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Rechtssatz RS0057441×

Rechtssatz RS0057441

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0057441

Geschäftszahl

6Ob632/88; 7Ob23/09x

Entscheidungsdatum

03.06.2009

Rechtssatz

Die einem Ehegatten von dessen Eltern während der aufrechten ehelichen Gemeinschaft schuldfrei und ohne sonstige Gegenleistungen, aber gegen Abgabe eines Erbverzichtes übergebene Eigentumswohnung ist gemäß Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG von der nachehelichen Vermögensaufteilung ausgenommen. Die Gegenleistung besteht lediglich in der Entsagung eines künftigen Erbrechtes und damit der Befugnis zur Inanspruchnahme des Nachlasses oder eines quotenmäßig bestimmten Teiles davon. Der erbrechtliche Erwerb ist aber selbst von der Austeilung ausgenommen, so daß die eheliche Errungenschaft als Aufteilungsmasse durch die Gegenleistung nicht geschmälert wird.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 632/88
    Entscheidungstext OGH 14.07.1988 6 Ob 632/88
  • 7 Ob 23/09x
    Entscheidungstext OGH 03.06.2009 7 Ob 23/09x
    Auch; Beisatz: Dies gilt auch bei einem Pflichtteilsverzicht. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0057441

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2009

Dokumentnummer

JJR_19880714_OGH0002_0060OB00632_8800000_001