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Rechtssatz RS0047476×

Rechtssatz RS0047476

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0047476

Entscheidungsdatum

23.11.2020

Norm

ABGB §140 Bd
Vollzugs - und WegegebührenG §14

Rechtssatz

Das Kilometergeld und damit auch die Wegegebühren des Gerichtsvollziehers deckt, soweit die Benützung des eigenen Personenkraftwagens als notwendig und zweckmäßig anzusehen ist vergleiche Paragraphen 13, ff Vollzugs - und WegegebührenG), sämtliche mit der Anschaffung und der Haltung eines Personenkraftwagens verbundenen Kosten angemessen ab (analog Bundesbeamte nach Paragraph 10, RGV).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 522/94
    Entscheidungstext OGH 02.02.1994 7 Ob 522/94
    Veröff: EvBl 1994/91 S 457
  • 9 Ob 47/09s
    Entscheidungstext OGH 30.06.2010 9 Ob 47/09s
    Auch; nur; Beisatz: Das Kilometergeld dient grundsätzlich dazu, sämtliche mit der Anschaffung und Erhaltung eines PKWs verbundenen Kosten angemessen abzudecken. (T1)
    Beisatz: Bei der Berücksichtigung amtlichen Kilometergelds ist eine differenziertere Betrachtung geboten. Im Regelfall kann unterstellt werden, dass vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für die Benützung des eigenen Pkws anlässlich aufgetragener Dienstfahrten ausbezahlte Kilometergelder, die den amtlichen Satz nicht übersteigen, echte Aufwandsentschädigungen darstellen. Allerdings muss unter besonderen Verhältnissen - wie zum Beispiel hier, wo eine Jahreskilometerleistung von mehr als 57.000 km behauptet wird - dem Unterhaltsberechtigten die Bestreitung offen stehen, dass das über ein übliches Maß hinausgehende Kilometergeld, wobei die vom Verwaltungsgerichtshof anerkannten jährlichen 30.000 km einen Anhaltspunkt bilden können, noch zur Gänze dem Aufwandsersatz dient. Weiters wird auch dann eine Überprüfung erforderlich sein, wenn im Einzelfall begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass unter dem Titel des „Kilometergelds“ erfolgte Auszahlungen in Wahrheit verdeckte Gehaltszahlungen sind. Andererseits liegt es am Unterhaltspflichtigen, insbesondere dann, wenn die ausbezahlten Kilometergeld-Summen nicht aufgegliedert sind, diese aufzuschlüsseln. (T2)
  • 8 ObA 33/12d
    Entscheidungstext OGH 29.04.2013 8 ObA 33/12d
    Vgl auch; Beis wie T2 nur: Im Regelfall kann unterstellt werden, dass vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für die Benützung des eigenen Pkws anlässlich aufgetragener Dienstfahrten ausbezahlte Kilometergelder, die den amtlichen Satz nicht übersteigen, echte Aufwandsentschädigungen darstellen. (T3)
  • 10 ObS 5/17h
    Entscheidungstext OGH 24.01.2017 10 ObS 5/17h
    Auch; Beis wie T1
  • 9 ObA 25/16s
    Entscheidungstext OGH 29.11.2016 9 ObA 25/16s
    Auch; Beis wie T1
  • 8 ObA 113/20f
    Entscheidungstext OGH 23.11.2020 8 ObA 113/20f
    Vgl; Beisatz: Hier: Ermittlung des Werts eines Sachbezuges, der nicht nur die Bereitstellung eines PKW zur unbeschränkten Nutzung, sondern auch alle Treibstoffkosten für die Privatfahrten umfasste, auf Basis des amtlichen Kilometergeldes und somit eines den fiskalischen Sachbezugswert übersteigenden Wertes. (T4)

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0047476

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2021

Dokumentnummer

JJR_19940202_OGH0002_0070OB00522_9400000_001