Rechtssatz RS0047476
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047476
Entscheidungsdatum
23.11.2020
Norm
ABGB §140 Bd
Vollzugs - und WegegebührenG §14
Rechtssatz
Das Kilometergeld und damit auch die Wegegebühren des Gerichtsvollziehers deckt, soweit die Benützung des eigenen Personenkraftwagens als notwendig und zweckmäßig anzusehen ist (vgl §§ 13 ff Vollzugs - und WegegebührenG), sämtliche mit der Anschaffung und der Haltung eines Personenkraftwagens verbundenen Kosten angemessen ab (analog Bundesbeamte nach § 10 RGV).Das Kilometergeld und damit auch die Wegegebühren des Gerichtsvollziehers deckt, soweit die Benützung des eigenen Personenkraftwagens als notwendig und zweckmäßig anzusehen ist vergleiche Paragraphen 13, ff Vollzugs - und WegegebührenG), sämtliche mit der Anschaffung und der Haltung eines Personenkraftwagens verbundenen Kosten angemessen ab (analog Bundesbeamte nach Paragraph 10, RGV).
Entscheidungstexte
- 7 Ob 522/94
Entscheidungstext OGH 02.02.1994 7 Ob 522/94
Veröff: EvBl 1994/91 S 457
- 9 Ob 47/09s
Entscheidungstext OGH 30.06.2010 9 Ob 47/09s
Auch; nur; Beisatz: Das Kilometergeld dient grundsätzlich dazu, sämtliche mit der Anschaffung und Erhaltung eines PKWs verbundenen Kosten angemessen abzudecken. (T1)
Beisatz: Bei der Berücksichtigung amtlichen Kilometergelds ist eine differenziertere Betrachtung geboten. Im Regelfall kann unterstellt werden, dass vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für die Benützung des eigenen Pkws anlässlich aufgetragener Dienstfahrten ausbezahlte Kilometergelder, die den amtlichen Satz nicht übersteigen, echte Aufwandsentschädigungen darstellen. Allerdings muss unter besonderen Verhältnissen - wie zum Beispiel hier, wo eine Jahreskilometerleistung von mehr als 57.000 km behauptet wird - dem Unterhaltsberechtigten die Bestreitung offen stehen, dass das über ein übliches Maß hinausgehende Kilometergeld, wobei die vom Verwaltungsgerichtshof anerkannten jährlichen 30.000 km einen Anhaltspunkt bilden können, noch zur Gänze dem Aufwandsersatz dient. Weiters wird auch dann eine Überprüfung erforderlich sein, wenn im Einzelfall begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass unter dem Titel des „Kilometergelds“ erfolgte Auszahlungen in Wahrheit verdeckte Gehaltszahlungen sind. Andererseits liegt es am Unterhaltspflichtigen, insbesondere dann, wenn die ausbezahlten Kilometergeld-Summen nicht aufgegliedert sind, diese aufzuschlüsseln. (T2)
- 8 ObA 33/12d
Entscheidungstext OGH 29.04.2013 8 ObA 33/12d
Vgl auch; Beis wie T2 nur: Im Regelfall kann unterstellt werden, dass vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für die Benützung des eigenen Pkws anlässlich aufgetragener Dienstfahrten ausbezahlte Kilometergelder, die den amtlichen Satz nicht übersteigen, echte Aufwandsentschädigungen darstellen. (T3)
- 10 ObS 5/17h
Entscheidungstext OGH 24.01.2017 10 ObS 5/17h
Auch; Beis wie T1
- 9 ObA 25/16s
Entscheidungstext OGH 29.11.2016 9 ObA 25/16s
Auch; Beis wie T1
- 8 ObA 113/20f
Entscheidungstext OGH 23.11.2020 8 ObA 113/20f
Vgl; Beisatz: Hier: Ermittlung des Werts eines Sachbezuges, der nicht nur die Bereitstellung eines PKW zur unbeschränkten Nutzung, sondern auch alle Treibstoffkosten für die Privatfahrten umfasste, auf Basis des amtlichen Kilometergeldes und somit eines den fiskalischen Sachbezugswert übersteigenden Wertes. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0047476
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2021
Dokumentnummer
JJR_19940202_OGH0002_0070OB00522_9400000_001