Der Revisionsrekurs des Kindes ist entgegen den - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Rekursgerichtes nicht zulässig.
Gemäß § 140 Abs 1 ABGB haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes nach ihren Kräften anteilig beizutragen. Den Unterhaltspflichtigen trifft demnach die Obliegenheit im Interesse seiner Kinder, alle persönlichen Fähigkeiten, insbesondere seine Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen. Tut er dies nicht, wird er so behandelt, als bezöge er Einkünfte, die er bei zumutbarer Erwerbstätigkeit hätte erzielen können (SZ 63/74; 4 Ob 2236/96v; ÖA 1999, 12; ÖA 1999, 33; Schwimann in Schwimann ABGB2 Rz 60 zu § 140 mwN; Pichler in Rummel ABGB2 § 140 Rz 6 mwN; Purtscheller/Salzmann, Unterhaltsbemessung Rz 246 ff mwN). Die Rechtsprechung setzt diesen sogenannten Anspannungsgrundsatz als eine Art Missbrauchsvorbehalt in Fällen ein, in denen schuldhaft die zumutbare Erzielung deutlich höherer Einkünfte versäumt wird. Die Anspannung darf aber nicht zu einer bloßen Fiktion führen, sondern muss immer auf der hypothetischen Feststellung beruhen, welches reale Einkommen der Unterhaltspflichtige in den Zeiträumen, für die die Unterhaltsbemessung erfolgt, unter Berücksichtigung seiner konkreten Fähigkeiten und Möglichkeiten bei der gegebenen Arbeitsmarktlage zu erzielen in der Lage wäre (1 Ob 597/95; 4 Ob 2330/97v; EFSlg 77.069; ÖA 1997, 159/U 182). Das potentielle Einkommen aus der Anspannung wird nach einer den subjektiven Fähigkeiten und der objektiven Arbeitsmarktlage entsprechenden und dem Unterhaltsverpflichteten zumutbaren Erwerbstätigkeit gemessen. Subjektive Fähigkeiten sowie Zumutbarkeit werden im Wesentlichen durch Alter, berufliche Ausbildung, körperliche und geistige Verfassung sowie familiäre Belastung bestimmt. In diesem Rahmen sind die konkreten Erwerbschancen auf dem Arbeitsmarkt ausschlaggebend (ÖA 1997, 159/U 182; ÖA 1999, 12, ÖA 1999, 33 uva).Gemäß Paragraph 140, Absatz eins, ABGB haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes nach ihren Kräften anteilig beizutragen. Den Unterhaltspflichtigen trifft demnach die Obliegenheit im Interesse seiner Kinder, alle persönlichen Fähigkeiten, insbesondere seine Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen. Tut er dies nicht, wird er so behandelt, als bezöge er Einkünfte, die er bei zumutbarer Erwerbstätigkeit hätte erzielen können (SZ 63/74; 4 Ob 2236/96v; ÖA 1999, 12; ÖA 1999, 33; Schwimann in Schwimann ABGB2 Rz 60 zu Paragraph 140, mwN; Pichler in Rummel ABGB2 Paragraph 140, Rz 6 mwN; Purtscheller/Salzmann, Unterhaltsbemessung Rz 246 ff mwN). Die Rechtsprechung setzt diesen sogenannten Anspannungsgrundsatz als eine Art Missbrauchsvorbehalt in Fällen ein, in denen schuldhaft die zumutbare Erzielung deutlich höherer Einkünfte versäumt wird. Die Anspannung darf aber nicht zu einer bloßen Fiktion führen, sondern muss immer auf der hypothetischen Feststellung beruhen, welches reale Einkommen der Unterhaltspflichtige in den Zeiträumen, für die die Unterhaltsbemessung erfolgt, unter Berücksichtigung seiner konkreten Fähigkeiten und Möglichkeiten bei der gegebenen Arbeitsmarktlage zu erzielen in der Lage wäre (1 Ob 597/95; 4 Ob 2330/97v; EFSlg 77.069; ÖA 1997, 159/U 182). Das potentielle Einkommen aus der Anspannung wird nach einer den subjektiven Fähigkeiten und der objektiven Arbeitsmarktlage entsprechenden und dem Unterhaltsverpflichteten zumutbaren Erwerbstätigkeit gemessen. Subjektive Fähigkeiten sowie Zumutbarkeit werden im Wesentlichen durch Alter, berufliche Ausbildung, körperliche und geistige Verfassung sowie familiäre Belastung bestimmt. In diesem Rahmen sind die konkreten Erwerbschancen auf dem Arbeitsmarkt ausschlaggebend (ÖA 1997, 159/U 182; ÖA 1999, 12, ÖA 1999, 33 uva).
Der Gesetzgeber macht bei der Anwendung des Anspannungsgrundsatzes keinen Unterschied zwischen selbständig und unselbständig Erwerbstätigen (RZ 1991/259). Wer diese Obliegenheit missachtet, muss sich als Unterhaltspflichtiger das bei wirtschaftlicher Sorgfalt erzielbare Einkommen zurechnen lassen (Purtscheller/Salzmann aaO Rz 246). Ist ein Unternehmen lange Zeit passiv, ist der Unterhaltspflichtige als Unternehmer zunächst auf eine zumutbare Nebenbeschäftigung anzuspannen, in weiterer Folge trifft ihn die Obliegenheit, die selbständige Beschäftigung aufzugeben und eine zumutbare unselbständige Betätigung anzunehmen, deren voraussichtliche Entlohnung seinen Unterhaltspflichten gerecht wird (Schwimann, Unterhaltsrecht2 71; 6 Ob 2319/96i).
Die Anwendung des Anspannungsgrundsatzes richtet sich jeweils nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles (Schwimann aaO 65 f; 6 Ob 2319/96i). Dabei ist die für die Ausmittlung des konkreten Unterhaltsbedarfes zu bestimmende Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen danach zu messen, wie ein pflichtbewusster Familienvater in der konkreten Lage des Unterhaltspflichtigen die diesem zur Erzielung von Einkommen zur Verfügung stehenden Mittel an Arbeitskraft und Vermögen vernünftigerweise einsetzen würde. Die vom unterhaltspflichtigen selbständig Erwerbstätigen tatsächlich getroffenen unternehmerischen Entscheidungen oder auch Entscheidungen über die Wahl des Arbeitsplatzes sind grundsätzlich danach zu beurteilen, ob sie nach der subjektiven Kenntnis und Einsicht des Unterhaltspflichtigen im Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung zu billigen waren. Dabei ist nicht maßgebend, ob die zu beurteilende Entscheidung des Unterhaltspflichtigen in rückblickender Betrachtung sich als bestmöglich erweist; maßgebend ist vielmehr, ob sie nach den jeweils gegebenen konkreten Umständen im Entscheidungszeitpunkt als vertretbar anzuerkennen ist (EFSlg 70.898).
Die Entscheidung der Vorinstanzen - diese haben angesichts der Ergebnisse des berufskundlichen Sachverständigengutachtens eine Anspannung verneint - stehen mit dieser Rechtsprechung im Einklang. Eine aufzugreifende Fehlbeurteilung ist nicht zu erkennen. Nicht schon jedes Herabsinken des Betriebsergebnisses seines Unternehmens verpflichtete den Vater im vorliegenden Fall zur sofortigen Annahme einer Nebenbeschäftigung oder einer unselbständigen Tätigkeit. Dazu ist er erst dann verpflichtet, wenn sein Unternehmen über lange Zeit passiv ist (6 Ob 2319/96i). Welcher Beobachtungszeitraum dem Vater aber für seine Entscheidung zur Verfügung steht und ab welchem Zeitpunkt er auf durch unselbständige Tätigkeit oder durch Nebentätigkeit erzielbares Einkommen anzuspannen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. In jedem Fall stellt sich aber die Frage der Anspannung erst dann, wenn der Unterhalt des Berechtigten nicht mehr gewährleistet ist, somit erst bei Verletzung des angemessenen Unterhalts (EvBl 1998/109; Schwimann aaO 63). Im vorliegenden Fall hat der Vater die vereinbarten, dem Alter des Kindes entsprechenden Unterhaltsleistungen ungeachtet der schlechten wirtschaftlichen Lage seines Unternehmens bis Mitte 1998 erbracht und Herabsetzung erst ab 1. 7. 1998 begehrt. Dass er daher schon vor diesem Zeitpunkt verpflichtet gewesen wäre, eine Nebenbeschäftigung aufzunehmen, ist nicht zu erkennen. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen ist der Vater angesichts seiner - bereits 1998 bestehenden - exorbitanten Schulden und des drohenden Kridaverfahrens nicht mehr vermittelbar. Ein (nur) ohne diese Erschwernisse erzielbares Einkommen kann daher als reine Fiktion nicht Grundlage einer Anspannung sein.
Die vom Rekursgericht im Beschluss über die Abänderung seines Zulässigkeitsausspruches angeführte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 6 Ob 659/95 (ÖA 1997, 91) steht der Entscheidung der Vorinstanzen nicht entgegen. Dort wurde eine Anspannung bis zur Höhe des Wochengeldes deshalb bejaht, weil die Mutter es zuvor unterlassen hatte, einer zumutbaren Beschäftigung nachzugehen, die ihr das Wochengeld gesichert hätte. Im vorliegenden Fall kann jedoch von einer Obliegenheit des Vaters, eine unselbständige Beschäftigung oder Nebentätigkeit aufzunehmen, nicht schon zu einem Zeitpunkt ausgegangen werden, zu dem seine Chancen auf einen Arbeitsplatz noch intakt gewesen wären.
Soweit sich der Revisionsrekurs durch Mängel des Verfahrens erster Instanz beschwert erachtet, übersieht er, dass es dem Obersten Gerichtshof verwehrt ist, vom Rekursgericht verneinte Verfahrensmängel erster Instanz wahrzunehmen (EFSlg 85.723).
Der Revisionsrekurs der Minderjährigen ist daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.