Der gegen diese Entscheidung gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters ist zulässig und berechtigt.
Der Vater verweist auf die geänderten Arbeitsbedingungen für Radio- und Fernsehmechaniker. Er sei auch bei der S***** Gesellschaft mbH nicht mehr in seinem erlernten Beruf tätig gewesen; sein hohes Einkommen sei wahrscheinlich auf seine Tätigkeit im Außendienst zurückzuführen gewesen. Er glaube nicht, daß er als Radio- und Fernsehmechaniker eine Stelle gefunden hätte; in einem verwandten Berufszweig werde er nicht als "Spitzenfacharbeiter" eingestuft. Er sei nunmehr ohnehin in die Lohngruppe II/a aufgestiegen. Die angefochtene Entscheidung zwinge ihn, seine Stelle aufzugeben.
Gemäß § 140 Abs 1 ABGB haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen.Gemäß Paragraph 140, Absatz eins, ABGB haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen.
Den Unterhaltspflichtigen trifft demnach die Obliegenheit, im
Interesse seiner Kinder alle persönlichen Fähigkeiten, insbesondere
seine Arbeitskraft, so gut wie möglich einzusetzen. Tut er dies
nicht, so wird er so behandelt, als bezöge er Einkünfte, die er bei
zumutbarer Erwerbstätigkeit hätte erzielen können (SZ 63/74 = EvBl
1990/128 = ÖA 1991, 99 = EFSlg 62.022 mwN; Purtscheller/Salzmann,
Unterhaltsbemessung Rz 246ff mwN; s auch Pichler in Rummel, ABGB**2 § 140 Rz 6 mwN).Unterhaltsbemessung Rz 246ff mwN; s auch Pichler in Rummel, ABGB**2 Paragraph 140, Rz 6 mwN).
Die Anspannung darf jedoch nicht zu einer bloßen Fiktion führen. Sie muß immer auf der Feststellung beruhen, welches reale Einkommen der Unterhaltspflichtige in den Zeiträumen, für die der Unterhalt bemessen wird, unter Berücksichtigung seiner konkreten Fähigkeiten und Möglichkeiten bei der gegebenen Arbeitsmarktlage zu erzielen in der Lage wäre (ÖA 1995, 88; ÖA 1996, 121, jeweils mwN).
Der Vater hat eine Beschäftigung, die seinem erlernten Beruf verwandt ist. Er verdient um rund S 2.000,-- monatlich weniger, als er erhielte, wäre er in der Lohngruppe I eingestuft. Die Annahme, er könnte bei seinem Arbeitgeber ohne weiteres eine entsprechende Einstufung erreichen, erscheint lebensfremd; ein höheres Einkommen wäre daher wohl nur erzielbar, wenn er seine Stelle wechselte. Dies ist aber nicht zumutbar, weil er ohnedies eine seinem erlernten Beruf verwandte Tätigkeit mit von Jahr zu Jahr höherem Verdienst ausübt, so daß sich der Abstand zu einem von ihm erzielbaren Spitzeneinkommen verringern wird. Aus dem bei der S***** Gesellschaft mbH bezogenen Einkommen kann auch nicht für alle Zeiten geschlossen werden, daß der Vater als Spitzenfacharbeiter qualifiziert ist und daher eine entsprechende Stelle erreichen kann. Gegen einen freiwilligen Verzicht auf bessere Einkommensmöglichkeiten unter den hier gegebenen Umständen spricht im übrigen, daß jede daraus folgende Unterhaltserhöhung nur einen Teil des Mehreinkommens verbrauchte und der Großteil noch immer dem Vater zugute käme.Der Vater hat eine Beschäftigung, die seinem erlernten Beruf verwandt ist. Er verdient um rund S 2.000,-- monatlich weniger, als er erhielte, wäre er in der Lohngruppe römisch eins eingestuft. Die Annahme, er könnte bei seinem Arbeitgeber ohne weiteres eine entsprechende Einstufung erreichen, erscheint lebensfremd; ein höheres Einkommen wäre daher wohl nur erzielbar, wenn er seine Stelle wechselte. Dies ist aber nicht zumutbar, weil er ohnedies eine seinem erlernten Beruf verwandte Tätigkeit mit von Jahr zu Jahr höherem Verdienst ausübt, so daß sich der Abstand zu einem von ihm erzielbaren Spitzeneinkommen verringern wird. Aus dem bei der S***** Gesellschaft mbH bezogenen Einkommen kann auch nicht für alle Zeiten geschlossen werden, daß der Vater als Spitzenfacharbeiter qualifiziert ist und daher eine entsprechende Stelle erreichen kann. Gegen einen freiwilligen Verzicht auf bessere Einkommensmöglichkeiten unter den hier gegebenen Umständen spricht im übrigen, daß jede daraus folgende Unterhaltserhöhung nur einen Teil des Mehreinkommens verbrauchte und der Großteil noch immer dem Vater zugute käme.
Dem Revisionsrekurs war daher Folge zu geben und die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen.