Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig; er ist im Rahmen des Aufhebungsantrags auch berechtigt.
Nach der Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0047442) sind Aufwandsentschädigungen (Diäten, Taggeld, Nächtigungsgeld, Reisekostenentschädigung udgl) regelmäßig zur Hälfte in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen, sofern der Unterhaltsverpflichtete nicht nachweist, dass diese darüber hinaus der Abdeckung berufsbedingter Mehrausgaben dienen. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten, zumal derartige, nicht näher geregelte Taggelder, Nächtigungsgelder etc keiner Beschränkung unterliegen und auch nicht immer nur einen Sachaufwand abdecken.
Bei der Auszahlung amtlichen Kilometergelds ist eine differenziertere Betrachtung geboten. Das Kilometergeld dient grundsätzlich dazu, sämtliche mit der Anschaffung und Erhaltung eines PKWs verbundenen Kosten angemessen abzudecken (7 Ob 522/94). Auch der Steuergesetzgeber geht davon aus, dass Beträge, die aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütungen (Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder) gezahlt werden, nicht zu den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit gehören (§ 26 Z 4 EStG). Um Kilometergelder von der Einkommensteuerpflicht auszunehmen, ist es jedoch erforderlich, dass diese die den Bundesbediensteten zustehenden Sätze nicht übersteigen (§ 26 Z 4 lit a EStG). Der Verwaltungsgerichtshof sieht in der Zahlung des amtlichen Kilometergelds die pauschale schätzungsweise Abgeltung aller durch berufliche Fahrten veranlasster Aufwendungen (GZ 90/14/0008). In mehreren Entscheidungen sprach er aus, dass eine Schätzung der Fahrtaufwendungen mit einem KFZ in Höhe des amtlichen Kilometergelds in vielen Fällen auch zu einem zutreffenden Ergebnis führen wird. Differenzierungen trifft der Verwaltungsgerichtshof dort, wo besonders hohe Jahreskilometerleistungen (ab ca 30.000 km) erbracht werden, weil dann nicht mehr von einem linearen Ansteigen der tatsächlichen Aufwendungen ausgegangen werden könne (GZ 2001/15/0088 uva).Bei der Auszahlung amtlichen Kilometergelds ist eine differenziertere Betrachtung geboten. Das Kilometergeld dient grundsätzlich dazu, sämtliche mit der Anschaffung und Erhaltung eines PKWs verbundenen Kosten angemessen abzudecken (7 Ob 522/94). Auch der Steuergesetzgeber geht davon aus, dass Beträge, die aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütungen (Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder) gezahlt werden, nicht zu den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit gehören (Paragraph 26, Ziffer 4, EStG). Um Kilometergelder von der Einkommensteuerpflicht auszunehmen, ist es jedoch erforderlich, dass diese die den Bundesbediensteten zustehenden Sätze nicht übersteigen (Paragraph 26, Ziffer 4, Litera a, EStG). Der Verwaltungsgerichtshof sieht in der Zahlung des amtlichen Kilometergelds die pauschale schätzungsweise Abgeltung aller durch berufliche Fahrten veranlasster Aufwendungen (GZ 90/14/0008). In mehreren Entscheidungen sprach er aus, dass eine Schätzung der Fahrtaufwendungen mit einem KFZ in Höhe des amtlichen Kilometergelds in vielen Fällen auch zu einem zutreffenden Ergebnis führen wird. Differenzierungen trifft der Verwaltungsgerichtshof dort, wo besonders hohe Jahreskilometerleistungen (ab ca 30.000 km) erbracht werden, weil dann nicht mehr von einem linearen Ansteigen der tatsächlichen Aufwendungen ausgegangen werden könne (GZ 2001/15/0088 uva).
