Der Rekurs ist zulässig und berechtigt.
Durch die Vollzugs- und Wegegebühren soll den Gerichtsvollziehern der Aufwand ersetzt werden, der mit ihren Amtshandlungen verbunden ist. Sie treten gemäß § 6 Vollzugs- und Wegegebührengesetz an die Stelle der Nebengebühren nach dem Gehaltsgesetz 1956 und der Reisegebühren nach der Reisegebührenvorschrift 1955 (EB zur RV, 1537 BlgNR XIII. GP zu § 6 Vollzugs- und Wegegebührengesetz). Gemäß § 14 Abs 1 Z 3 Vollzugs- und Wegegebührengesetz beträgt die Wegegebühr bei Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges diejenige Vergütung, die nach der für Bundesbeamte geltenden Reisegebührenvorschrift hiefür gewährt wird.Durch die Vollzugs- und Wegegebühren soll den Gerichtsvollziehern der Aufwand ersetzt werden, der mit ihren Amtshandlungen verbunden ist. Sie treten gemäß Paragraph 6, Vollzugs- und Wegegebührengesetz an die Stelle der Nebengebühren nach dem Gehaltsgesetz 1956 und der Reisegebühren nach der Reisegebührenvorschrift 1955 (EB zur RV, 1537 BlgNR römisch dreizehn. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 6, Vollzugs- und Wegegebührengesetz). Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Vollzugs- und Wegegebührengesetz beträgt die Wegegebühr bei Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges diejenige Vergütung, die nach der für Bundesbeamte geltenden Reisegebührenvorschrift hiefür gewährt wird.
In § 10 Abs 2 der Reisegebührenvorschrift 1955 war ursprünglich vorgesehen, daß die Höhe der besonderen Entschädigung für die Benützung eigener Kraftfahrzeuge ("amtliches Kilometergeld") vom Bundeskanzleramt einvernehmlich mit dem Bundesministerium für Finanzen "unter Berücksichtigung der jeweiligen Anschaffungs- und Haltungskosten" festgelegt wird. Seit der Novelle 1978 wird die Höhe des "amtlichen Kilometergeldes" anhand des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt ermittelten Subindex "privater Kaftfahrzeugverkehr" valorisiert. Sobald der Subindex den Wert von 7 % Indexsteigerung überschreitet, soll das Kilometergeld ab dem darauffolgenden Monat um diesen Prozentsatz angehoben werden. Als Basis für diesen Subindex war zum 1.4.1978 von 105,5 auszugehen (EB zur RV, 1.046 BlgNR XIV. GP). Die seither im § 10 Reisegebührenvorschrift festgelegten Entschädigungssätze wurden nach dieser Methode ermittelt. Im genannten Kilometergeld und dessen Valorisierung sind (aufgrund Konsumerhebungen) sowohl die Anschaffungs- als auch die Betriebskosten der Kraftfahrzeuge berücksichtigt.In Paragraph 10, Absatz 2, der Reisegebührenvorschrift 1955 war ursprünglich vorgesehen, daß die Höhe der besonderen Entschädigung für die Benützung eigener Kraftfahrzeuge ("amtliches Kilometergeld") vom Bundeskanzleramt einvernehmlich mit dem Bundesministerium für Finanzen "unter Berücksichtigung der jeweiligen Anschaffungs- und Haltungskosten" festgelegt wird. Seit der Novelle 1978 wird die Höhe des "amtlichen Kilometergeldes" anhand des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt ermittelten Subindex "privater Kaftfahrzeugverkehr" valorisiert. Sobald der Subindex den Wert von 7 % Indexsteigerung überschreitet, soll das Kilometergeld ab dem darauffolgenden Monat um diesen Prozentsatz angehoben werden. Als Basis für diesen Subindex war zum 1.4.1978 von 105,5 auszugehen (EB zur RV, 1.046 BlgNR römisch vierzehn. Gesetzgebungsperiode Die seither im Paragraph 10, Reisegebührenvorschrift festgelegten Entschädigungssätze wurden nach dieser Methode ermittelt. Im genannten Kilometergeld und dessen Valorisierung sind (aufgrund Konsumerhebungen) sowohl die Anschaffungs- als auch die Betriebskosten der Kraftfahrzeuge berücksichtigt.
Daraus ergibt sich, daß das Kilometergeld und damit auch die Wegegebühren des Gerichtsvollziehers, soweit die Benützung des eigenen PKWs als notwendig und zweckmäßig anzusehen ist (vgl §§ 13 ff Vollzugs- und Wegegebührengesetz), sämtliche mit der Anschaffung und der Haltung eines PKWs verbundenen Kosten angemessen abdeckt (vgl. hiezu Doralt, Einkommensteuergestz, Kommentar, Teil I und II2, § 4 Tz 330, S 231, und § 16 Tz 220, S 628). Die auf die berufliche Verwendung des eigenen PKWs entfallenden anteiligen Kosten werden daher durch den Bezug der Wegegebühren voll ersetzt. Den mit der Berufsaufübung des Unterhaltspflichtigen verbundenen Auslagen für den PKW wird bereits durch das Ausscheiden der Wegegebühren aus der Bemessungsgrundlage Rechnung getragen. Ein Abzug für Anschaffungs- und Erhaltungskosten eines Kraftfahrzeuges kann nur dann in Betracht kommen, wenn dem Unterhaltsschuldner derartige berufsbedingte Auslagen nicht vergütet werden.Daraus ergibt sich, daß das Kilometergeld und damit auch die Wegegebühren des Gerichtsvollziehers, soweit die Benützung des eigenen PKWs als notwendig und zweckmäßig anzusehen ist vergleiche Paragraphen 13, ff Vollzugs- und Wegegebührengesetz), sämtliche mit der Anschaffung und der Haltung eines PKWs verbundenen Kosten angemessen abdeckt vergleiche hiezu Doralt, Einkommensteuergestz, Kommentar, Teil römisch eins und II2, Paragraph 4, Tz 330, S 231, und Paragraph 16, Tz 220, S 628). Die auf die berufliche Verwendung des eigenen PKWs entfallenden anteiligen Kosten werden daher durch den Bezug der Wegegebühren voll ersetzt. Den mit der Berufsaufübung des Unterhaltspflichtigen verbundenen Auslagen für den PKW wird bereits durch das Ausscheiden der Wegegebühren aus der Bemessungsgrundlage Rechnung getragen. Ein Abzug für Anschaffungs- und Erhaltungskosten eines Kraftfahrzeuges kann nur dann in Betracht kommen, wenn dem Unterhaltsschuldner derartige berufsbedingte Auslagen nicht vergütet werden.
Von einer mit S 2.588,03 erhöhten Bemessungsgrundlage ausgehend ergeben sich die vom Revisionsrekurs als angemessen zugestandenen Unterhaltsbeiträge, sodaß die Entscheidungen der Untergerichte im angefochtenen Umfang abzuändern waren.