Begründung:
Die Ehe der Streitteile wurde mit Beschluss des Erstgerichts vom 22. Dezember 2006 geschieden. Der Scheidungsvergleich enthält neben Regelungen des Ehegattenunterhalts, der Obsorge für die beiden minderjährigen Kinder, des Kindesunterhalts, des Besuchsrechts, des Eigentums an zwei Pkw und der Berechtigung über Lebensversicherungen und Bankkonten folgenden Punkt III):Die Ehe der Streitteile wurde mit Beschluss des Erstgerichts vom 22. Dezember 2006 geschieden. Der Scheidungsvergleich enthält neben Regelungen des Ehegattenunterhalts, der Obsorge für die beiden minderjährigen Kinder, des Kindesunterhalts, des Besuchsrechts, des Eigentums an zwei Pkw und der Berechtigung über Lebensversicherungen und Bankkonten folgenden Punkt römisch drei):
„LIEGENSCHAFTSVERMÖGEN:
1) Teilungsobjekt:
Die Antragsteller sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft ... samt dem darauf errichteten Wohnhaus ... im Rahmen der Vermögensbereinigung und aus Anlass der Ehescheidung überträgt der Antragsteller ... [nunmehriger Beklagter] seine Liegenschaftshälfte an der vorgenannten Liegenschaft an die Antragstellerin ... [nunmehrige Klägerin] und erklärt seine ausdrückliche Einwilligung ..."
Gemäß Punkt IV)1) haften die Antragsteller zur ungeteilten Hand für im Zusammenhang mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen bzw der Anschaffung des Wohnhauses dienenden Verbindlichkeiten, ua für einen am „Darlehenskonto bei der Allgemeinen Sparkasse O***** AG [in der Folge nur: Bank], Zweigstelle ..., lautend auf beide Antragsteller" aushaftenden Saldo zum 2006-12-01 von 87.610,34 EUR. Die Klägerin übernahm die unter IV)1) angeführten Verbindlichkeiten ab 1. Jänner 2007 in ihre alleinige Leistungs- und Zahlungspflicht und verpflichtete sich gegenüber dem Beklagten zur Schad- und Klagloshaltung. Zu Punkt IV)3) beantragten die Parteien den Ausspruch gemäß § 98 EheG mit Wirkung für den Gläubiger, dass die Klägerin Hauptschuldnerin und der Beklagte Ausfallbürge werde.Gemäß Punkt römisch vier)1) haften die Antragsteller zur ungeteilten Hand für im Zusammenhang mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen bzw der Anschaffung des Wohnhauses dienenden Verbindlichkeiten, ua für einen am „Darlehenskonto bei der Allgemeinen Sparkasse O***** AG [in der Folge nur: Bank], Zweigstelle ..., lautend auf beide Antragsteller" aushaftenden Saldo zum 2006-12-01 von 87.610,34 EUR. Die Klägerin übernahm die unter römisch vier)1) angeführten Verbindlichkeiten ab 1. Jänner 2007 in ihre alleinige Leistungs- und Zahlungspflicht und verpflichtete sich gegenüber dem Beklagten zur Schad- und Klagloshaltung. Zu Punkt römisch vier)3) beantragten die Parteien den Ausspruch gemäß Paragraph 98, EheG mit Wirkung für den Gläubiger, dass die Klägerin Hauptschuldnerin und der Beklagte Ausfallbürge werde.
Das zu Gunsten des Beklagten auf der schon vor der Ehescheidung im Eigentum der Klägerin stehenden Liegenschaftshälfte eingetragene Belastungs- und Veräußerungsverbot wurde im Vergleich nicht erwähnt.
