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Rechtssatz RS0106428

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0106428

Geschäftszahl

3Ob2101/96h

Entscheidungsdatum

12.06.1996

Rechtssatz

Dem Unterhaltsberechtigten muß in jedem Monat der ihm nach dem Gesetz gebührende Unterhalt zur Verfügung stehen. Es kann von ihm nicht verlangt werden, daß er seine Bedürfnisse in einem bestimmten Monat nur deshalb verringert, weil er in einem früheren Zeitraum Unterhaltsleistungen erhalten hat, die seinen Unterhaltsanspruch überstiegen haben. Etwas anderes gilt nur, wenn er aus früheren Unterhaltsleistungen noch Nutzen zieht oder Nutzen ziehen könnte (hier Naturalunterhalt).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106428

Dokumentnummer

JJR_19960612_OGH0002_0030OB02101_96H0000_003