Diese rein steuerrechtlichen Erwägungen zum Kilometergeld sind zwar für die Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage durch die Gerichte nicht bindend, doch kann insoweit daran angeknüpft werden, als echte Aufwandsersätze in die Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht einzubeziehen sind. Im Regelfall kann unterstellt werden, dass vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für die Benützung des eigenen Pkws anlässlich aufgetragener Dienstfahrten ausbezahlte Kilometergelder, die den amtlichen Satz nicht übersteigen, echte Aufwandsentschädigungen darstellen (so schon OLG Wien, EFSlg 42.596). Allerdings muss unter besonderen Verhältnissen - wie zum Beispiel hier, wo eine Jahreskilometerleistung von mehr als 57.000 km behauptet wird - dem Unterhaltsberechtigten die Bestreitung offen stehen, dass das über ein übliches Maß hinausgehende Kilometergeld, wobei die vom Verwaltungsgerichtshof anerkannten jährlichen 30.000 km einen Anhaltspunkt bilden können, noch zur Gänze dem Aufwandsersatz dient. Selbstverständlich wird auch dann eine Überprüfung erforderlich sein, wenn im Einzelfall begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass unter dem Titel des „Kilometergelds“ erfolgte Auszahlungen in Wahrheit verdeckte Gehaltszahlungen sind. Andererseits liegt es am Unterhaltspflichtigen, insbesondere dann, wenn die ausbezahlten Kilometergeld-Summen nicht aufgegliedert sind, diese aufzuschlüsseln.
Der Jugendwohlfahrtsträger ging zwar - ohne nähere Begründung - davon aus, dass Kilometergelder zu 50 % in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen seien, erstattete dazu jedoch kein Sachvorbringen, insbesondere nicht, dass das vom Vater bezogene Kilometergeld nicht einem tatsächlichen Aufwand durch Dienstfahrten gewidmet war. So kann insbesondere den Gehaltsbestätigungen entnommen werden, dass zu Beginn des Jahres 2008 offensichtlich ein Kilometersatz von nur 0,18 EUR, später von 0,42 EUR, das heißt zunächst weit unter und dann genau in Höhe des amtlichen Kilometergelds, ausbezahlt wurde. Im vorliegenden Fall ist nicht hervorkommen, dass Kilometergeld auch für die Fahrten vom Wohnort zum Dienstort und zurück bezahlt worden wäre; die von den Vorinstanzen zitierte Entscheidung 10 Ob 59/06h ist daher nicht einschlägig. Ausgehend von diesen Prämissen hätte sich daher das Erstgericht nicht mit der Feststellung einer Pauschalsumme begnügen dürfen, sondern das Problem des Kilometergelds mit den Parteien erörtern und dann entsprechende Feststellungen treffen müssen. Da diese Feststellungen nicht vorliegen, liegt ein sekundärer Feststellungsmangel vor, der die Aufhebung bedingt, ohne dass es eines Eingehens auf die weiteren Argumente im Revisionsrekurs bedarf.
Bei der neuerlichen Berechnung wird auch auf die neueste Judikatur des Obersten Gerichtshofs für die Berechnung von Unterhaltspflichten im Falle eines Insolvenz-(Abschöpfungs-)verfahrens Rücksicht zu nehmen sein. In seiner im verstärkten Senat gefassten Entscheidung vom 5. 5. 2010, 1 Ob 160/09z, hat der Oberste Gerichtshof unter anderem ausgesprochen: „Der Umstand, dass dem Unterhaltspflichtigen sein Erwerbseinkommen aufgrund der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder daran anschließender insolvenzrechtlicher Konsequenzen (Abschöpfungsverfahren, Zahlungsplan, Zwangsausgleich) nicht zur Gänze zur Verfügung steht, führt für sich allein nicht zu einer Verminderung seiner Unterhaltspflicht.