Rechtssatz RS0123484
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123484
Entscheidungsdatum
26.03.2025
Norm
ABGB §140 Aa
ABGB §140 Ac
ABGB §140 Bd
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Ac
Rechtssatz
Mietzinszahlungen und fiktive Mietkosten sind grundsätzlich auch auf Kindesunterhaltsansprüche (anteilig und angemessen) anzurechnen. Mangels Qualifikation des Wohnbedarfs als Sonderbedarf können tatsächliche Leistungen des geldunterhaltspflichtigen Elternteils für die Wohnversorgung des Kindes nicht dessen gedeckeltem Unterhaltsbeitrag hinzugezählt werden; sie sind vielmehr von diesem in Abzug zu bringen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 5/08s
Entscheidungstext OGH 13.03.2008 6 Ob 5/08s
Veröff: SZ 2008/35
- 2 Ob 39/08m
Entscheidungstext OGH 24.09.2008 2 Ob 39/08m
Auch; Beisatz: Der angemessene Umfang bei der Anrechnung der Leistungen zur Wohnversorgung bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. (T1)
- 8 Ob 32/17i
Entscheidungstext OGH 30.05.2017 8 Ob 32/17i
Auch; Beisatz: Für die Überlassung einer Wohnmöglichkeit an den Unterhaltsberechtigten kann nur der fiktive Mietwert der Wohnung wegen der damit verbundenen Minderung des Unterhaltsbedarfs ganz oder teilweise als Naturalunterhalt berücksichtigt werden. Der Unterhaltsanspruch des Unterhaltsberechtigten mindert sich um den auf ihn entfallenden Anteil am fiktiven Mietwert, wenn er für die Wohnung keine Kosten aufwenden muss. (T2)
Beisatz: Die fiktiven Mietkosten sind in der Regel nach Köpfen auf alle die Wohnung nutzenden Personen aufzuteilen. (T3)
- 1 Ob 16/18m
Entscheidungstext OGH 27.02.2018 1 Ob 16/18m
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Jedenfalls dann, wenn sich der Geldunterhalt [rechnerisch] aufgrund der Wohnversorgung um mehr als ein Viertel mindern würde, ist zu überprüfen, ob der Restunterhalt noch zur angemessenen Deckung der Restbedürfnisse ausreicht. Auf die dem Unterhaltspflichtigen tatsächlich erwachsenden Kosten kommt es nicht an (mwN). (T4)
- 4 Ob 117/18m
Entscheidungstext OGH 23.10.2018 4 Ob 117/18m
Auch; Beis wie T1; Beis wie T4
- 8 Ob 34/20p
Entscheidungstext OGH 28.09.2020 8 Ob 34/20p
Vgl; Beis wie T1; Beis wie T4
- 4 Ob 9/23m
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.02.2023 4 Ob 9/23m
vgl; Beisatz nur wie T1
- 8 Ob 164/22h
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.01.2023 8 Ob 164/22h
Beisatz nur wie T4
Beisatz: Bei durchschnittlichen Verhältnissen ist die Kürzung des Geldunterhaltsanspruchs aus dem Titel der Wohnversorgung lediglich um ein Viertel zulässig. (T5)
Beisatz: Gebührt dem Unterhaltsberechtigen aufgrund seines Eigeneinkommens ein Ergänzungsunterhalt, so ist dieses Viertel aus dem Eigeneinkommen und dem ungekürzten Ergänzungsunterhalt zu ermitteln. (T6)
Anm: Bereits 4 Ob 42/10w und 6 Ob 43/12k zur Kürzung des Geldunterhaltsanspruchs.
Zur Berechnung bei Ergänzungsunterhalt bereits 3 Ob 164/17i und 4 Ob 54/19y.
- 8 Ob 12/25k
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.02.2025 8 Ob 12/25k
Beisatz wie T5; Beisatz wie T6
- 6 Ob 12/25w
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.03.2025 6 Ob 12/25w
Beisatz wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123484
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2025
Dokumentnummer
JJR_20080313_OGH0002_0060OB00005_08S0000_001