Rechtssatz RS0008571
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008571
Entscheidungsdatum
27.03.2014
Rechtssatz
Das Ziel der nachehelichen Vermögensaufteilung liegt in einer billigen Zuweisung der real vorhandenen Bestandteile des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse und tunlichster Aufrechterhaltung der Eigentumsverhältnisse an unbeweglichen Sachen (§ 90 Abs 1 EheG) und unter Begründung von Zahlungspflichten nur zum Ausgleich einer auf andere Art billigerweise nicht erzielbaren (§ 94 EheG) Ausgewogenheit der insgesamt dem einen und dem anderen vormaligen Ehegatten zugefallenen Rechte und Sachen aus der gesamten, sei es gerichtlich, sei es außergerichtlich aufgeteilten Vermögensmasse. Für die Anordnung eines Zwangskaufes besteht keine gesetzliche Grundlage.Das Ziel der nachehelichen Vermögensaufteilung liegt in einer billigen Zuweisung der real vorhandenen Bestandteile des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse und tunlichster Aufrechterhaltung der Eigentumsverhältnisse an unbeweglichen Sachen (Paragraph 90, Absatz eins, EheG) und unter Begründung von Zahlungspflichten nur zum Ausgleich einer auf andere Art billigerweise nicht erzielbaren (Paragraph 94, EheG) Ausgewogenheit der insgesamt dem einen und dem anderen vormaligen Ehegatten zugefallenen Rechte und Sachen aus der gesamten, sei es gerichtlich, sei es außergerichtlich aufgeteilten Vermögensmasse. Für die Anordnung eines Zwangskaufes besteht keine gesetzliche Grundlage.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 842/81
Entscheidungstext OGH 23.12.1981 6 Ob 842/81
- 1 Ob 767/83
Entscheidungstext OGH 11.01.1984 1 Ob 767/83
- 2 Ob 513/85
Entscheidungstext OGH 12.02.1985 2 Ob 513/85
nur: Das Ziel der nachehelichen Vermögensaufteilung liegt in einer billigen Zuweisung der real vorhandenen Bestandteile des ehelichenGebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse. (T1)
- 6 Ob 657/88
Entscheidungstext OGH 23.02.1989 6 Ob 657/88
Auch
- 7 Ob 530/93
Entscheidungstext OGH 09.03.1994 7 Ob 530/93
Veröff. SZ 67/38
- 2 Ob 290/98f
Entscheidungstext OGH 10.12.1999 2 Ob 290/98f
nur: Das Ziel der nachehelichen Vermögensaufteilung liegt in einer billigen Zuweisung der real vorhandenen Bestandteile des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse und tunlichster Aufrechterhaltung der Eigentumsverhältnisse an unbeweglichen Sachen (§ 90 Abs 1 EheG) und unter Begründung von Zahlungspflichten nur zum Ausgleich einer auf andere Art billigerweise nicht erzielbaren (§ 94 EheG) Ausgewogenheit der insgesamt dem einen und dem anderen vormaligen Ehegatten zugefallenen Rechte und Sachen aus der gesamten, sei es gerichtlich, sei es außergerichtlich aufgeteilten Vermögensmasse. (T2)
- 1 Ob 9/14a
Entscheidungstext OGH 27.03.2014 1 Ob 9/14a
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0008571
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2019
Dokumentnummer
JJR_19811223_OGH0002_0060OB00842_8100000_006