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Entscheidung 8 Ob 32/17i×

Entscheidung 8 Ob 32/17i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0007501 Rechtssatz 01.07.1953Zivilrecht
Schon für das streitige Verfahren ist es mehr als zweifelhaft, ob eine Verletzung des § 405 ZPO Nichtigkeit bewirkt. (Vgl nur Petschek, Streitfragen, S 50 ff). Für das außerstreitige Verfahren muss diese Ansicht jedenfalls abgelehnt werden (hiezu Ott, Recht …
RS0047491 Rechtssatz 11.10.1990Zivilrecht
Schulden des Unterhaltspflichtigen vermindern nicht schlechthin die Bemessungsgrundlage.
RS0047508 Rechtssatz 13.02.1991Zivilrecht
Rückzahlungsraten, Betriebskosten für Eigentumswohnungen, Rückzahlungen auf Wohnungskredite und der Mietzins können die Unterhaltsbemessungsgrundlage grundsätzlich nicht schmälern; nur Kredite zur Bestreitung unabwendbarer außergewöhnlicher Belastungen sind …
RS0106933 Rechtssatz 11.03.1997Zivilrecht
Aufwendungen des Unterhaltspflichtigen zur Schaffung einer zusätzlichen Erwerbsmöglichkeit können die Unterhaltsbemessungsgrundlage verringern (so schon 5 Ob 1596/94) (hier: Abdeckung von Verlusten des neu gegründeten Unternehmens durch den vorübergehenden …
RS0118275 Rechtssatz 13.11.2003Zivilrecht
Aus dem auch im Außerstreitverfahren anwendbaren § 55 Abs 3 JN folgt, dass die Frage der Rechtsmittelzulässigkeit nur dann für jedes Begehren getrennt zu beurteilen ist, wenn jeder der geltend gemachten Ansprüche in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht al …
RS0123484 Rechtssatz 13.03.2008Zivilrecht
Mietzinszahlungen und fiktive Mietkosten sind grundsätzlich auch auf Kindesunterhaltsansprüche (anteilig und angemessen) anzurechnen. Mangels Qualifikation des Wohnbedarfs als Sonderbedarf können tatsächliche Leistungen des geldunterhaltspflichtigen Elternt …
RS0123485 Rechtssatz 13.03.2008Zivilrecht
Es ist nicht maßgeblich, ob das Kind in einer Mietwohnung, in einer ausbezahlten Eigentumswohnung oder in einer Wohnung lebt, für die noch Kreditrückzahlungen zu leisten sind. Eine unterschiedliche Behandlung der verschiedenen Varianten der Wohnversorgung d …
RS0124048 Rechtssatz 26.08.2008Zivilrecht
Die Grenzen der Entscheidungsbefugnis werden durch den Verfahrensgegenstand, also nicht nur den Inhalt des Sachantrags, sondern auch das diesen begründende Tatsachenvorbringen abgesteckt.
RS0131585 Rechtssatz 30.05.2017Zivilrecht
Ein höherer als der im erstinstanzlichen Verfahren begehrte Abzug für überdurchschnittliche Betreuungsleistungen (Unterhaltsherabsetzung) kommt nicht in Betracht. Dabei handelt es sich um eine inhaltliche quantitative Konkretisierung des Begehrens, die den …