Entscheidungsgründe:
Die Klägerin, die von ihrem Ehegatten, dem Beklagten, seit 8.5.1989 getrennt lebt, begehrt eine monatliche Unterhaltsleistung von S 3.300,--.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wies vor allem auf die von seiner Frau bezogene Notstandshilfe, seine Sorgepflichten für drei Kinder (zusammen S 3.900,-- pro Monat) und die von ihm mit monatlich S 3.000,-- zu tilgenden Kreditschulden hin.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren für die Zeit vom 8.5.1989 bis 20.10.1989 mit monatlich S 2.500,-- und ab 19.2.1990 mit monatlich S 700,-- statt. Das Mehrbegehren von monatlich S 800,-- für die Zeit vom 8.5.1989 bis 20.10.1989, von monatlich S 3.300,-- vom 21.10.1989 bis 18.2.1990 und von monatlich S 2.600,-- ab 19.2.1990 wie es ab.
Das Erstgericht stellte - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - folgenden Sachverhalt fest:
Der Beklagte bezog bis 20.10.1989 ein monatliches Arbeitseinkommen von durchschnittlich S 16.400,-- und 14 mal jährlich eine Versehrtenrente von je S 2.050,--. An Unterhaltsleistungen für seine drei Kinder erbringt der Beklagte monatlich S 3.900,--. Die Klägerin erhielt eine monatliche Notstandshilfe von rund S 5.640,--.
Rechtlich verneinte das Erstgericht - in der Folge unbekämpft - das Vorliegen eines Rechtsmißbrauches und erachtete die oben angeführten Unterhaltsbeträge bei Berücksichtigung der Sorgepflichten des Beklagten und der festgestellten Einkommensverhältnisse beider Teile, insbesondere unter Einbeziehung der von der Klägerin bezogenen Notstandshilfe, als angemessenen Unterhalt.
Das Berufungsgericht hat über Berufung nur der Klägerin gegen den abweisenden Teil der erstgerichtlichen Entscheidung
a) die Abweisung von monatlich S 800,-- für die Zeit vom 8.5.1989 bis 20.10.1989 mit Teilurteil bestätigt und die Zulässigkeit der ordentlichen Revision ausgesprochen, sowie
b) im übrigen die abweisenden Teile des erstgerichtlichen Urteiles aufgehoben und die Rechtssache in diesem Umfang an die I.Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, ohne die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof diesbezüglich auszusprechen.b) im übrigen die abweisenden Teile des erstgerichtlichen Urteiles aufgehoben und die Rechtssache in diesem Umfang an die römisch eins.Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, ohne die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof diesbezüglich auszusprechen.
Zur Begründung des Teilurteiles führte das Berufungsgericht aus, daß entgegen der Rechtsmeinung der Klägerin die Notstandshilfe als eigenes Einkommen bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen sei. Werde nämlich bedacht, daß auch Sozialhilfeleistungen als Aufwand von dritter Seite Berücksichtigung zu finden hätten und daß die Annahme einer Notlage im Sinne des § 33 Abs 4 AlVG allfällige Unterhaltsansprüche als zur Befriedigung der notwendigen Bedürfnisse des Arbeitslosen unzureichend voraussetze, dann würde es zu unbilligen Ergebnissen führen, wenn die Notstandshilfe bei der Berechnung des Unterhaltes außer Betracht bliebe. Berücksichtige man die von der Klägerin bezogene Notstandshilfe bei der Unterhaltsbemessung, so sei der ihr vom Erstgericht zuerkannte Betrag von monatlich S 2.500,-- durchaus angemessen.Zur Begründung des Teilurteiles führte das Berufungsgericht aus, daß entgegen der Rechtsmeinung der Klägerin die Notstandshilfe als eigenes Einkommen bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen sei. Werde nämlich bedacht, daß auch Sozialhilfeleistungen als Aufwand von dritter Seite Berücksichtigung zu finden hätten und daß die Annahme einer Notlage im Sinne des Paragraph 33, Absatz 4, AlVG allfällige Unterhaltsansprüche als zur Befriedigung der notwendigen Bedürfnisse des Arbeitslosen unzureichend voraussetze, dann würde es zu unbilligen Ergebnissen führen, wenn die Notstandshilfe bei der Berechnung des Unterhaltes außer Betracht bliebe. Berücksichtige man die von der Klägerin bezogene Notstandshilfe bei der Unterhaltsbemessung, so sei der ihr vom Erstgericht zuerkannte Betrag von monatlich S 2.500,-- durchaus angemessen.
