Das Rechtsmittel der Antragstellerin ist teilweise berechtigt.
Das Ziel der nachehelichen Vermögensaufteilung liegt in einer billigen Zuweisung der real vorhandenen Bestandteile und der ehelichen Ersparnisse unter tunlichster Aufrechterhaltung der Eigentumsverhältnisse an unbeweglichen Sachen (§ 90 Abs 1 EheG) und unter Begründung von Zahlungspflichten nur zum Ausgleich einer auf andere Art billigerweise nicht erzielbaren (§ 94 EheG) Ausgewogenheit der insgesamt dem einen und dem anderen vormaligen Ehegatten zugefallenen Rechte und Sachen aus der gesamten, sei es gerichtlich, sei es außergerichtlich aufgeteilten Vermögensmasse (6 Ob 657/88, EFSlg 48.890 ua). Die Übertragung des Eigentums an unbeweglichen Sachen und die Begründung dinglicher Rechte soll nur dann angeordnet werden, wenn eine in erster Linie zu suchende andere billige Regelung nicht gefunden werden kann (Pichler in Rummel2 Rz 1 zu § 90 EheG, EvBl 1981/71).Das Ziel der nachehelichen Vermögensaufteilung liegt in einer billigen Zuweisung der real vorhandenen Bestandteile und der ehelichen Ersparnisse unter tunlichster Aufrechterhaltung der Eigentumsverhältnisse an unbeweglichen Sachen (Paragraph 90, Absatz eins, EheG) und unter Begründung von Zahlungspflichten nur zum Ausgleich einer auf andere Art billigerweise nicht erzielbaren (Paragraph 94, EheG) Ausgewogenheit der insgesamt dem einen und dem anderen vormaligen Ehegatten zugefallenen Rechte und Sachen aus der gesamten, sei es gerichtlich, sei es außergerichtlich aufgeteilten Vermögensmasse (6 Ob 657/88, EFSlg 48.890 ua). Die Übertragung des Eigentums an unbeweglichen Sachen und die Begründung dinglicher Rechte soll nur dann angeordnet werden, wenn eine in erster Linie zu suchende andere billige Regelung nicht gefunden werden kann (Pichler in Rummel2 Rz 1 zu Paragraph 90, EheG, EvBl 1981/71).
Oberster Aufteilungsgrundsatz ist daher die Billigkeit nach beispielsweise im Gesetz aufgezählten Kriterien (Pichler aaO Rz 1 zu §§ 83, 84 EheG; EFSlg 60.374), wobei die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles zu berücksichtigen sind, damit eine durch die Vielgestaltigkeit der Lebensverhältnisse notwendige Differenzierung vorgenommen und eine dem natürlichen Gerechtigkeitsempfinden entsprechende Entscheidung gefällt werden kann (EFSlg 66.521, 60.374, 57.350). Es entspricht auch der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß die Frage des Verschuldens an der Zerrüttung der Ehe nicht gänzlich außer Betracht bleiben kann, obwohl das Verschulden an der Zerrüttung der Ehe bei den bei der Aufteilung zu berücksichtigen Gründen nicht genannt ist (EFSlg 66.523, 46.363). Danach soll der Aufteilungswunsch des an der Auflösung der Ehe schuldlosen Teiles in gewissem Umfang Anerkennung finden, wenn nicht andere schwererwiegende Gründe, etwa ein existentielles Bedürfnis des an der Eheauflösung schuldigen Teiles, das sonst nicht befriedigt werden könnte, berücksichtigungswürdiger erscheint oder wenn nicht die Umstände des Einzelfalles eine andere Regelung billig erscheinen lassen (EFSlg 66.524, 60.389 f, 57.372, 54.586, 51.756; Bernat