Rechtssatz RS0131585
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131585
Entscheidungsdatum
30.05.2017
Rechtssatz
Ein höherer als der im erstinstanzlichen Verfahren begehrte Abzug für überdurchschnittliche Betreuungsleistungen (Unterhaltsherabsetzung) kommt nicht in Betracht. Dabei handelt es sich um eine inhaltliche quantitative Konkretisierung des Begehrens, die den Verfahrensgegenstand begrenzt.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 32/17i
Entscheidungstext OGH 30.05.2017 8 Ob 32/17i
Beisatz: Bei Beurteilung der inhaltlichen Festlegung eines Begehrens über einen disponierbaren Anspruch sind unterschiedliche, die Höhe des Anspruchs bestimmende Umstände jeweils gesondert zu betrachten. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131585
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017
Dokumentnummer
JJR_20170530_OGH0002_0080OB00032_17I0000_001