Rechtssatz RS0106430
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106430
Entscheidungsdatum
18.12.1996
Rechtssatz
Die Ergänzung eines Beschlusses kommt nur dann in Betracht, wenn über einen Antrag einer Partei teilweise nicht erkannt wurde. Werden in einem Rechtsmittel enthaltene Rechtsausführungen vom Rechtsmittelgericht nicht behandelt, so bildet dies keinen Grund für die Ergänzung des über das Rechtsmittel ergangenen Beschlusses.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106430
Dokumentnummer
JJR_19961218_OGH0002_0030OB02101_96H0000_005