Dem Scheidungsvergleich ging ein gemeinsames Gespräch der Parteien mit der Rechtsvertreterin der nunmehrigen Klägerin voraus. Dass ... auch das gegenständliche Belastungs- und Veräußerungsverbot besprochen wurde, ist nicht feststellbar. Jedenfalls wurde in diesem Zusammenhang nicht besprochen, dass ein Kredit hypothekarisch sicherzustellen sei. Auch gab die Bank der Rechtsvertreterin anlässlich ihrer Anfrage über den Kontostand nicht bekannt, dass die Umwandlung des „Baukredites" in einen Hypothekarkredit vorgesehen sei. Die Parteien besprachen in Anwesenheit der Rechtsanwältin betreffend dieses Konto nur, dass es sich um ein „nicht ausgeschöpftes" Baukonto handle, dass also von diesem Konto noch verschiedene Zahlungen zu tätigen seien. Wenn die Parteien ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zu Gunsten der Kinder in Erwägung gezogen hätten, hätte ihnen die Rechtsanwältin mit der Begründung davon abgeraten, dass bei grundbücherlich relevanten Dispositionen immer eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung einzuholen wäre. Der ursprüngliche Wunsch des Beklagten lautete, dass seine Liegenschaftshälfte den Kindern übertragen werde, wovon die Anwältin wegen der Schulden aber abriet. Der Beklagte und dessen Eltern hatten „zum Ankauf und zur Errichtung der Ehewohnung" beigetragen.
Das gegenständliche am 12. Mai 2004 eröffnete Baukonto (Punkt IV)1) des Scheidungsvergleichs) wird wie ein Girokonto geführt, das in einem bestimmten Ausmaß für Baumaßnahmen überzogen werden darf und für das kein beurkundeter Kreditvertrag existiert. Es war zwischen der Bank und den Parteien von vornherein vereinbart, dass dies nur eine Form der Zwischenfinanzierung darstelle und das Baukonto in ein Darlehen überzuführen sei.Das gegenständliche am 12. Mai 2004 eröffnete Baukonto (Punkt römisch vier)1) des Scheidungsvergleichs) wird wie ein Girokonto geführt, das in einem bestimmten Ausmaß für Baumaßnahmen überzogen werden darf und für das kein beurkundeter Kreditvertrag existiert. Es war zwischen der Bank und den Parteien von vornherein vereinbart, dass dies nur eine Form der Zwischenfinanzierung darstelle und das Baukonto in ein Darlehen überzuführen sei.
Nach der Ehescheidung, seit der der Beklagte nur noch als Ausfallbürge haftet, änderte die Bank die Registrierung dahin, dass die Klägerin als alleinige Kontoinhaberin geführt wird. Als der zuständige Kreditsachbearbeiter nach Verbücherung des Scheidungsvergleichs bemerkte, dass das Belastungs- und Veräußerungsverbot zu Gunsten des Beklagten verblieben war, konsultierte er telefonisch die Parteien und die genannte Rechtsanwältin, wobei die Klägerin entgegnete, das Belastungs- und Veräußerungsverbot sei nie geplant gewesen und „gehöre raus", während der Beklagte antwortete, er sei mit einer Verbücherung des aushaftenden Kredits einverstanden, das Belastungs- und Veräußerungsverbot wolle aber „im Grundbuch bleiben".
Als die Klägerin nach der Scheidung der Rechtsanwältin mitteilte, dass ein Kredit sicherzustellen sei, wandte sich diese deswegen an den Beklagten, der mitteilte, er sei zur Ermöglichung der Kreditsicherstellung durch Abgabe einer Zustimmungs- und Vorrangseinräumungserklärung bereit, nicht aber zur Abgabe einer Löschungserklärung. Er ist nach wie vor zur Abgabe einer Zustimmungs- und Vorrangseinräumungserklärung bereit.
Der Beklagte ersuchte im November den Kreditsachbearbeiter der Bank, ihm eine Pfandurkunde zukommen zu lassen, damit er diese durch einen Anwalt prüfen lassen könne. Dies unterblieb aber, weil die Klägerin der Bank dazu benötigte Unterlagen nicht übermittelte. Der Sachbearbeiter zweifelte aber nicht daran, dass eine Sicherstellung dieses Kredits möglich sein werde.
