Der Revisionsrekurs der Mutter ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Die Revisionsrekurswerberin wendet sich gegen eine Einbeziehung der Wohn- bzw Mietzinsbeihilfe und ihres Eigenanspruchs auf Familienbeihilfe in die Unterhaltsbemessungsgrundlage. Die ihr nach § 6 Abs 5 iVm § 6 Abs 2 lit d FamLAG gewährte Familienbeihilfe diene der Abdeckung der erhöhten Aufwendungen im Zusammenhang mit ihrer Behinderung, wobei diese Aufwendungen ihrem tatsächlichen Ausmaß nach den gewährten Betrag überstiegen. Der Eigenanspruch auf Familienbeihilfe führe somit zu keinem Einkommenszuwachs im Sinn frei verfügbarer Mittel. Auch die Wohn- bzw Mietzinsbeihilfe sei nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. Sie diene nicht der Deckung eines typischen Unterhaltsbedürfnisses, sondern - wie der Eigenanspruch auf Familienbeihilfe - der teilweisen Abdeckung der der behinderten Kindesmutter aufgrund ihrer Behinderung entstehenden Mehrkosten.Die Revisionsrekurswerberin wendet sich gegen eine Einbeziehung der Wohn- bzw Mietzinsbeihilfe und ihres Eigenanspruchs auf Familienbeihilfe in die Unterhaltsbemessungsgrundlage. Die ihr nach Paragraph 6, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, Litera d, FamLAG gewährte Familienbeihilfe diene der Abdeckung der erhöhten Aufwendungen im Zusammenhang mit ihrer Behinderung, wobei diese Aufwendungen ihrem tatsächlichen Ausmaß nach den gewährten Betrag überstiegen. Der Eigenanspruch auf Familienbeihilfe führe somit zu keinem Einkommenszuwachs im Sinn frei verfügbarer Mittel. Auch die Wohn- bzw Mietzinsbeihilfe sei nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. Sie diene nicht der Deckung eines typischen Unterhaltsbedürfnisses, sondern - wie der Eigenanspruch auf Familienbeihilfe - der teilweisen Abdeckung der der behinderten Kindesmutter aufgrund ihrer Behinderung entstehenden Mehrkosten.
Nach ständiger Rechtsprechung richtet sich die Höhe des nach § 33 JWG geltend gemachten Kostenersatzanspruches nach dem Umfang der Unterhaltspflicht des in Anspruch genommenen Elternteils. Bestand und Umfang der Unterhaltspflicht richten sich nach den in § 140 ABGB genannten Kriterien (ÖA 1996, 135; RIS-Justiz RS0078933). Die Rechtsprechung versteht unter Einkommen grundsätzlich alles, was einer Person an Natural- oder Geldleistungen welcher Art immer aufgrund eines Anspruches zukommt, sofern gesetzliche Bestimmungen die Anrechenbarkeit bestimmter Einkünfte auf den Unterhalt nicht ausschließen. Außer Betracht bleiben nur jene Teile der Einkünfte, die dem Ausgleich eines bestimmten Mehraufwandes dienen. Versteht man aber unter Einkommen die Summe aller verfügbaren Mittel, so sind auch öffentlich-rechtliche Leistungen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen, wobei die in der Leistung liegende Zweckbestimmung allein noch nicht zu ihrem Ausscheiden aus der Unterhaltsbemessungsgrundlage führt (EvBl 1994/90, ÖA 1993, 145, JBl 1993, 244, SZ 68/157).Nach ständiger Rechtsprechung richtet sich die Höhe des nach Paragraph 33, JWG geltend gemachten Kostenersatzanspruches nach dem Umfang der Unterhaltspflicht des in Anspruch genommenen Elternteils. Bestand und Umfang der Unterhaltspflicht richten sich nach den in Paragraph 140, ABGB genannten Kriterien (ÖA 1996, 135; RIS-Justiz RS0078933). Die Rechtsprechung versteht unter Einkommen grundsätzlich alles, was einer Person an Natural- oder Geldleistungen welcher Art immer aufgrund eines Anspruches zukommt, sofern gesetzliche Bestimmungen die Anrechenbarkeit bestimmter Einkünfte auf den Unterhalt nicht ausschließen. Außer Betracht bleiben nur jene Teile der Einkünfte, die dem Ausgleich eines bestimmten Mehraufwandes dienen. Versteht man aber unter Einkommen die Summe aller verfügbaren Mittel, so sind auch öffentlich-rechtliche Leistungen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen, wobei die in der Leistung liegende Zweckbestimmung allein noch nicht zu ihrem Ausscheiden aus der Unterhaltsbemessungsgrundlage führt (EvBl 1994/90, ÖA 1993, 145, JBl 1993, 244, SZ 68/157).
