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Rechtssatz RS0010724×

Rechtssatz RS0010724

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0010724

Entscheidungsdatum

27.09.2021

Rechtssatz

Ein zwischen Ehegatten wirksam vereinbartes und bücherlich eingetragenes Veräußerungs- und Belastungsverbot verliert durch die Scheidung der Ehe seine Rechtswirkung nicht.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 455/57
    Entscheidungstext OGH 13.11.1957 2 Ob 455/57
    JBl 1958,120 ( Mit Glosse von Gschnitzer ) = SZ 30/71
  • 5 Ob 15/77
    Entscheidungstext OGH 26.04.1977 5 Ob 15/77
  • 10 Ob 510/94
    Entscheidungstext OGH 22.03.1994 10 Ob 510/94
    Beisatz: Der Anspruch auf Löschung des Verbotes im Scheidungsfall könnte nur im Wege einer (ausdehnenden) Auslegung erzielt werden, indem man die Ehegatteneigenschaft nicht nur als Begründungs-, sondern auch als Bestandsvoraussetzung des Verbotes ansehen würde, womit aber der Gesetzeszweck des Verbotes zu eng gesehen würde. (T1)
  • 5 Ob 210/08f
    Entscheidungstext OGH 09.12.2008 5 Ob 210/08f
    Beisatz: Da von der jüngeren, kritischen Lehre keine substanziellen neuen Argumente gegen diese Ansicht der Rechtsprechung vorgetragen werden (können), bedarf es keiner nochmaligen Überprüfung der bislang einheitlichen Rechtsprechung. (T2)
  • 3 Ob 129/09f
    Entscheidungstext OGH 26.08.2009 3 Ob 129/09f
    Beis wie T2
  • 5 Ob 109/11g
    Entscheidungstext OGH 14.09.2011 5 Ob 109/11g
    Beis wie T2; Beisatz: Auch für den Fall, dass im außerstreitigen Aufteilungsverfahren keine Maßnahme nach § 93 EheG über die Übertragung des Hälfteanteils an den anderen Ehegatten angeordnet wird, verliert das zwischen Ehegatten gemäß § 364c ABGB begründete und verbücherte Belastungs- und Veräußerungsverbot auch nach Beendigung eines allfälligen nachehelichen Aufteilungsverfahrens ‑ allein auf Basis der Gesetzesauslegung ‑ nicht (automatisch) seine (dingliche) Rechtswirkung. (T3)
  • 5 Ob 93/21v
    Entscheidungstext OGH 20.07.2021 5 Ob 93/21v
    Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Das zu Lebzeiten der Mutter des Antragstellers begründete und grundbücherlich eingetragene Veräußerungs‑ und Belastungsverbot behält seine dingliche Wirkung auch nach dem Tod der Tochter des Verbotsberechtigten. Es erstreckt sich wegen der Akkreszenz in das Eigentum des überlebenden Eigentümerpartners auf den gesamten Mindestanteil. (T4)
  • 5 Ob 55/21f
    Entscheidungstext OGH 27.09.2021 5 Ob 55/21f
    Anm: Veröff: SZ 2021/86

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0010724

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2023

Dokumentnummer

JJR_19571113_OGH0002_0020OB00455_5700000_001