Aus den Entscheidungsgründen:
Bei dem unbestrittenen Sachverhalt ist die Rechtsfrage entscheidend, ob ein zwischen Ehegatten im Sinn des § 364c ABGB. wirksam vereinbartes und auch bücherlich eingetragenes Veräußerungs- und Belastungsverbot durch die Scheidung der Ehe seine Rechtswirkung verliert. Die Untergerichte haben diese Frage verneint. Die Revisionswerberin bejaht sie, wobei sie der Meinung Ausdruck verleiht, daß die Scheidung der Ehe dem seinerzeit rite vereinbarten und verbücherten Veräußerungs- und Belastungsverbot wohl obligatorische Wirkungen belasse, die dingliche Wirkung Dritten gegenüber aber nehme, weil die vom § 364c 2. Satz ABGB. geforderten persönlichen Voraussetzungen durch eine Trennung der Ehe dem Bande nach weggefallen seien.Bei dem unbestrittenen Sachverhalt ist die Rechtsfrage entscheidend, ob ein zwischen Ehegatten im Sinn des Paragraph 364 c, ABGB. wirksam vereinbartes und auch bücherlich eingetragenes Veräußerungs- und Belastungsverbot durch die Scheidung der Ehe seine Rechtswirkung verliert. Die Untergerichte haben diese Frage verneint. Die Revisionswerberin bejaht sie, wobei sie der Meinung Ausdruck verleiht, daß die Scheidung der Ehe dem seinerzeit rite vereinbarten und verbücherten Veräußerungs- und Belastungsverbot wohl obligatorische Wirkungen belasse, die dingliche Wirkung Dritten gegenüber aber nehme, weil die vom Paragraph 364 c, 2. Satz ABGB. geforderten persönlichen Voraussetzungen durch eine Trennung der Ehe dem Bande nach weggefallen seien.
Der Oberste Gerichtshof vermag sich dieser Ansicht nicht anzuschließen. § 364c 2. Satz ABGB. stellt bezüglich der dinglichen Wirkung eines rechtsgeschäftlichen Veräußerungs- und Belastungsverbotes eindeutig auf die Zeit seiner Begründung und Eintragung im Grundbuch ab. Daß diese Eigentumsbeschränkung mit einer Änderung des vom § 364c 2. Satz ABGB. geforderten Naheverhältnisses automatisch, wenn auch nur Dritten gegenüber, unwirksam werden sollte, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, obwohl § 364c ABGB. einen anderen Fall zeitlicher Beschränkung sehr wohl ins Auge faßt, nämlich die Bindung nur des ersten Eigentümers, nicht aber seiner Rechtsnachfolger. Wäre das Gesetz von der Ansicht der Revisionswerberin ausgegangen, so hätte es dies füglich zum Ausdruck gebracht. Dazu sah es sich aber offenbar nicht veranlaßt, weil es die Eigentumsbeschränkung ohnehin nur längstens auf Lebenszeit des ersten Eigentümers zuließ, diese Dauer aber jedenfalls als tragbar ansah.Der Oberste Gerichtshof vermag sich dieser Ansicht nicht anzuschließen. Paragraph 364 c, 2. Satz ABGB. stellt bezüglich der dinglichen Wirkung eines rechtsgeschäftlichen Veräußerungs- und Belastungsverbotes eindeutig auf die Zeit seiner Begründung und Eintragung im Grundbuch ab. Daß diese Eigentumsbeschränkung mit einer Änderung des vom Paragraph 364 c, 2. Satz ABGB. geforderten Naheverhältnisses automatisch, wenn auch nur Dritten gegenüber, unwirksam werden sollte, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, obwohl Paragraph 364 c, ABGB. einen anderen Fall zeitlicher Beschränkung sehr wohl ins Auge faßt, nämlich die Bindung nur des ersten Eigentümers, nicht aber seiner Rechtsnachfolger. Wäre das Gesetz von der Ansicht der Revisionswerberin ausgegangen, so hätte es dies füglich zum Ausdruck gebracht. Dazu sah es sich aber offenbar nicht veranlaßt, weil es die Eigentumsbeschränkung ohnehin nur längstens auf Lebenszeit des ersten Eigentümers zuließ, diese Dauer aber jedenfalls als tragbar ansah.
Auch die Interessenlage spricht gegen die von der Revisionswerberin vertretene Rechtsansicht, und zwar besonders bei einem wechselseitigen Veräußerungs- und Belastungsverbot, wie es gegebenenfalls vorliegt. Die Revisionswerberin scheint nämlich nicht zu bedenken, daß sie, wenn sie recht hätte, auch die Beklagte nicht daran hindern könnte, ihr Liegenschaftsviertel an Dritte zu veräußern. Gerade das möchte sie aber verhindern, führt sie doch in ihrer Klage selbst aus, daß sie durch den mit ihrem Bruder abgeschlossenen Kauf- und Tauschvertrag den Familienbesitz erhalten wollte.
Diese Erwägungen entziehen dem Rechtsstandpunkt der Klägerin den Boden; der Revision war der Erfolg zu versagen.