Es ist in Lehre und Rechtsprechung nicht strittig, dass die Familienbeihilfe zwar dem Unterhaltspflichtigen ausbezahlt wird und Bestandteil seines Einkommens ist, dass sie aber für den Unterhalt bzw die Pflege des Kindes verwendet werden muss (Purtscheller/Salzmann, Unterhaltsbemessung Rz 229; Pichler in Rummel, ABGB2 Rz 12b zu § 140; SZ 59/19, ÖA 1997, 190; RZ 2000/20). Zweck der Familienbeihilfe ist es, die Pflege und Erziehung des Kindes als Zuschuss zu erleichtern sowie die mit seiner Betreuung verbundenen Mehrbelastungen zumindest zum Teil auszugleichen. Sie dient dazu, den Mindestunterhalt des Kindes zu gewährleisten und gleichzeitig die Eltern von ihrer Unterhaltspflicht zu entlasten (RZ 1992/69; RIS-Justiz RS0058747). In Anbetracht dieser Zielsetzungen hat der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen, dass die Familienbeihilfe nur dann Teil der Bemessungsgrundlage sei, wenn sie für das unterhaltsfordernde Kind gewährt werde (RZ 2000/20 mwN, RIS-Justiz RS0047467 und RS0047813), nicht jedoch dann, wenn der Unterhaltspflichtige sie für ein anderes Kind bezieht.Es ist in Lehre und Rechtsprechung nicht strittig, dass die Familienbeihilfe zwar dem Unterhaltspflichtigen ausbezahlt wird und Bestandteil seines Einkommens ist, dass sie aber für den Unterhalt bzw die Pflege des Kindes verwendet werden muss (Purtscheller/Salzmann, Unterhaltsbemessung Rz 229; Pichler in Rummel, ABGB2 Rz 12b zu Paragraph 140,; SZ 59/19, ÖA 1997, 190; RZ 2000/20). Zweck der Familienbeihilfe ist es, die Pflege und Erziehung des Kindes als Zuschuss zu erleichtern sowie die mit seiner Betreuung verbundenen Mehrbelastungen zumindest zum Teil auszugleichen. Sie dient dazu, den Mindestunterhalt des Kindes zu gewährleisten und gleichzeitig die Eltern von ihrer Unterhaltspflicht zu entlasten (RZ 1992/69; RIS-Justiz RS0058747). In Anbetracht dieser Zielsetzungen hat der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen, dass die Familienbeihilfe nur dann Teil der Bemessungsgrundlage sei, wenn sie für das unterhaltsfordernde Kind gewährt werde (RZ 2000/20 mwN, RIS-Justiz RS0047467 und RS0047813), nicht jedoch dann, wenn der Unterhaltspflichtige sie für ein anderes Kind bezieht.