in Schwimann § 83 EheG Rz 6). Nach den weiteren anzustellenden Billigkeitserwägungen sollen auch die Lebensbereiche der geschiedenen Ehegatten einander nach der Aufteilung möglichst wenig berühren (EFSlg 57.390, 51.779; Pichler in Rummel Rz 1c zu §§ 83, 84 EheG) und ist auf das Wohl der gemeinsamen, der Pflege und Erziehung bedürftigen bzw nicht selbsterhaltungsfähigen Kinder vornehmlich bei der Ehewohnung Bedacht zu nehmen (JBl 1991, 458). Als letzter Gesichtspunkt ist noch zu beachten, daß die Zuweisung einer Ehewohnung an einen Partner dann nicht in Betracht kommt, wenn dieser zu deren Übernahme zum gemeinen Wert nicht in der Lage ist (EFSlg 60.401), weil die Vermögenslosigkeit und geringeres Einkommen eines Ehegatten nicht dazu führen darf, daß der andere Gatte sein Eigentum entschädigungslos oder gegen unverhältnismäßig geringe Gegenleistung aufgeben muß (EFSlg 57.353, 51.769, 46.409).Oberster Aufteilungsgrundsatz ist daher die Billigkeit nach beispielsweise im Gesetz aufgezählten Kriterien (Pichler aaO Rz 1 zu Paragraphen 83, 84, EheG; EFSlg 60.374), wobei die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles zu berücksichtigen sind, damit eine durch die Vielgestaltigkeit der Lebensverhältnisse notwendige Differenzierung vorgenommen und eine dem natürlichen Gerechtigkeitsempfinden entsprechende Entscheidung gefällt werden kann (EFSlg 66.521, 60.374, 57.350). Es entspricht auch der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß die Frage des Verschuldens an der Zerrüttung der Ehe nicht gänzlich außer Betracht bleiben kann, obwohl das Verschulden an der Zerrüttung der Ehe bei den bei der Aufteilung zu berücksichtigen Gründen nicht genannt ist (EFSlg 66.523, 46.363). Danach soll der Aufteilungswunsch des an der Auflösung der Ehe schuldlosen Teiles in gewissem Umfang Anerkennung finden, wenn nicht andere schwererwiegende Gründe, etwa ein existentielles Bedürfnis des an der Eheauflösung schuldigen Teiles, das sonst nicht befriedigt werden könnte, berücksichtigungswürdiger erscheint oder wenn nicht die Umstände des Einzelfalles eine andere Regelung billig erscheinen lassen (EFSlg 66.524, 60.389 f, 57.372, 54.586, 51.756; Bernat in Schwimann Paragraph 83, EheG Rz 6). Nach den weiteren anzustellenden Billigkeitserwägungen sollen auch die Lebensbereiche der geschiedenen Ehegatten einander nach der Aufteilung möglichst wenig berühren (EFSlg 57.390, 51.779; Pichler in Rummel Rz 1c zu Paragraphen 83, 84, EheG) und ist auf das Wohl der gemeinsamen, der Pflege und Erziehung bedürftigen bzw nicht selbsterhaltungsfähigen Kinder vornehmlich bei der Ehewohnung Bedacht zu nehmen (JBl 1991, 458). Als letzter Gesichtspunkt ist noch zu beachten, daß die Zuweisung einer Ehewohnung an einen Partner dann nicht in Betracht kommt, wenn dieser zu deren Übernahme zum gemeinen Wert nicht in der Lage ist (EFSlg 60.401), weil die Vermögenslosigkeit und geringeres Einkommen eines Ehegatten nicht dazu führen darf, daß der andere Gatte sein Eigentum entschädigungslos oder gegen unverhältnismäßig geringe Gegenleistung aufgeben muß (EFSlg 57.353, 51.769, 46.409).
