Der vom Antragsteller gegen den rekursgerichtlichen Beschluß erhobene Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Nach wie vor steht der Antragsteller auf dem Standpunkt, die der Antragsgegnerin gehörige Eigentumswohnung sei als Ehewohnung in die Aufteilungsmasse dergestalt einzubeziehen, daß deren um die Wohnung erhöhter Wert der Ausmessung der ihm gebührenden Ausgleichszahlung zugrunde zu legen sei, weil er andernfalls in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet wäre. Dabei erhebt er selbst noch im Revisionsrekurs ausdrücklich keinen Anspruch auf die Zuweisung der Ehewohnung selbst, weil er weder seine Kinder noch die Antragsgegnerin aus ihr "vertreiben" wolle, und geht auch davon aus, daß sie zu klein sei, um in ihr getrennte Lebensbereiche schaffen zu können. Der Antragsteller wendet sich auch nicht gegen die Auffassung der Vorinstanzen, daß die Eigentumswohnung gemäß § 82 Abs 1 Z 1 EheG an sich der Aufteilung nicht unterliege, weil sie der Antragsgegnerin von ihrem Vater geschenkt worden sei. Er meint, ihr Wert sei nur deshalb in die Aufteilungsmasse einzubeziehen, weil die Folgen der Scheidung für ihn in eine wirtschaftliche Katastrophe mündeten und damit seine Existenz gefährdet sei.Nach wie vor steht der Antragsteller auf dem Standpunkt, die der Antragsgegnerin gehörige Eigentumswohnung sei als Ehewohnung in die Aufteilungsmasse dergestalt einzubeziehen, daß deren um die Wohnung erhöhter Wert der Ausmessung der ihm gebührenden Ausgleichszahlung zugrunde zu legen sei, weil er andernfalls in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet wäre. Dabei erhebt er selbst noch im Revisionsrekurs ausdrücklich keinen Anspruch auf die Zuweisung der Ehewohnung selbst, weil er weder seine Kinder noch die Antragsgegnerin aus ihr "vertreiben" wolle, und geht auch davon aus, daß sie zu klein sei, um in ihr getrennte Lebensbereiche schaffen zu können. Der Antragsteller wendet sich auch nicht gegen die Auffassung der Vorinstanzen, daß die Eigentumswohnung gemäß Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG an sich der Aufteilung nicht unterliege, weil sie der Antragsgegnerin von ihrem Vater geschenkt worden sei. Er meint, ihr Wert sei nur deshalb in die Aufteilungsmasse einzubeziehen, weil die Folgen der Scheidung für ihn in eine wirtschaftliche Katastrophe mündeten und damit seine Existenz gefährdet sei.
Der Aufteilung unterliegt grundsätzlich nur das von den Ehegatten während der aufrechten ehelichen Lebensgemeinschaft gemeinsam geschaffene Vermögen, demnach bloß die ehelich Errungenschaft, nicht aber unterliegen ihr auch jene Sachen, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder ihm ein Dritter geschenkt hat (§ 82 Abs 1 Z 1 EheG). Fraglich erscheint es allerdings, ob die Übergabe der Eigentumswohnung durch den Vater der Antragsgegnerin an sie überhaupt als Schenkung beurteilt werden kann, ist doch festgestellt, daß die Antragsgegnerin im Zusammenhang mit dem Übergabsvertrag vom 12. Februar 1974 ihrem Vater gegenüber einen Erbverzicht abgegeben hat (vgl. auch Punkt III Abs 2 dieses Vertrages). Für die Schenkung ist die Schenkungsabsicht, also eine unentgeltliche, das heißt auf keine Gegenleistung bezogene und freiwillige Leistung zu erbringen, begriffswesentlich. Dabei ist Entgeltlichkeit sowohl bei synallagmatischer als auch konditionaler (Gegenleistung ist Bedingung) oder kausaler