Der hier zu beurteilende Fall unterscheidet sich von Fällen, in denen der Unterhaltspflichtige Familienbeihilfe für ein Kind bezieht, grundlegend. Die unterhaltspflichtige Mutter bezieht hier Familienbeihilfe aufgrund eines Eigenanspruches nach § 6 Abs 5 iVm § 6 Abs 2 lit d FamLAG (nach dem Akteninhalt ist ihr Vater verstorben, die Mutter ist unbekannten Aufenthaltes, leistet somit für die unter Sachwalterschaft stehende Kindesmutter keinen Unterhalt). § 6 Abs 5 FamLAG gewährt Kindern, deren Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen, Anspruch auf Familienbeihilfe unter denselben Voraussetzungen, unter denen ein Vollwaise einen derartigen Anspruch hat. Ein volljähriger Vollwaise hat nach § 6 Abs 2 lit d FamLAG einen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn er wegen einer in einem bestimmt angeführten Alter eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (und sich nicht in Anstaltspflege befindet). Der so gewährte Eigenanspruch der Mutter dient somit - wie das Rekursgericht zutreffend erkannte - dazu, die in den beschriebenen Fällen fehlenden Unterhaltsleistungen der Eltern zu substituieren und dem vom Wegfall unterhaltspflichtiger Eltern Betroffenen eine öffentlich-rechtliche Versorgungsleistung als Beitrag zu seinem Unterhaltsbedarf zu sichern. Dieser Beitrag steht ihm als frei verfügbares Einkommen zur Verfügung und dient (anders als das Pflegegeld siehe ÖA 1999, 35 U 261; ÖA 1999, 117 U 268; 6 Ob 97/00h) entgegen der Auffassung der Mutter nicht unmittelbar dem Ausgleich eines bestimmten Sonderbedarfes aufgrund der Behinderung.Der hier zu beurteilende Fall unterscheidet sich von Fällen, in denen der Unterhaltspflichtige Familienbeihilfe für ein Kind bezieht, grundlegend. Die unterhaltspflichtige Mutter bezieht hier Familienbeihilfe aufgrund eines Eigenanspruches nach Paragraph 6, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, Litera d, FamLAG (nach dem Akteninhalt ist ihr Vater verstorben, die Mutter ist unbekannten Aufenthaltes, leistet somit für die unter Sachwalterschaft stehende Kindesmutter keinen Unterhalt). Paragraph 6, Absatz 5, FamLAG gewährt Kindern, deren Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen, Anspruch auf Familienbeihilfe unter denselben Voraussetzungen, unter denen ein Vollwaise einen derartigen Anspruch hat. Ein volljähriger Vollwaise hat nach Paragraph 6, Absatz 2, Litera d, FamLAG einen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn er wegen einer in einem bestimmt angeführten Alter eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (und sich nicht in Anstaltspflege befindet). Der so gewährte Eigenanspruch der Mutter dient somit - wie das Rekursgericht zutreffend erkannte - dazu, die in den beschriebenen Fällen fehlenden Unterhaltsleistungen der Eltern zu substituieren und dem vom Wegfall unterhaltspflichtiger Eltern Betroffenen eine öffentlich-rechtliche Versorgungsleistung als Beitrag zu seinem Unterhaltsbedarf zu sichern. Dieser Beitrag steht ihm als frei verfügbares Einkommen zur Verfügung und dient (anders als das Pflegegeld siehe ÖA 1999, 35 U 261; ÖA 1999, 117 U 268; 6 Ob 97/00h) entgegen der Auffassung der Mutter nicht unmittelbar dem Ausgleich eines bestimmten Sonderbedarfes aufgrund der Behinderung.
Indem nun der Eigenanspruch an Familienbeihilfe nach § 6 Abs 5 iVm § 6 Abs 2 lit d FamLAG dazu dient, fehlende Unterhaltsleistungen von Eltern des Unterhaltsberechtigten zu substituieren, ist er gleich anderen, dem Unterhaltspflichtigen zukommenden Unterhaltsleistungen (s. dazu EvBl 2000/114) zu behandeln und (wie diese) in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. Seine Einbeziehung in die Unterhaltsbemessungsgrundlage steht auch mit der ständigen Rechtsprechung in Einklang, wonach alle tatsächlich erzielten Einnahmen des Unterhaltspflichtigen in Geld oder geldwerten Leistungen, über die er verfügen kann, bei Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage berücksichtigt werden, sofern sie nicht der Abgeltung effektiver Auslagen dienen (RIS-Justiz RS0107262).Indem nun der Eigenanspruch an Familienbeihilfe nach Paragraph 6, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, Litera d, FamLAG dazu dient, fehlende Unterhaltsleistungen von Eltern des Unterhaltsberechtigten zu substituieren, ist er gleich anderen, dem Unterhaltspflichtigen zukommenden Unterhaltsleistungen (s. dazu EvBl 2000/114) zu behandeln und (wie diese) in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. Seine Einbeziehung in die Unterhaltsbemessungsgrundlage steht auch mit der ständigen Rechtsprechung in Einklang, wonach alle tatsächlich erzielten Einnahmen des Unterhaltspflichtigen in Geld oder geldwerten Leistungen, über die er verfügen kann, bei Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage berücksichtigt werden, sofern sie nicht der Abgeltung effektiver Auslagen dienen (RIS-Justiz RS0107262).