Im Zuge der nach der Scheidung erfolgten Verhandlungen über die Löschung des Belastungs- und Veräußerungsverbots forderte der Beklagte von der Klägerin die Refundierung eines Betrags von 900 EUR, den er für eine „Geometer-Rechnung" ausgelegt hatte, einen Ehegattenunterhaltsverzicht, ein „Einfrieren" des Kindesunterhalts bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahrs des Sohnes der Parteien und ein unbeschränktes Besuchsrecht. Als die Klägerin im Begriff war, diesem Ansinnen zuzustimmen, brachte er den Wunsch nach einem neuen Pkw zur Sprache, worauf sie ihre Zustimmung verweigerte. Durch seinen Rechtsvertreter ließ der Beklagte der Klägerin den Entwurf einer Vereinbarung zukommen, gemäß der diese auf die ihr aufgrund des Scheidungsvergleichs geschuldeten Unterhaltsbeiträge von 150 EUR monatlich unter Verzicht auf die Umstandsklausel verzichte, die Unterhaltsbeiträge für die Tochter von 305 EUR auf 315 EUR und für den Sohn von 265 EUR auf 275 EUR erhöht werden und bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahrs des Sohnes unverändert bleiben sollten, was durch eine Schad- und Klagloshaltung des Beklagten durch die Klägerin zu sichern sei, der Beklagte aus der Haftung für den gegenständlichen Baukredit zu entlassen sei und er einer Löschung des zu seinen Gunsten einverleibten Belastungs- und Veräußerungsverbots zustimme. Der Klägerin war damals nicht bewusst, dass sie ohne Zustimmung der Bank eine Haftungsentlassung des Beklagten nicht bewirken könne.
Die Klägerin begehrt die Verurteilung des Beklagten zur Einwilligung in die Einverleibung der Löschung des für den Beklagten an dem ihr gehörenden Hälfteanteil einer näher bezeichneten Liegenschaft einverleibten Belastungs- und Veräußerungsverbots. Dazu brachte sie im Wesentlichen vor, anlässlich der Verhandlungen über die einvernehmliche Scheidung sei besprochen worden, dass im Zuge der Scheidung das Belastungs- und Veräußerungsverbot gelöscht werde. Aufgrund eines Versehens sei dieses im Scheidungsvergleich nicht erwähnt worden. Die Parteien seien der Meinung gewesen, mit der Scheidung falle das einverleibte Belastungs- und Veräußerungsverbot „automatisch" weg. Allein aus diesem Grund sei im Vergleich darüber nicht disponiert worden. Auch die damalige Rechtsvertreterin der Klägerin habe gemeint, das Verbot erlösche mit der Scheidung „automatisch" oder sie habe übersehen, dessen Löschung in die Vereinbarung aufzunehmen. Jedenfalls sei der Wille der Parteien stets auf die Löschung des Belastungs- und Veräußerungsverbots gerichtet gewesen, zumal die Liegenschaft weitgehend von der Klägerin und deren Vater finanziert worden sei und die Parteien vor der Scheidung das im Vergleich erwähnte, auf ein Jahr befristete Baukonto eröffnet hätten, dessen Saldo infolge Ablaufs der Befristung in einen auf der Liegenschaft sicherzustellenden Kredit überzuführen gewesen wäre. Der Belastung der seither der Klägerin gehörenden Liegenschaftshälfte stehe das zu Gunsten des Beklagten einverleibte Belastungs- und Veräußerungsverbot entgegen, dessen Löschung er nicht zustimme, wiewohl ihm klar gewesen sei, dass die Kreditaufnahme die Verpfändung der Liegenschaft bedinge und dass es im Hinblick auf die Übernahme sämtlicher Schulden durch die Klägerin notwendig sei, ihr die uneingeschränkte Verfügungsgewalt über die Gesamtliegenschaft einzuräumen. Nunmehr versuche der Beklagte in sittenwidriger Weise, seiner Zustimmung von der Erlangung verschiedener Vorteile abhängig zu machen. Angesichts der vom Beklagten gestellten Bedingungen sei das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien derart erschüttert, dass der Klägerin ein Fortdauern des Bestehens des Belastungs- und Veräußerungsverbots nicht mehr zumutbar sei. Außerdem verhindere der Beklagte durch sein mutwilliges Verweigern der Zustimmung die ursprünglich geplante Umwandlung des Baukredits in einen Hypothekarkredit. Die Vereinbarung über die Einräumung des Belastungs- und Veräußerungsverbots könne daher aus wichtigem Grund aufgelöst werden. Zudem sei die Scheidungsfolgenvereinbarung wegen eines Irrtums der Klägerin über den Umstand, dass das Belastungs- und Veräußerungsverbot nicht mit der Übertragung des Liegenschaftsanteils gelöscht werde, durch Ergänzung dahin anzupassen, dass es zu löschen sei. Der Irrtum hätte dem Beklagten offenbar auffallen müssen. Die Nichtzustimmung zur Löschung sei jedenfalls sittenwidrig. Zudem sei die Geschäftsgrundlage für die Scheidungsfolgenvereinbarung weggefallen.