Verknüpfung (Gegenleistung ist Zweck der Leistung) anzunehmen (Schubert in Rummel, ABGB, § 938 Rz 4), sodaß die - sonst unentgeltliche - Vermögenszuwendung gegen Abgabe eines Erbverzichtes als entgeltliches Rechtsgeschäft beurteilt werden muß (Weiß in Klang2 III 183; vgl. auch Welser in Rummel aaO § 551 Rz 3). Die Frage, ob eine die Unentgeltlichkeit der Zuwendung ausschließende Verknüpfung mit dem Erbverzicht anzunehmen ist, kann nach den Feststellungen der Vorinstanzen nicht verläßlich beurteilt werden. Einer Ergänzung des verfahrenswesentlichen Sachverhaltes bedarf es jedoch deshalb nicht, weil eine sonst von keiner weiteren Gegenleistung abhängige Vermögenszuwendung trotz des Erbverzichtes des Begünstigten von der nachehelichen Aufteilung gemäß § 82 Abs 1 Z 1 EheG auszunehmen ist: Die Gegenleistung besteht nämlich lediglich in der Entsagung eines künftigen Erbrechtes und damit der Befugnis zur Inanspruchnahme des Nachlasses oder eines quotenmäßig bestimmten Teiles hievon (Welser aaO Rz 3 vor § 531). Der erbrechtliche Erwerb ist aber selbst wieder von der Aufteilung ausgenommen, sodaß die eheliche Errungenschaft als Aufteilungsmasse durch die Gegenleistung in keiner Weise geschmälert wird. Eine solche Vermögenszuwendung ist daher, weil sie den Ausnahmetatbeständen des § 82 Abs 1 Z 1 EheG gleichzuhalten ist, - an sich - somit von der Aufteilung auszunehmen. Demgemäß hat der Oberste Gerichtshof auch bereits in einem gleichgelagerten Fall den Erwerb einer Eigentumswohnung durch einen Ehegatten bloß gegen Abgabe eines Erbverzichtes diesem Ausnahmetatbestand zugerechnet (1 Ob 709/85, teilweise veröffentlicht in EFSlg 51.736). Allerdings ist die Ehewohnung auch dann in die Aufteilungsmasse einzubeziehen, wenn der Ausnahmetatbestand des § 82 Abs 1 Z 1 EheG auf sie zutrifft (§ 82 Abs 2 EheG), jedoch nur dann, wenn ein Ehegatte auf deren Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist (EvBl 1984/82; SZ 54/79 u.a.). Die Einbeziehung kommt aber nur dann in Betracht, wenn der Antragsteller deren Zuweisung mit der Begründung begehrt, er sei auf deren Weiterbenützung angewiesen (EvBl 1983/102; EvBl 1981/217; 2 Ob 644/86, teilweise veröffentlicht in EFSlg 51.745). Die Vorinstanzen haben schon angesichts der Erklärung des Antragstellers, auf die Ehewohnung selbst keinen Anspruch zu erheben, diese zutreffend aus der Aufteilungsmasse ausgeschieden. Die Frage, ob und inwieweit der Antragsteller durch die Scheidungsfolgen der Not preisgegeben sein könnte (konkreter Behauptungen über seine Einkommensverhältnisse hat er sich allerdings auch im Revisionsrekurs enthalten!), kann somit auf sich beruhen.Der Aufteilung unterliegt grundsätzlich nur das von den Ehegatten während der aufrechten ehelichen Lebensgemeinschaft gemeinsam geschaffene Vermögen, demnach bloß die ehelich Errungenschaft, nicht aber unterliegen ihr auch jene Sachen, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder ihm ein Dritter geschenkt hat (Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG). Fraglich erscheint es allerdings, ob die Übergabe der Eigentumswohnung durch den Vater der Antragsgegnerin an sie überhaupt als Schenkung beurteilt werden kann, ist doch festgestellt, daß die Antragsgegnerin im Zusammenhang mit dem Übergabsvertrag vom 12. Februar 1974 ihrem Vater gegenüber einen Erbverzicht abgegeben hat vergleiche auch Punkt römisch drei Absatz 2, dieses