ebenso für Schuldenrückzahlungsraten entsprechend einem konkursgerichtlich genehmigten Zahlungsplan (3 Ob 19/07a = RIS-Justiz RS0121675 [T2] = RS0119114 [T7] = RS0119130 [T7]).
Wie der Revisionsrekurswerber zutreffend ausführt, findet beim festgestellten Einkommen von 1.589,36 EUR der vom Erstgericht zuerkannte monatliche Betrag von 294 EUR in der Differenz zwischen den Existenzminima (nach den §§ 291a und 291b Abs 2 EO) jedenfalls Deckung.Wie der Revisionsrekurswerber zutreffend ausführt, findet beim festgestellten Einkommen von 1.589,36 EUR der vom Erstgericht zuerkannte monatliche Betrag von 294 EUR in der Differenz zwischen den Existenzminima (nach den Paragraphen 291 a und 291 b Absatz 2, EO) jedenfalls Deckung.
Es war daher der Beschluss des Erstgerichts wiederherzustellen.