Im Revisionsverfahren ist lediglich die vom Rekursgericht ausgesprochene Befristung des der Antragstellerin zugewiesenen Alleinbenützungsrechtes sowie die nach dessen Erlöschen verfügte Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft durch Zivilteilung strittig. Die Übertragung des Eigentumsrechtes wird im Aufteilungsverfahren von keinem der vormaligen Ehegatten beantragt. Eine derartige Eigentumsübertragung kommt aber schon deshalb nicht in Betracht, weil keiner der Partner aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse in der Lage ist, dem anderen eine entsprechend hohe Ausgleichszahlung zu leisten, die unter Bedachtnahme auf den derzeitigen Verkehrswert geeignet wäre, den jeweiligen Beitrag für die Errichtung des gemeinsamen Wohnhauses auszugleichen. Die Antragstellerin bezieht lediglich ein Einkommen von S 7.000 14mal jährlich und hat aber davon dem Antragsgegner ein Benützungsentgelt von S 3.000 monatlich wertgesichert zu zahlen und darüber hinaus die laufenden öffentlichen Abgaben und Betriebskosten der Liegenschaft zu tragen. Der sonst vermögenslose Antagsgegner ist dagegen bei einem monatlichen Einkommen von S 18.000 zu einer Unterhaltsleistung von S 7.100 für seine ehelichen Kinder verpflichtet. Keinem der Parteien ist daher die Finanzierung einer entsprechenden Ausgleichszahlung möglich. Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles entspricht es daher der Billigkeit, wenn der Antragstellerin, der die Sorgepflicht für die ehelichen Kinder zukommt, das Alleinbenützungsrecht gegen Bezahlung der Betriebskosten, der laufenden öffentlichen Abgaben sowie eines angemessenen Benützungsentgeltes zugewiesen wird (vgl EFSlg 43.789). Dabei wird sowohl dem Wohl der noch nicht selbsterhaltungsfähigen Kinder als auch dem Wohnbedürfnis der Antragstellerin Rechnung getragen. Hingegen ist es dem Antragsgegner aufgrund des ihm zufließenden Benützungsentgeltes und seines Einkommens durchaus zumutbar, eine ihm angemessene Wohnmöglichkeit zu suchen.Im Revisionsverfahren ist lediglich die vom Rekursgericht ausgesprochene Befristung des der Antragstellerin zugewiesenen Alleinbenützungsrechtes sowie die nach dessen Erlöschen verfügte Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft durch Zivilteilung strittig. Die Übertragung des Eigentumsrechtes wird im Aufteilungsverfahren von keinem der vormaligen Ehegatten beantragt. Eine derartige Eigentumsübertragung kommt aber schon deshalb nicht in Betracht, weil keiner der Partner aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse in der Lage ist, dem anderen eine entsprechend hohe Ausgleichszahlung zu leisten, die unter Bedachtnahme auf den derzeitigen Verkehrswert geeignet wäre, den jeweiligen Beitrag für die Errichtung des gemeinsamen Wohnhauses auszugleichen. Die Antragstellerin bezieht lediglich ein Einkommen von S 7.000 14mal jährlich und hat aber davon dem Antragsgegner ein Benützungsentgelt von S 3.000 monatlich wertgesichert zu zahlen und darüber hinaus die laufenden öffentlichen Abgaben und Betriebskosten der Liegenschaft zu tragen. Der sonst vermögenslose Antagsgegner ist dagegen bei einem monatlichen Einkommen von S 18.000 zu einer Unterhaltsleistung von S 7.100 für seine ehelichen Kinder verpflichtet. Keinem der Parteien ist daher die Finanzierung einer entsprechenden Ausgleichszahlung möglich. Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles entspricht es daher der Billigkeit, wenn der Antragstellerin, der die Sorgepflicht für die ehelichen Kinder zukommt, das Alleinbenützungsrecht gegen Bezahlung der Betriebskosten, der laufenden öffentlichen Abgaben sowie eines angemessenen Benützungsentgeltes zugewiesen wird vergleiche EFSlg 43.789). Dabei wird sowohl dem Wohl der noch nicht selbsterhaltungsfähigen Kinder als auch dem Wohnbedürfnis der Antragstellerin Rechnung getragen. Hingegen ist es dem Antragsgegner aufgrund des ihm zufließenden Benützungsentgeltes und seines Einkommens durchaus zumutbar, eine ihm angemessene Wohnmöglichkeit zu suchen.
