Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG) - Ausspruch des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs der Antragstellerin unzulässig; die Zurückweisung des ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG ist folgend kurz (§ 71 Abs 3 AußStrG) zu begründen:Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 71, Absatz eins, AußStrG) - Ausspruch des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs der Antragstellerin unzulässig; die Zurückweisung des ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG ist folgend kurz (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG) zu begründen:
1. Vorauszuschicken ist, dass im vorliegenden Zusammenhang nur die Frage entscheidend sein kann, ob im Wege der Gesetzesauslegung, namentlich des § 364c ABGB ein Ergebnis dahin erzielt werden kann, dass ein zwischen Ehegatten begründetes und verbüchertes Belastungs- und Veräußerungsverbot nach rechtskräftiger Scheidung und Beendigung eines (allfälligen) nachehelichen Aufteilungsverfahrens gelöscht werden kann. Ob ein solches Ergebnis durch wertende Auslegung des die Eintragungsgrundlage bildenden Vertrags gewonnen werden könnte oder zur Trennung der Lebensbereiche der geschiedenen Ehegatten im Verfahren nach §§ 81 ff EheG angestrebt werden sollte, kann demgegenüber nicht Gegenstand des Grundbuchsverfahrens sein, ist es dem Grundbuchsgericht doch verwehrt, eine solche Frage der Urkundenauslegung zu entscheiden (vgl RIS-Justiz RS0060878; RS0060573; 5 Ob 292/07p; 5 Ob 154/06t) oder gar eine nacheheliche Vermögensaufteilung vorwegzunehmen.1. Vorauszuschicken ist, dass im vorliegenden Zusammenhang nur die Frage entscheidend sein kann, ob im Wege der Gesetzesauslegung, namentlich des Paragraph 364 c, ABGB ein Ergebnis dahin erzielt werden kann, dass ein zwischen Ehegatten begründetes und verbüchertes Belastungs- und Veräußerungsverbot nach rechtskräftiger Scheidung und Beendigung eines (allfälligen) nachehelichen Aufteilungsverfahrens gelöscht werden kann. Ob ein solches Ergebnis durch wertende Auslegung des die Eintragungsgrundlage bildenden Vertrags gewonnen werden könnte oder zur Trennung der Lebensbereiche der geschiedenen Ehegatten im Verfahren nach Paragraphen 81, ff EheG angestrebt werden sollte, kann demgegenüber nicht Gegenstand des Grundbuchsverfahrens sein, ist es dem Grundbuchsgericht doch verwehrt, eine solche Frage der Urkundenauslegung zu entscheiden vergleiche RIS-Justiz RS0060878; RS0060573; 5 Ob 292/07p; 5 Ob 154/06t) oder gar eine nacheheliche Vermögensaufteilung vorwegzunehmen.
2. Der Oberste Gerichtshof hat bereits in drei Entscheidungen (2 Ob 455/57 = JBl 1958, 120 [zust Gschnitzer] = SZ 30/71; 5 Ob 15/77; 10 Ob 510/94) zur hier maßgeblichen Frage Stellung genommen und übereinstimmend die Ansicht vertreten, ein zwischen Ehegatten vereinbartes und bücherlich eingetragenes Veräußerungs- und Belastungsverbot verliere durch die Scheidung der Ehe (folglich auch nicht nach dem Abschluss eines allfälligen nachehelichen Aufteilungsverfahrens) seine (gemeint: dingliche) Rechtswirkung nicht. In 10 Ob 510/94 hat sich der Oberste Gerichtshof mit der bis dahin vorgelegenen gegenteiligen Lehre auseinandergesetzt, hat ausführlich die vielschichtigen Zwecke aufgezeigt, die mit derartigen Verboten verfolgt werden können und hat deshalb letztlich keinen Anlass gesehen, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzugehen.
3. Seit der Entscheidung 10 Ob 510/94 haben mehrfach Vertreter der Lehre zur fraglichen Wirkung der Eheauflösung auf das zu Gunsten/zu Lasten von Ehegatten einverleibte Belastungs- und Veräußerungsverbot Stellung genommen und dabei die referierte Ansicht der Rechtsprechung überwiegend abgelehnt (vgl Angst, Rechtsfragen des rechtsgeschäftlichen Veräußerungs- und Belastungsverbotes, in GedS Hofmeister [1996] 1 ff; Petrasch in Rummel² § 1266 ABGB Rz 2; Oberhammer in Schwimann³ § 364c ABGB Rz 6; M. Bydlinski in Rummel³ § 1266 ABGB Rz 2; Höller in Kodek, Grundbuchsrecht § 9 GBG Rz 81; vgl aber auch Spielbüchler in Rummel³, § 364c ABGB Rz 6). Da aber von der jüngeren, kritischen Lehre keine substanziellen neuen Argumente vorgetragen werden (können), bedarf es keiner nochmaligen Überprüfung der bislang einheitlichen Rechtsprechung (vgl RIS-Justiz RS0120883), wonach ein zwischen Ehegatten vereinbartes Belastungs- und Veräußerungsverbot durch die Scheidung der Ehe (gegebenenfalls nach Abschluss eines nachehelichen Aufteilungsverfahrens) - allein auf Basis der Gesetzesauslegung - nicht (automatisch) seine (dingliche) Rechtswirksamkeit verliert.3. Seit der Entscheidung 10 Ob 510/94 haben mehrfach Vertreter der Lehre zur fraglichen Wirkung der Eheauflösung auf das zu Gunsten/zu Lasten von Ehegatten einverleibte Belastungs- und Veräußerungsverbot Stellung genommen und dabei die referierte Ansicht der Rechtsprechung überwiegend abgelehnt vergleiche Angst, Rechtsfragen des rechtsgeschäftlichen Veräußerungs- und Belastungsverbotes, in GedS Hofmeister [1996] 1 ff; Petrasch in Rummel² Paragraph 1266, ABGB Rz 2; Oberhammer in Schwimann³ Paragraph 364 c, ABGB Rz 6; M. Bydlinski in Rummel³ Paragraph 1266, ABGB Rz 2; Höller in Kodek, Grundbuchsrecht Paragraph 9, GBG Rz 81; vergleiche aber auch Spielbüchler in Rummel³, Paragraph 364 c, ABGB Rz 6). Da aber von der jüngeren, kritischen Lehre keine substanziellen neuen Argumente vorgetragen werden (können), bedarf es keiner nochmaligen Überprüfung der bislang einheitlichen Rechtsprechung vergleiche RIS-Justiz RS0120883), wonach ein zwischen Ehegatten vereinbartes Belastungs- und Veräußerungsverbot durch die Scheidung der Ehe (gegebenenfalls nach Abschluss eines nachehelichen Aufteilungsverfahrens) - allein auf Basis der Gesetzesauslegung - nicht (automatisch) seine (dingliche) Rechtswirksamkeit verliert.
Mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG ist der ordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin unzulässig und zurückzuweisen.Mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG ist der ordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin unzulässig und zurückzuweisen.