Der Beklagte wendete ein, die Aufhebung des Belastungs- und Veräußerungsverbots sei nicht vereinbart worden, vielmehr sei allen Beteiligten vollkommen klar gewesen, dass es nicht gelöscht werde. Die Klägerin habe bei einer Besprechung mit der Anwältin selbst gemeint, dass das Belastungs- und Veräußerungsverbot „nicht störe" und im Grundbuch verbleiben könne. Er habe während der zehnjährigen Dauer der Ehe sein gesamtes hohes Einkommen in die Liegenschaft investiert, keine Ausgleichszahlung begehrt - im Wesentlichen, um den Kindern das Zuhause zu erhalten - und das Verbot im Grundbuch belassen wollen, um eine Belastung oder Veräußerung der Liegenschaft durch die seiner Ansicht nach unzuverlässige Klägerin zu vermeiden, womit sie einverstanden gewesen sei. Im Übrigen sei er stets bereit gewesen, eine notariell beglaubigte Vorrangeinräumungserklärung zu unterfertigen, sodass das Pfandrecht jederzeit grundbücherlich einverleibt werden könne.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf die im Vorstehenden gekürzt wiedergegebenen Feststellungen. In seiner rechtlichen Beurteilung führt es aus, der Klägerin sei der Beweis einer Vereinbarung, wonach das Belastungs- und Veräußerungsverbot zu löschen sei, nicht gelungen. Für eine ergänzende Vertragsauslegung sei kein Raum, da gemäß der Version des Beklagten nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Aufrechterhaltung des Verbots dem Willen der Parteien entsprochen habe. Den Argumenten der Klägerin zur Unzumutbarkeit der weiteren Aufrechterhaltung des Verbots und zum Irrtum sei entgegenzuhalten, das der Beklagte nie einen Zweifel daran gelassen habe, dass er der grundbücherlichen Sicherstellung des Darlehens zustimmen werde und bereit sei, dem aktuellen Sicherungsbedarf der Klägerin Rechnung zu tragen.
Das Gericht zweiter Instanz bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei.
Das Berufungsgericht befand die einzige von der Klägerin als unrichtig bekämpfte Feststellung als unbedenklich. Die ergänzend gewünschten Feststellungen sah es aus rechtlichen Gründen als unerheblich an, verneinte aber auch angesichts der unbekämpften Negativfeststellung über das Besprechen des Belastungs- und Veräußerungsverbots die Möglichkeit einer ergänzenden Feststellung darüber, dass alle Beteiligten vom automatischen Wegfall des Verbots ausgegangen wären.