Dem Rekursgericht ist allerdings darin beizupflichten, daß die Einräumung eines unbefristeten Benützungsrechtes an die Antragstellerin den Antragsgegner unbillig belasten würde, weil dadurch seinem Beitrag an der Errichtung des Wohnhauses nicht entsprechend Rechnung getragen würde. Ein lebenslanges Alleinbenützungsrecht der Antragstellerin mit der Verpflichtung des Antragsgegners, dieses auch auf einen allfälligen Rechtsnachfolger zu überbinden, führt nämlich zu einer unzumutbaren Entwertung der dem Antragsgegner gehörenden Liegenschaftshälfte und käme einer entschädigungslosen Aufgabe seines Eigentums nahe (vgl EFSlg 57.353, 43.789). Die Einräumung eines befristeten Alleinbenützungsrechtes an die Antragstellerin kommt daher beiden Interessen entgegen. Zum einen ist der Antragstellerin die Aufnahme einer vollen Berufstätigkeit nach Erreichen der Selbsterhaltungsfähigkeit des jüngsten Kindes bzw nach Vollendung des 25.Lebensjahres zumutbar, zum anderen wird sie nach Wegfall ihrer Sorgepflichten für die noch minderjährigen Kinder in der Lage sein, für eine entsprechend angemessene Wohnmöglichkeit zu sorgen. Andererseits wird der Antragsgegner durch den Wegfall des Alleinbenützungsrechtes in die Lage versetzt, seinen Eigentumsanteil entsprechend seinem Beitrag zur Errichtung des Wohnhauses zu verwerten.Dem Rekursgericht ist allerdings darin beizupflichten, daß die Einräumung eines unbefristeten Benützungsrechtes an die Antragstellerin den Antragsgegner unbillig belasten würde, weil dadurch seinem Beitrag an der Errichtung des Wohnhauses nicht entsprechend Rechnung getragen würde. Ein lebenslanges Alleinbenützungsrecht der Antragstellerin mit der Verpflichtung des Antragsgegners, dieses auch auf einen allfälligen Rechtsnachfolger zu überbinden, führt nämlich zu einer unzumutbaren Entwertung der dem Antragsgegner gehörenden Liegenschaftshälfte und käme einer entschädigungslosen Aufgabe seines Eigentums nahe vergleiche EFSlg 57.353, 43.789). Die Einräumung eines befristeten Alleinbenützungsrechtes an die Antragstellerin kommt daher beiden Interessen entgegen. Zum einen ist der Antragstellerin die Aufnahme einer vollen Berufstätigkeit nach Erreichen der Selbsterhaltungsfähigkeit des jüngsten Kindes bzw nach Vollendung des 25.Lebensjahres zumutbar, zum anderen wird sie nach Wegfall ihrer Sorgepflichten für die noch minderjährigen Kinder in der Lage sein, für eine entsprechend angemessene Wohnmöglichkeit zu sorgen. Andererseits wird der Antragsgegner durch den Wegfall des Alleinbenützungsrechtes in die Lage versetzt, seinen Eigentumsanteil entsprechend seinem Beitrag zur Errichtung des Wohnhauses zu verwerten.
Diese Lösung entspricht auch nach Ansicht des erkennenden Senates den eingangs dargestellten Billigkeitserwägungen.
Nicht gefolgt werden kann aber dem Rekursgericht, als es die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft nach Erlöschen des Alleinbenützungsrechtes der Antragstellerin verfügte.
Zunächst ist das Gericht im Außerstreitverfahren nicht berechtigt, bücherlich einverleibte Veräußerungs- und Belastungsverbote aufzuheben (Pichler in Rummel2 § 87 EheG Rz 1, EFSlg 48.994). Zu einer solchen Aufhebung eines einverleibten Veräußerungs- und Belastungsverbotes käme es aber durch die Anordnung der Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft durch Zivilteilung. Es entspricht zwar der Rechtsprechung, daß durch ein im Grundbuch eingetragenes, nach § 364 c ABGB wirksames Veräußerungs- und Belastungsverbot der Anspruch eines Miteigentümers, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, nicht berührt wird (JBl 1986, 586; Spielbüchler in Rummel ABGB Rz 14 zu § 364 c). Nach § 364 c Satz 1 ABGB verpflichtet aber ein vertragsmäßiges oder letztwilliges Veräußerungs- oder Belastungsverbot nur den ersten Eigentümer, nicht aber auch seine Erben oder sonstigen Rechtsnachfolger. Dies bedeutet, daß der Ersteher einer im Sinn des § 843 