Als Einkommen der unterhaltspflichtigen Mutter ist auch die von ihr bezogene Wohn- bzw Mietzinsbeihilfe des Landes Oberösterreich zu berücksichtigen. Diese dient keineswegs bloß der teilweisen Abdeckung der ihr aufgrund ihrer Behinderung entstehenden Mehrkosten, sie dient vielmehr der Deckung eines unzumutbaren Wohnungsaufwandes - somit eines typischen Unterhaltsbedarfes - der Beihilfenwerberin (§ 1 Abs 1 Z 1 der oberösterreichischen Wohnbeihilfenverordnungen LGBl 1990/61 und LGBl 1991/55; siehe SZ 68/157). Ganz abgesehen davon, dass die Einbeziehung der Wohn- bzw Mietzinsbeihilfe in die Unterhaltsbemessungsgrundlage der zahlungspflichtigen Mutter somit gerechtfertigt ist, wäre die im vorliegenden Fall begehrte Beitragszahlung von 2.000 S monatlich auch schon durch die übrigen Einkünfte der Mutter (Waisenpension, Ausgleichszulage, Zinserträge und Familienbeihilfe) gedeckt. Die vom Revisionsrekurs befürchtete (ungerechtfertigte) Schlechterstellung der Mutter ist nicht zu erkennen. Abgesehen davon, dass ihre Einkünfte zur Deckung dieser Beitragsleistung ohne weiteres ausreichen, verfügt sie überdies über ein für die Verhältnisse nicht unbeträchtliches Vermögen, das ohnehin unangetastet bleibt.Als Einkommen der unterhaltspflichtigen Mutter ist auch die von ihr bezogene Wohn- bzw Mietzinsbeihilfe des Landes Oberösterreich zu berücksichtigen. Diese dient keineswegs bloß der teilweisen Abdeckung der ihr aufgrund ihrer Behinderung entstehenden Mehrkosten, sie dient vielmehr der Deckung eines unzumutbaren Wohnungsaufwandes - somit eines typischen Unterhaltsbedarfes - der Beihilfenwerberin (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, der oberösterreichischen Wohnbeihilfenverordnungen LGBl 1990/61 und LGBl 1991/55; siehe SZ 68/157). Ganz abgesehen davon, dass die Einbeziehung der Wohn- bzw Mietzinsbeihilfe in die Unterhaltsbemessungsgrundlage der zahlungspflichtigen Mutter somit gerechtfertigt ist, wäre die im vorliegenden Fall begehrte Beitragszahlung von 2.000 S monatlich auch schon durch die übrigen Einkünfte der Mutter (Waisenpension, Ausgleichszulage, Zinserträge und Familienbeihilfe) gedeckt. Die vom Revisionsrekurs befürchtete (ungerechtfertigte) Schlechterstellung der Mutter ist nicht zu erkennen. Abgesehen davon, dass ihre Einkünfte zur Deckung dieser Beitragsleistung ohne weiteres ausreichen, verfügt sie überdies über ein für die Verhältnisse nicht unbeträchtliches Vermögen, das ohnehin unangetastet bleibt.
Dem Revisionsrekurs wird somit nicht Folge gegeben.