Vertrages). Für die Schenkung ist die Schenkungsabsicht, also eine unentgeltliche, das heißt auf keine Gegenleistung bezogene und freiwillige Leistung zu erbringen, begriffswesentlich. Dabei ist Entgeltlichkeit sowohl bei synallagmatischer als auch konditionaler (Gegenleistung ist Bedingung) oder kausaler Verknüpfung (Gegenleistung ist Zweck der Leistung) anzunehmen (Schubert in Rummel, ABGB, Paragraph 938, Rz 4), sodaß die - sonst unentgeltliche - Vermögenszuwendung gegen Abgabe eines Erbverzichtes als entgeltliches Rechtsgeschäft beurteilt werden muß (Weiß in Klang2 römisch drei 183; vergleiche auch Welser in Rummel aaO Paragraph 551, Rz 3). Die Frage, ob eine die Unentgeltlichkeit der Zuwendung ausschließende Verknüpfung mit dem Erbverzicht anzunehmen ist, kann nach den Feststellungen der Vorinstanzen nicht verläßlich beurteilt werden. Einer Ergänzung des verfahrenswesentlichen Sachverhaltes bedarf es jedoch deshalb nicht, weil eine sonst von keiner weiteren Gegenleistung abhängige Vermögenszuwendung trotz des Erbverzichtes des Begünstigten von der nachehelichen Aufteilung gemäß Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG auszunehmen ist: Die Gegenleistung besteht nämlich lediglich in der Entsagung eines künftigen Erbrechtes und damit der Befugnis zur Inanspruchnahme des Nachlasses oder eines quotenmäßig bestimmten Teiles hievon (Welser aaO Rz 3 vor Paragraph 531,). Der erbrechtliche Erwerb ist aber selbst wieder von der Aufteilung ausgenommen, sodaß die eheliche Errungenschaft als Aufteilungsmasse durch die Gegenleistung in keiner Weise geschmälert wird. Eine solche Vermögenszuwendung ist daher, weil sie den Ausnahmetatbeständen des Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG gleichzuhalten ist, - an sich - somit von der Aufteilung auszunehmen. Demgemäß hat der Oberste Gerichtshof auch bereits in einem gleichgelagerten Fall den Erwerb einer Eigentumswohnung durch einen Ehegatten bloß gegen Abgabe eines Erbverzichtes diesem Ausnahmetatbestand zugerechnet (1 Ob 709/85, teilweise veröffentlicht in EFSlg 51.736). Allerdings ist die Ehewohnung auch dann in die Aufteilungsmasse einzubeziehen, wenn der Ausnahmetatbestand des Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG auf sie zutrifft (Paragraph 82, Absatz 2, EheG), jedoch nur dann, wenn ein Ehegatte auf deren Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist (EvBl 1984/82; SZ 54/79 u.a.). Die Einbeziehung kommt aber nur dann in Betracht, wenn der Antragsteller deren Zuweisung mit der Begründung begehrt, er sei auf deren Weiterbenützung angewiesen (EvBl 1983/102; EvBl 1981/217; 2 Ob 644/86, teilweise veröffentlicht in EFSlg 51.745). Die Vorinstanzen haben schon angesichts der Erklärung des Antragstellers, auf die Ehewohnung selbst keinen Anspruch zu erheben, diese zutreffend aus der Aufteilungsmasse ausgeschieden. Die Frage, ob und inwieweit der Antragsteller durch die Scheidungsfolgen der Not preisgegeben sein könnte (konkreter Behauptungen über seine Einkommensverhältnisse hat er sich allerdings auch im Revisionsrekurs enthalten!), kann somit auf sich beruhen.
Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen, zumal der Antragsteller die rekursgerichtliche Entscheidung im weiteren Umfang nicht anficht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 234 AußStrG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 234, AußStrG.