ABGB gerichtlich feilgebotenen gemeinschaftlichen Sache an ein nur den ersten Eigentümer verpflichtendes Belastungs- und Veräußerungsverbot nicht mehr gebunden ist, weil er nicht mehr der erste, sondern der nachfolgende Eigentümer ist (Gamerith in Rummel Rz 13 zu § 830, 3 Ob 100/86). Die gerichtlich verfügte Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft durch Zivilteilung und nachfolgende Veräußerung einer Liegenschaftshälfte würde daher den nachfolgenden Erwerber nicht mehr binden und sohin zum Erlöschen des zugunsten der Eltern des Antragsgegners wirksam einverleibten Veräußerungs- und Belastungsverbotes führen. Das Gericht darf aber im Aufteilungsverfahren grundsätzlich nicht in die Rechte Dritter eingreifen (EFSlg 54.629). Einem derartigen Eingriff in die Rechte Dritte käme aber der Wegfall des Veräußerungs- und Belastungsverbotes zugunsten der Eltern des Antragsgegners bei Veräußerung der Liegenschaft an Dritte gleich. Es kann daher schon aus diesen Gründen dahingestellt bleiben, ob eine im nachehelichen Aufteilungsverfahren für die Zukunft angeordnete Zivilteilung wegen der noch unabsehbaren Verhältnisse überhaupt zweckmäßig sein kann.Zunächst ist das Gericht im Außerstreitverfahren nicht berechtigt, bücherlich einverleibte Veräußerungs- und Belastungsverbote aufzuheben (Pichler in Rummel2 Paragraph 87, EheG Rz 1, EFSlg 48.994). Zu einer solchen Aufhebung eines einverleibten Veräußerungs- und Belastungsverbotes käme es aber durch die Anordnung der Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft durch Zivilteilung. Es entspricht zwar der Rechtsprechung, daß durch ein im Grundbuch eingetragenes, nach Paragraph 364, c ABGB wirksames Veräußerungs- und Belastungsverbot der Anspruch eines Miteigentümers, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, nicht berührt wird (JBl 1986, 586; Spielbüchler in Rummel ABGB Rz 14 zu Paragraph 364, c). Nach Paragraph 364, c Satz 1 ABGB verpflichtet aber ein vertragsmäßiges oder letztwilliges Veräußerungs- oder Belastungsverbot nur den ersten Eigentümer, nicht aber auch seine Erben oder sonstigen Rechtsnachfolger. Dies bedeutet, daß der Ersteher einer im Sinn des Paragraph 843, ABGB gerichtlich feilgebotenen gemeinschaftlichen Sache an ein nur den ersten Eigentümer verpflichtendes Belastungs- und Veräußerungsverbot nicht mehr gebunden ist, weil er nicht mehr der erste, sondern der nachfolgende Eigentümer ist (Gamerith in Rummel Rz 13 zu Paragraph 830, 3, Ob 100/86). Die gerichtlich verfügte Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft durch Zivilteilung und nachfolgende Veräußerung einer Liegenschaftshälfte würde daher den nachfolgenden Erwerber nicht mehr binden und sohin zum Erlöschen des zugunsten der Eltern des Antragsgegners wirksam einverleibten Veräußerungs- und Belastungsverbotes führen. Das Gericht darf aber im Aufteilungsverfahren grundsätzlich nicht in die Rechte Dritter eingreifen (EFSlg 54.629). Einem derartigen Eingriff in die Rechte Dritte käme aber der Wegfall des Veräußerungs- und Belastungsverbotes zugunsten der Eltern des Antragsgegners bei Veräußerung der Liegenschaft an Dritte gleich. Es kann daher schon aus diesen Gründen dahingestellt bleiben, ob eine im nachehelichen Aufteilungsverfahren für die Zukunft angeordnete Zivilteilung wegen der noch unabsehbaren Verhältnisse überhaupt zweckmäßig sein kann.
Dem Revisionsrekurs war daher letztlich insoweit Folge zu geben, als die vom Rekursgericht verfügte Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft durch Zivilteilung zu entfallen hatte.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 234 AußStrG; bei dem Erfolg der Antragstellerin entspricht die Aufhebung der Kosten des Revisionsrekursverfahrens billigem Ermessen.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 234, AußStrG; bei dem Erfolg der Antragstellerin entspricht die Aufhebung der Kosten des Revisionsrekursverfahrens billigem Ermessen.