Rechtssatz RS0057466
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057466
Entscheidungsdatum
09.03.1994
Rechtssatz
Ein lebenslanges Alleinbenützungsrecht der Antragstellerin mit der Verpflichtung des Antragsgegners, dieses auch auf einen allfälligen Rechtsnachfolger zu überbinden, führt zu einer unzumutbaren Entwertung der dem Antragsgegner gehörenden Liegenschaftshälfte und käme einer entschädigungslosen Aufgabe seines Eigentums nahe. Die Einräumung eines befristeten Alleinbenützungsrechtes an die Antragstellerin kommt daher beiden Interessen entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0057466
Dokumentnummer
JJR_19940309_OGH0002_0070OB00530_9300000_001