Die ordentliche Revision gegen das Teilurteil sei wegen der unterschiedlichen Judikatur zur bedeutsamen Frage, ob die Notstandshilfe als Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten zu werten sei (4 Ob 522/88 = EFSlg.57.259; EFSlg.47.475 und 52.380) zulässig.
Gegen den abweisenden Teil dieses Teilurteiles richtet sich die Revision der Klägerin mit dem Antrag, es - unter Außerachtlassung der von ihr bezogenen Notstandshilfe als eigenes Einkommen - in klagestattgebendem Sinn abzuändern.
Der Beklagte begehrt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen zulässig, aber nicht berechtigt.
Gemäß § 94 Abs 2 Satz 2 ABGB sind bei Bemessung des Unterhaltes des haushaltsführenden Ehegatten dessen eigene Einkünfte angemessen zu berücksichtigen. Dies gilt nach § 94 Abs 2 Satz 3 ABGB auch nach Aufhebung des gemeinsamenGemäß Paragraph 94, Absatz 2, Satz 2 ABGB sind bei Bemessung des Unterhaltes des haushaltsführenden Ehegatten dessen eigene Einkünfte angemessen zu berücksichtigen. Dies gilt nach Paragraph 94, Absatz 2, Satz 3 ABGB auch nach Aufhebung des gemeinsamen
Haushalts - Rechtsmißbrauch liegt nicht vor - zugunsten des bisher Unterhaltsberechtigten grundsätzlich weiter, und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine sogenannte Hausfrauenehe oder eine Ehe mit Berufstätigkeit beider Ehegatten handelte. Der Unterhaltsanspruch nach § 94 Abs 2 Satz 3 ABGB führt daher bei wesentlich verschieden hohem Einkommen zweier berufstätiger Ehegatten dazu, daß der Ehegatte mit höherem Einkommen dem Ehegatten mit niedrigerem Einkommen die erforderlichen Mittel zuzuschießen hat, um auch diesem die Deckung der den Lebensverhältnissen beider Ehegatten angemessenen Bedürfnisse zu ermöglichen (EvBl.1977/218 und 219). Wesentlich für die Entscheidung dieser Rechtssache ist es also, ob die von der Klägerin bezogene Notstandshilfe als deren eigenes Einkommen zu werten und demgemäß bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen ist. Der erkennende Senat sieht in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen aus folgenden Gründen die Notstandshilfe als bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigendes eigenes Einkommen der Klägerin an:Haushalts - Rechtsmißbrauch liegt nicht vor - zugunsten des bisher Unterhaltsberechtigten grundsätzlich weiter, und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine sogenannte Hausfrauenehe oder eine Ehe mit Berufstätigkeit beider Ehegatten handelte. Der Unterhaltsanspruch nach Paragraph 94, Absatz 2, Satz 3 ABGB führt daher bei wesentlich verschieden hohem Einkommen zweier berufstätiger Ehegatten dazu, daß der Ehegatte mit höherem Einkommen dem Ehegatten mit niedrigerem Einkommen die erforderlichen Mittel zuzuschießen hat, um auch diesem die Deckung der den Lebensverhältnissen beider Ehegatten angemessenen Bedürfnisse zu ermöglichen (EvBl.1977/218 und 219). Wesentlich für die Entscheidung dieser Rechtssache ist es also, ob die von der Klägerin bezogene Notstandshilfe als deren eigenes Einkommen zu werten und demgemäß bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen ist. Der erkennende Senat sieht in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen aus folgenden Gründen die Notstandshilfe als bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigendes eigenes Einkommen der Klägerin an: