Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil ein Revisionsrekurs im Provisorialverfahren auch bei zur Gänze bestätigenden Entscheidungen zulässig ist (§ 402 EO idF BGBl 1992/756), wenn die Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO gegeben sind. Das ist hier der Fall, weil eine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob dem Unterhaltsberechtigten ein Benützungsentgelt für die im Eigentum des geschiedenen Ehegatten stehende Ehewohnung als Naturalleistung auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen ist (- die Entscheidungen SZ 60/97, 6 Ob 700/90 und EvBl 1993/161 betrafen Wohnungsbenützungskosten -), fehlt.Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil ein Revisionsrekurs im Provisorialverfahren auch bei zur Gänze bestätigenden Entscheidungen zulässig ist (Paragraph 402, EO in der Fassung BGBl 1992/756), wenn die Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO gegeben sind. Das ist hier der Fall, weil eine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob dem Unterhaltsberechtigten ein Benützungsentgelt für die im Eigentum des geschiedenen Ehegatten stehende Ehewohnung als Naturalleistung auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen ist (- die Entscheidungen SZ 60/97, 6 Ob 700/90 und EvBl 1993/161 betrafen Wohnungsbenützungskosten -), fehlt.
Der Revisionsrekurs ist aber nicht berechtigt.
Die Klägerin beanstandet, daß das Rekursgericht der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 17.3.1993, 7 Ob 529/93 (EvBl 1993/161) in einem wesentlichen Punkt nicht gefolgt sei: Nach dieser Entscheidung werde der Geldunterhalt nur dann durch Naturalleistungen vermindert, wenn diese die Unterhaltsbedürfnisse des Unterhaltsberechtigten in einem Maß und in einer Art decken, daß der Unterhaltsberechtigte nur noch eines geringeren als festgesetzten Geldbetrages bedarf, um seinen vollständigen Unterhalt zu decken (so auch 1 Ob 541/92; Rekursgerichte: EFSlg 40.134; 47.546 ua). Es sei der Klägerin unmöglich, mit S 5.000,- monatlich auszukommen, auch wenn die Wohnungskosten gedeckt seien. Die gesamten Wohnungskosten könnten der Klägerin auch deshalb nicht angerechnet werden, weil der gemeinsame Sohn der Streitteile die Wohnung mitbenütze. Die Klägerin könne ihren Sohn nicht dazu verhalten, die Wohnung zu räumen; das sei allein Sache des Beklagten als Hauseigentümer. Die Klägerin benütze die Wohnung nicht auf Grund ihres Unterhaltsanspruches, sondern als vormalige Ehewohnung, über die im Aufteilungsverfahren noch nicht entschieden sei. Ein allfälliges Benützungsentgelt erhöhe das Einkommen des Beklagten. Werde es in die Bemessungsgrundlage einbezogen, so ergebe sich ein Geldunterhaltsanspruch der Klägerin von S 10.000,- monatlich.
Die Vorinstanzen haben richtig erkannt, daß der gesamte angemessene Unterhalt grundsätzlich in Geld zuzusprechen ist und daß Naturalleistungen nur unter bestimmten Voraussetzungen zu berücksichtigen sind: Der Unterhaltsberechtigte muß sich ausdrücklich oder doch schlüssig damit einverstanden erklären; ferner muß auf Grund eines stabilen Verhaltens des Unterhaltsschuldners die begründete Annahme bestehen, daß dieser die Naturalleistungen auch künftig erbringen werde (EFSlg 64.353; Purtscheller-Salzmann, Unterhaltsbemessung Rz 271 mwN).
Die Klägerin bewohnt die vormalige Ehewohnung, die sich im Haus des Beklagten befindet. Aus ihrer Erklärung, daß sie gegen Räumung der Wohnung von Gegenständen des Beklagten und gegen Übergabe der Schlüssel bereit wäre, sich ein Benützungsentgelt von S 3.000,-
anrechnen zu lassen und die Betriebskosten selbst zu tragen (siehe unten) geht (auch) hervor, daß sie offenkundig damit einverstanden ist, daß ihr Wohnbedarf auf diese Weise gedeckt wird; Anhaltspunkte dafür, daß ihr diese Wohnmöglichkeit durch den Beklagten entzogen würde, fehlen. Der Beklagte war nicht nur während aufrechter Ehe gemäß § 97 ABGB verpflichtet, dafür zu sorgen, daß der Klägerin die Ehewohnung erhalten bleibe; seine Verpflichtung besteht im Aufteilungsanspruch fort (SZ 58/126; JBl 1987, 518; Pichler in Rummel, ABGB2, Rz 9 zu § 97).anrechnen zu lassen und die Betriebskosten selbst zu tragen (siehe unten) geht (auch) hervor, daß sie offenkundig damit einverstanden ist, daß ihr Wohnbedarf auf diese Weise gedeckt wird; Anhaltspunkte dafür, daß ihr diese Wohnmöglichkeit durch den Beklagten entzogen würde, fehlen. Der Beklagte war nicht nur während aufrechter Ehe gemäß Paragraph 97, ABGB verpflichtet, dafür zu sorgen, daß der Klägerin die Ehewohnung erhalten bleibe; seine Verpflichtung besteht im Aufteilungsanspruch fort (SZ 58/126; JBl 1987, 518; Pichler in Rummel, ABGB2, Rz 9 zu Paragraph 97,).
Die Klägerin bewohnt das Haus nicht allein, sondern mit dem gemeinsamen Sohn der Streitteile. Da dieser bereits selbsterhaltungsfähig ist, trifft den Beklagten keine Unterhaltspflicht. Davon abgesehen, betreffen Leistungen eines Ehegatten für die Ehewohnung auch nach rechtskräftiger Scheidung ausschließlich das familienrechtliche Verhältnis; sie sind daher kein Naturalunterhalt für die darin wohnenden (unterhaltsberechtigten) Kinder (EFSlg 65.050; EvBl 1993/161; Purtscheller-Salzmann aaO Rz
277) und demnach auch keine Leistungen, die den selbsterhaltungsfähigen Kindern anzulasten wären. Zur Benützung der vormaligen Ehewohnung ist die Klägerin auf Grund ihres im Aufteilungsanspruch fortdauernden Anspruches nach § 97 ABGB berechtigt; es liegt daher an ihr, ihren Sohn zur Beteiligung an den Kosten oder zur Räumung der Wohnung zu verhalten.277) und demnach auch keine Leistungen, die den selbsterhaltungsfähigen Kindern anzulasten wären. Zur Benützung der vormaligen Ehewohnung ist die Klägerin auf Grund ihres im Aufteilungsanspruch fortdauernden Anspruches nach Paragraph 97, ABGB berechtigt; es liegt daher an ihr, ihren Sohn zur Beteiligung an den Kosten oder zur Räumung der Wohnung zu verhalten.
Durch die Benützung der vormaligen Ehewohnung erspart sich die Klägerin Aufwendungen. Dadurch verringert sich ihr Bedarf an Unterhalt, worauf bei der Bemessung des vom Unterhaltspflichtigen zu leistenden Unterhalts Rücksicht zu nehmen ist (s SZ 60/97). Das gilt auch nach rechtskräftiger Scheidung der Ehe, wenn das Aufteilungsverfahren über die Ehewohnung noch anhängig ist. Die vom Gegner getragenen Wohnungskosten sind angemessen anzurechnen, wenn ihre Weiterzahlung nicht gefährdet erscheint (EFSlg 64.352; EvBl 1993/161; siehe Purtscheller-Salzmann aaO Rz 271).
In diesem Sinn wurde entschieden, daß sich die geschiedene Ehegattin, die während des Aufteilungsverfahrens die vormalige Ehewohnung bewohnt, die Hälfte der Aufwendungen für die von beiden Teilen bewohnte Mietwohnung (6 Ob 700/90) und etwa die Hälfte der Rückzahlungsraten für eine Eigentumswohnung (EvBl 1993/161) als Naturalunterhalt anrechnen lassen muß. Nichts anderes kann gelten, wenn dem Unterhaltspflichtigen zwar keine Aufwendungen für Miete oder Darlehensrückzahlungen entstehen, er aber, könnte er über die Wohnung verfügen, Mieteinnahmen erzielen oder eigene Mietaufwendungen ersparen könnte. Auch in diesem Fall verringert sich der Unterhaltsbedarf des Unterhaltsberechtigten um die Wohnungskosten, die zu Lasten des Unterhaltspflichtigen gehen. Daß die Wohnung nicht zur Verfügung gestellt wird, um den Unterhaltsanspruch (teilweise) in natura zu befriedigen, sondern daß der Unterhaltsberechtigte auf Grund seines im Aufteilungsanspruch fortdauernden Anspruches nach § 97 EheG berechtigt ist, die Wohnung zu benützen, führt zu keiner anderen Beurteilung. Für die im Eigentum des Unterhaltpflichtigen stehende Ehewohnung ist ein Benützungsentgelt als Naturalunterhalt angemessen anzurechnen, weil der Unterhaltsberechtigte durch die Benützung dieser Wohnung einen geringeren Unterhaltsbedarf hat und weil dem Unterhaltspflichtigen dadurch eigene (Miet-)Aufwendungen entstehen oder (Miet-)Einkünfte entgehen.In diesem Sinn wurde entschieden, daß sich die geschiedene Ehegattin, die während des Aufteilungsverfahrens die vormalige Ehewohnung bewohnt, die