Rechtssatz RS0057441
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057441
Entscheidungsdatum
03.06.2009
Rechtssatz
Die einem Ehegatten von dessen Eltern während der aufrechten ehelichen Gemeinschaft schuldfrei und ohne sonstige Gegenleistungen, aber gegen Abgabe eines Erbverzichtes übergebene Eigentumswohnung ist gemäß § 82 Abs 1 Z 1 EheG von der nachehelichen Vermögensaufteilung ausgenommen. Die Gegenleistung besteht lediglich in der Entsagung eines künftigen Erbrechtes und damit der Befugnis zur Inanspruchnahme des Nachlasses oder eines quotenmäßig bestimmten Teiles davon. Der erbrechtliche Erwerb ist aber selbst von der Austeilung ausgenommen, so daß die eheliche Errungenschaft als Aufteilungsmasse durch die Gegenleistung nicht geschmälert wird.Die einem Ehegatten von dessen Eltern während der aufrechten ehelichen Gemeinschaft schuldfrei und ohne sonstige Gegenleistungen, aber gegen Abgabe eines Erbverzichtes übergebene Eigentumswohnung ist gemäß Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG von der nachehelichen Vermögensaufteilung ausgenommen. Die Gegenleistung besteht lediglich in der Entsagung eines künftigen Erbrechtes und damit der Befugnis zur Inanspruchnahme des Nachlasses oder eines quotenmäßig bestimmten Teiles davon. Der erbrechtliche Erwerb ist aber selbst von der Austeilung ausgenommen, so daß die eheliche Errungenschaft als Aufteilungsmasse durch die Gegenleistung nicht geschmälert wird.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 632/88
Entscheidungstext OGH 14.07.1988 6 Ob 632/88
- 7 Ob 23/09x
Entscheidungstext OGH 03.06.2009 7 Ob 23/09x
Auch; Beisatz: Dies gilt auch bei einem Pflichtteilsverzicht. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0057441
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2009
Dokumentnummer
JJR_19880714_OGH0002_0060OB00632_8800000_001