Auf Grundlage der getroffenen Feststellungen sei kein Raum für eine ergänzende Vertragsauslegung in Richtung Vereinbarung des Wegfalls des Verbots oder für einen gemeinsamen Irrtum. Eine planwidrige Unvollständigkeit der Scheidungsfolgenvereinbarung lasse sich aus den Feststellungen nicht ableiten. Zum angeblichen Irrtum der Klägerin könne weder von der Verletzung einer Aufklärungspflicht des Beklagten die Rede sein noch von einer Veranlassung durch ihn oder davon, dass ihm der Irrtum auffallen hätte müssen. Dass Geschäftsgrundlage des Scheidungsvergleichs gewesen sei, dass die Klägerin die freie Verfügungsgewalt über die Liegenschaft erhalten solle, lasse sich auch aus der ergänzend begehrten Feststellung nicht ableiten. Dieses Ziel sei den individuellen Motiven zuzurechnen und kein typisches Motiv. Es könne auch keine Rede davon sein, dass bereits bei Einräumung des Belastungs- und Veräußerungsverbots der Fortbestand der Ehe als Geschäftsgrundlage angesehen werden müsse. Mit der Einräumung eines solchen Verbots zu Gunsten von Ehegatten könnten verschiedene Zwecke verfolgt werden, wie schon in der höchstgerichtlichen Entscheidung 10 Ob 510/94 aufgezeigt werde. Häufig würden Belastungs- und Veräußerungsverbote auch zum (vom Fortbestand der Ehe unabhängigen) Zweck der Erhaltung des Familienvermögens für die Kinder vereinbart.
Es sei zwar davon auszugehen, dass redliche Parteien bei Kenntnis des Umstands, dass ein Belastungs- und Veräußerungsverbot nach Einverleibung des Alleineigentums der Klägerin im Grundbuch nicht von selbst wegfalle, zumindest vereinbart hätten, dass der Beklagte sich zur hypothekarischen Sicherstellung des in einen Hypothekarkredit umzuwandelnden Debetsaldos des Baukontos verpflichtet hätte. Dazu fehle aber sowohl ein Eventualbegehren als auch entsprechend konkretes Vorbringen. Aus dem Verhalten des Beklagten nach dem Vergleich könne nicht auf die Sittenwidrigkeit des Inhalts des Scheidungsfolgenvergleichs zur Zeit seines Abschlusses geschlossen werden.
Zur außerordentlichen Auflösung der Vereinbarung des Belastungs- und Veräußerungsverbots sei in der Lehre angedeutet worden, ein Rückgriff auf die dem Verbot zugrunde liegenden Zwecke könne allenfalls im Rahmen der Rechtsprechung zur außerordentlichen Kündigung von Dauerschuldverhältnissen in Ausnahmefällen in Betracht gezogen werden. Dies setze jedenfalls die Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Vereinbarung des (hier:) Belastungs- und Veräußerungsverbots voraus. Zwar möge die hypothekarische Sicherstellung des Darlehens durchaus die einzige Möglichkeit darstellen, die wirtschaftliche [unzumutbare] Situation der Klägerin, nämlich die Zwangsversteigerung der Liegenschaft, abzuwenden. Dies werde aber auch durch eine Vorrangeinräumungserklärung des Beklagten ermöglicht. Weshalb ungeachtet der Zustimmung des Beklagten zur erforderlichen hypothekarischen Sicherstellung die Belastung des Belastungs- und Veräußerungsverbots unzumutbar sein solle, sei nicht ersichtlich. Bei Abwägung der wechselseitigen Interessen sei dem Beklagten die Löschung des Verbots noch schwerer zuzumuten als der Klägerin die Belassung. Schließlich habe der Beklagte ebenfalls einen finanziellen Beitrag zur Errichtung der Ehewohnung geleistet, habe ein Interesse am Erhalt der Liegenschaft für die Kinder und hafte immerhin noch als Ausfallbürge für die Verbindlichkeit der Klägerin. Bei Verlust des Verbots hätte er keine Möglichkeit mehr, nachteilige Dispositionen der Klägerin über den Haftungsfonds für die Verbindlichkeit, nämlich die Liegenschaft selbst, hintanzuhalten.
Die ordentliche Revision werde zugelassen, weil sich das Höchstgericht mit der Frage der allfälligen Auflösung einer der Einverleibung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots zugrunde liegenden Vereinbarung aus wichtigem Grund noch nicht befasst habe.