Hälfte der Aufwendungen für die von beiden Teilen bewohnte Mietwohnung (6 Ob 700/90) und etwa die Hälfte der Rückzahlungsraten für eine Eigentumswohnung (EvBl 1993/161) als Naturalunterhalt anrechnen lassen muß. Nichts anderes kann gelten, wenn dem Unterhaltspflichtigen zwar keine Aufwendungen für Miete oder Darlehensrückzahlungen entstehen, er aber, könnte er über die Wohnung verfügen, Mieteinnahmen erzielen oder eigene Mietaufwendungen ersparen könnte. Auch in diesem Fall verringert sich der Unterhaltsbedarf des Unterhaltsberechtigten um die Wohnungskosten, die zu Lasten des Unterhaltspflichtigen gehen. Daß die Wohnung nicht zur Verfügung gestellt wird, um den Unterhaltsanspruch (teilweise) in natura zu befriedigen, sondern daß der Unterhaltsberechtigte auf Grund seines im Aufteilungsanspruch fortdauernden Anspruches nach Paragraph 97, EheG berechtigt ist, die Wohnung zu benützen, führt zu keiner anderen Beurteilung. Für die im Eigentum des Unterhaltpflichtigen stehende Ehewohnung ist ein Benützungsentgelt als Naturalunterhalt angemessen anzurechnen, weil der Unterhaltsberechtigte durch die Benützung dieser Wohnung einen geringeren Unterhaltsbedarf hat und weil dem Unterhaltspflichtigen dadurch eigene (Miet-)Aufwendungen entstehen oder (Miet-)Einkünfte entgehen.
Hat der Unterhaltsberechtigte nicht für die Kosten der Wohnversorgung aufzukommen, so bedarf er regelmäßig nicht mehr des gesamten festgesetzten Geldunterhalts, um seinen vollständigen Unterhalt zu decken. Warum es im vorliegenden Fall anders sein sollte, ist nicht ersichtlich. Hätte die Klägerin Aufwendungen für die Wohnung zu tragen, so hätte sie dafür einen Teil des ihr zustehenden (Geld)Unterhalts aufzuwenden. Diese Aufwendungen erspart sie sich; für die Deckung der verbleibenden Bedürfnisse genügt daher ein geringerer als der ihr insgesamt zustehende Betrag. Nach dem festgestellten Einkommen des Beklagten steht der Klägerin ein monatlicher (Geld-)Unterhalt von S 10.000,- zu. Die Frage, ob die Naturalleistungen des Beklagten die Unterhaltsbedürfnisse der Klägerin so decken, daß sie tatsächlich mit ihrem vollen Wert vom Gesamtunterhaltsanspruch in Abzug gebracht werden dürfen, muß nicht geprüft werden! Das Rekursgericht hat zu Recht darauf verwiesen, daß die Klägerin selbst angegeben hat, sie wäre gegen Räumung der Wohnung von Gegenständen des Beklagten und gegen Übergabe der Schlüssel bereit, sich ein Benützungsentgelt von S 3.000,- anrechnen zu lassen und die Betriebskosten selbst zu tragen.
Aus diesem Grund hat das Erstgericht auch das Benützungsentgelt mit S 3.000,- festgesetzt; der Beklagte hat hingegen vorgebracht, daß für ein Haus dieser Größe mindestens S 6.000,- zu entrichten wären. Nach den Verfahrensergebnissen steht daher nicht fest, daß der Klägerin das gesamte erzielbare Mietentgelt angerechnet würde. Ebensowenig trifft es zu, daß der Klägerin der begehrte Geldunterhalt deshalb zustünde, weil das auf ihren Unterhalt angerechnete Benützungsentgelt das Einkommen des Beklagten erhöhte. Dem Beklagten fließen keine Mieteinkünfte zu; seine Ersparnis an Geldunterhalt stehen die Aufwendungen für die eigene Wohnversorgung gegenüber.
Der Revisionsrekurs muß daher erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 402, 78 EO, § 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 402, 78, EO, Paragraph 41, 50, ZPO.