Begründung:
Aufgrund eines Unterhaltserhöhungsantrags der Minderjährigen erhöhte das Erstgericht den bisher aufgrund eines Vergleichs vom 15. 3. 2005 mit 296 EUR monatlich festgesetzten Unterhalt für die mj Alina Luise für die Zeit vom 1. 3. 2005 bis 31. 10. 2005 um 398 EUR, für die Zeit vom 1. 11. 2005 bis 31. 10. 2006 um 471 EUR und für die Zeit ab 1. 11. 2006 bis auf weiteres, längstens jedoch bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit, um 434 EUR monatlich.
Für die mj Valetta erhöhte das Erstgericht den Unterhalt anstelle der bisher mit Vergleich vom 15. 3. 2005 festgesetzten 258 EUR monatlich für die Zeit vom 1. 3. 2005 bis 31. 10. 2006 um 326 EUR und für die Zeit ab 1. 11. 2006 bis auf weiteres, längstens jedoch bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit, um 399 EUR und sprach aus, dass die bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses fällig gewordenen Erhöhungsbeträge binnen 14 Tagen, die in Hinkunft fällig werdenden Unterhaltsbeiträge jeweils am 1. eines jeden Monats im Vorhinein zu Handen der Mutter zu leisten seien (I. des erstgerichtlichen Spruchs).Für die mj Valetta erhöhte das Erstgericht den Unterhalt anstelle der bisher mit Vergleich vom 15. 3. 2005 festgesetzten 258 EUR monatlich für die Zeit vom 1. 3. 2005 bis 31. 10. 2006 um 326 EUR und für die Zeit ab 1. 11. 2006 bis auf weiteres, längstens jedoch bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit, um 399 EUR und sprach aus, dass die bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses fällig gewordenen Erhöhungsbeträge binnen 14 Tagen, die in Hinkunft fällig werdenden Unterhaltsbeiträge jeweils am 1. eines jeden Monats im Vorhinein zu Handen der Mutter zu leisten seien (römisch eins. des erstgerichtlichen Spruchs).
Ein Mehrbegehren beider Minderjährigen, den Vater zusätzlich zur Unterhaltsverpflichtung zur Bezahlung der Hälfte der Wohnungskosten für die von der Mutter mit den beiden Minderjährigen bewohnte Wohnung zu verpflichten, wies das Erstgericht ab (II.).Ein Mehrbegehren beider Minderjährigen, den Vater zusätzlich zur Unterhaltsverpflichtung zur Bezahlung der Hälfte der Wohnungskosten für die von der Mutter mit den beiden Minderjährigen bewohnte Wohnung zu verpflichten, wies das Erstgericht ab (römisch zwei.).
In Punkt III. sprach das Erstgericht über Sonderbedarfsanträge der Minderjährigen - teils stattgebend (III.1), teils abweisend (III.2) - ab.In Punkt römisch drei. sprach das Erstgericht über Sonderbedarfsanträge der Minderjährigen - teils stattgebend (römisch drei.1), teils abweisend (römisch drei.2) - ab.
Mit Punkt IV. schließlich wies das Erstgericht den Antrag des Vaters, die von ihm bzw von seinem Vater geleisteten Zahlungen für die Wohnung sowie für den Schulbesuch der mj Alina Luisa und der mj Valetta in Privatschulen als geleisteten Naturalunterhalt auf seine Unterhaltsverpflichtung anzurechnen, ab.Mit Punkt römisch vier. schließlich wies das Erstgericht den Antrag des Vaters, die von ihm bzw von seinem Vater geleisteten Zahlungen für die Wohnung sowie für den Schulbesuch der mj Alina Luisa und der mj Valetta in Privatschulen als geleisteten Naturalunterhalt auf seine Unterhaltsverpflichtung anzurechnen, ab.
Das Rekursgericht hob über gegen die Punkte I., III.1 und IV. gerichteten Rekurs des Vaters Punkt I. des erstgerichtlichen Beschlusses und über Rekurs der Minderjährigen Punkt III. des erstgerichtlichen Beschlusses auf, bestätigte über Rekurs der Minderjährigen Punkt II. des erstgerichtlichen Beschlusses und über Rekurs des Vaters Punkt IV. des erstgerichtlichen Beschlusses. Das Rekursgericht sprach aus, dass gegen den bestätigenden Teil des Beschlusses der Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Wenngleich eine ausdrückliche Anfechtungserklärung ebenso fehlt wie ein Anfechtungsantrag, ist erkennbar, dass sich der „außerordentliche Revisionsrekurs" des Vaters bloß gegen die „Bestätigung" des Punktes IV. des erstgerichtlichen Beschlusses durch das Rekursgericht wendet. Das ergibt sich zweifelsfrei aus dem Revisionsrekursvorbringen, das ausdrücklich und ausschließlich nur auf die Nichtanrechnung von Naturalleistungen auf die Unterhaltsverpflichtung des Vaters Bezug nimmt.Das Rekursgericht hob über gegen die Punkte römisch eins., römisch drei.1 und römisch vier. gerichteten Rekurs des Vaters Punkt römisch eins. des erstgerichtlichen Beschlusses und über Rekurs der Minderjährigen Punkt römisch drei. des erstgerichtlichen Beschlusses auf, bestätigte über Rekurs der Minderjährigen Punkt römisch zwei. des erstgerichtlichen Beschlusses und über Rekurs des Vaters Punkt römisch vier. des erstgerichtlichen Beschlusses. Das Rekursgericht sprach aus, dass gegen den bestätigenden Teil des Beschlusses der Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Wenngleich eine ausdrückliche Anfechtungserklärung ebenso fehlt wie ein Anfechtungsantrag, ist erkennbar, dass sich der „außerordentliche Revisionsrekurs" des Vaters bloß gegen die „Bestätigung" des Punktes römisch vier. des erstgerichtlichen Beschlusses durch das Rekursgericht wendet. Das ergibt sich zweifelsfrei aus dem Revisionsrekursvorbringen, das ausdrücklich und ausschließlich nur auf die Nichtanrechnung von Naturalleistungen auf die Unterhaltsverpflichtung des Vaters Bezug nimmt.