Rechtssatz RS0057788
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057788
Entscheidungsdatum
13.10.2009
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 81 Abs 3 EheG ist dahin zu verstehen, dass alle Ersparnisse in die Aufteilung einzubeziehen sind, die das Ergebnis gemeinsamer Anstrengung der Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft waren, und nur solche auszuschließen, bei denen dies nicht zutrifft.Die Bestimmung des Paragraph 81, Absatz 3, EheG ist dahin zu verstehen, dass alle Ersparnisse in die Aufteilung einzubeziehen sind, die das Ergebnis gemeinsamer Anstrengung der Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft waren, und nur solche auszuschließen, bei denen dies nicht zutrifft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0057788
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2009
Dokumentnummer
JJR_19850417_OGH0002_0010OB00551_8500000_003