Rechtssatz RS0057311
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057311
Geschäftszahl
7Ob699/81 (7Ob700/81); 1Ob155/08p
Entscheidungsdatum
16.09.2008
Rechtssatz
Nicht zum Gebrauchsvermögen gehören regelmäßige Auslagen, die die täglichen Lebensbedürfnisse sichern sollen, also jene Auslagen, die dem Unterhalt zuzuordnen sind. Derartige Unterhaltskosten sind auch die Kosten der Beheizung und Beleuchtung jener Wohnung, die der Deckung des Wohnbedürfnisses des Unterhaltsberechtigten dient. Im Verfahren nach dem § 81 ff EheG sind sie daher nicht zuzusprechen.Nicht zum Gebrauchsvermögen gehören regelmäßige Auslagen, die die täglichen Lebensbedürfnisse sichern sollen, also jene Auslagen, die dem Unterhalt zuzuordnen sind. Derartige Unterhaltskosten sind auch die Kosten der Beheizung und Beleuchtung jener Wohnung, die der Deckung des Wohnbedürfnisses des Unterhaltsberechtigten dient. Im Verfahren nach dem Paragraph 81, ff EheG sind sie daher nicht zuzusprechen.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 699/81
Entscheidungstext OGH 25.08.1981 7 Ob 699/81
Veröff: SZ 54/114 = MietSlg 33525 = MietSlg 33530(17)
- 1 Ob 155/08p
Entscheidungstext OGH 16.09.2008 1 Ob 155/08p
nur: Nicht zum Gebrauchsvermögen gehören regelmäßige Auslagen, die die täglichen Lebensbedürfnisse sichern sollen, also jene Auslagen, die dem Unterhalt zuzuordnen sind. Im Verfahren nach dem § 81 ff EheG sind sie daher nicht zuzusprechen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0057311
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2009
Dokumentnummer
JJR_19810825_OGH0002_0070OB00699_8100000_002