“ Unter Aufarbeitung der bisherigen Judikatur und Literatur gelangte der Oberste Gerichtshof zur Auffassung, dass, unabhängig davon, ob sich der Unterhaltsschuldner im Rahmen eines Abschöpfungsverfahrens (§§ 199 ff KO) oder der Erfüllung eines gerichtlich genehmigten Zahlungsplans (§ 193 KO) oder eines Zwangsausgleichs zu entschulden versucht, doch stets die schutzwürdigen Interessen der Unterhaltsgläubiger gleichermaßen zu berücksichtigen sind, die nicht dadurch beeinträchtigt werden sollen, dass sich die maßgebliche Unterhaltsbemessungsgrundlage durch die (anteilige) Erfüllung von Verbindlichkeiten, die außerhalb einer solchen Situation (zur Gänze) nicht abzugsfähig wären, vermindert. Dies bedeutet, dass nur jene Zahlungsanteile, die im Rahmen eines solchen Verfahrens geleistet werden, abzugsfähig sind, die auch vorher, das heißt ohne Insolvenzverfahren, eine Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage darstellten. Um dies beurteilen zu können, fehlt es aber hier an den konkreten Feststellungen.Bei der neuerlichen Berechnung wird auch auf die neueste Judikatur des Obersten Gerichtshofs für die Berechnung von Unterhaltspflichten im Falle eines Insolvenz-(Abschöpfungs-)verfahrens Rücksicht zu nehmen sein. In seiner im verstärkten Senat gefassten Entscheidung vom 5. 5. 2010, 1 Ob 160/09z, hat der Oberste Gerichtshof unter anderem ausgesprochen: „Der Umstand, dass dem Unterhaltspflichtigen sein Erwerbseinkommen aufgrund der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder daran anschließender insolvenzrechtlicher Konsequenzen (Abschöpfungsverfahren, Zahlungsplan, Zwangsausgleich) nicht zur Gänze zur Verfügung steht, führt für sich allein nicht zu einer Verminderung seiner Unterhaltspflicht.“ Unter Aufarbeitung der bisherigen Judikatur und Literatur gelangte der Oberste Gerichtshof zur Auffassung, dass, unabhängig davon, ob sich der Unterhaltsschuldner im Rahmen eines Abschöpfungsverfahrens (Paragraphen 199, ff KO) oder der Erfüllung eines gerichtlich genehmigten Zahlungsplans (Paragraph 193, KO) oder eines Zwangsausgleichs zu entschulden versucht, doch stets die schutzwürdigen Interessen der Unterhaltsgläubiger gleichermaßen zu berücksichtigen sind, die nicht dadurch beeinträchtigt werden sollen, dass sich die maßgebliche Unterhaltsbemessungsgrundlage durch die (anteilige) Erfüllung von Verbindlichkeiten, die außerhalb einer solchen Situation (zur Gänze) nicht abzugsfähig wären, vermindert. Dies bedeutet, dass nur jene Zahlungsanteile, die im Rahmen eines solchen Verfahrens geleistet werden, abzugsfähig sind, die auch vorher, das heißt ohne Insolvenzverfahren, eine Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage darstellten. Um dies beurteilen zu können, fehlt es aber hier an den konkreten Feststellungen.
Der Oberste Gerichtshof hat mit der vorgenannten Entscheidung auch der bisherigen „Differenzmethode“ eine Absage erteilt. Wörtlich heißt es: „Bei der Unterhaltsbemessung ist in allen Insolvenzfällen regelmäßig von der im Einzelfall ermittelten Unterhaltsbemessungsgrundlage auszugehen. Auf die Deckung in der Differenz zwischen den Existenzminima gemäß § 291a EO und dem Unterhaltsexistenzminimum gemäß § 291b EO kommt es nicht an. Die Belastbarkeit des Unterhaltspflichtigen richtet sich nach dem Unterhaltsexistenzminimum gemäß § 291b EO, das ausnahmsweise in den Grenzen des § 292b EO unterschritten werden kann.“ Auch dieser im Zusammenhang mit insolventen Unterhaltsschuldnern neu aufgestellte Grundsatz wird bei der neuerlichen Entscheidung zu beachten sein.Der Oberste Gerichtshof hat mit der vorgenannten Entscheidung auch der bisherigen „Differenzmethode“ eine Absage erteilt. Wörtlich heißt es: „Bei der Unterhaltsbemessung ist in allen Insolvenzfällen regelmäßig von der im Einzelfall ermittelten Unterhaltsbemessungsgrundlage auszugehen. Auf die Deckung in der Differenz zwischen den Existenzminima gemäß Paragraph 291 a, EO und dem Unterhaltsexistenzminimum gemäß Paragraph 291 b, EO kommt es nicht an. Die Belastbarkeit des Unterhaltspflichtigen richtet sich nach dem Unterhaltsexistenzminimum gemäß Paragraph 291 b, EO, das ausnahmsweise in den Grenzen des Paragraph 292 b, EO unterschritten werden kann.“ Auch dieser im Zusammenhang mit insolventen Unterhaltsschuldnern neu aufgestellte Grundsatz wird bei der neuerlichen Entscheidung zu beachten sein.