Der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin ist zum Teil berechtigt. Die Rechtsmittelwerberin wendet sich gegen die Annahme, daß der Antragsteller auf die Weiterbenützung der Ehewohnung angewiesen sei. Bei dem Einkommen des Antragstellers könne nicht davon ausgegangen werden, daß er nicht in der Lage sei, eine andere Wohnmöglichkeit zu finden, sodaß von einem existenznotwendigen Bedarf nicht gesprochen werden könne.
Dem Hinweis des Rechtsmittelgegners auf die Teilrechtskraft hinsichtlich des ihm eingeräumten Nutzungsrechtes ist entgegenzuhalten, daß der Grundsatz der Wahrung der Teilrechtskraft im Außerstreitverfahren dann nicht zur Geltung kommt, wenn der unangefochten gebliebene Teil nur formell, inhaltlich aber nicht selbständig in Rechtskraft erwachsen konnte, weil er in einem untrennbarem Sachzusammenhang mit dem noch überprüfbaren Teil der Entscheidung steht (6 Ob 632/79; vgl. auch MietSlg 32.761). Im Verfahren über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse sind daher Teilregelungen nur insoweit zulässig und der Teilrechtskraft fähig, als diese nicht Ausgleichsmöglichkeiten, die noch bei der Endentscheidung berücksichtigt werden könnten, ausschließen (6 Ob 842/81). Der Sachzusammenhang zwischen den unbekämpft gebliebenen Aussprüchen des Erstgerichtes mit der im Rechtsmittelverfahren noch überprüfbaren Frage der Einräumung eines dinglichen Rechtes an den Antragsteller sowie der Frage der Zuweisung des gesamten Hausrates und die allfälligen Folgen der Lösung dieser Fragen für einen allenfalls zu treffenden Ausgleich schließt indes Teilrechtskraft hier aus. In der Sache selbst hat bereits das Rekursgericht richtig dargelegt, daß der Aufteilung grundsätzlich nur das Vermögen unterliegt, das die Ehegatten gemeinsam geschaffen haben, zu deren Erwerb sie während der Ehe beigetragen haben. Der Aufteilung unterliegt demnach grundsätzlich nur die eheliche Errungenschaft, nicht auch das Vermögen, das vor der Ehe von den späteren Ehegatten erworben oder geschaffen wurde. Mündet daher eine voreheliche Gemeinschaft in eine Ehe, dann behalten die von den Ehegatten einzeln oder gemeinsam in die Ehe eingebrachten Sachen ihre bisherige rechtliche Zuordnung, sei es als Eigentum eines der beiden Ehegatten, sei es als gemeinsames Eigentum, und gehören im Falle der Aufteilung nicht in die Aufteilungsmasse (EvBl 1983/102 ua.). Eine Ausnahme besteht allerdings gemäß § 82 Abs 2 EheG für die Ehewohnung und den Hausrat, auf dessen Weiterbenützung ein Ehegatte zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist. Daß sich die Einschränkung des Abs 2 ungeachtet des Wortlautes "auf dessen Weiterbenützung" auch auf die Ehewohnung bezieht, entspricht der nunmehr herrschenden Rechtsprechung (SZ 54/79; EvBl 1984/82; EvBl 1983/102). In Ansehung des Hausrates wird hiezu die Auffassung vertreten, daß der Begriff des Hausrates in § 82 Abs 2 EheG ein historisches Relikt aus der 6.Durchführungsverordnung zum Ehegesetz sei, die zur Notzeit 1944 in Kraft getreten sei, als selbst Teller und Eßbesteck käuflich nur schwer zu erwerben gewesen seien, wovon heute keine Rede sein könne. In Anbtetracht der Wiederbeschaffbarkeit nahezu aller Gegenstände des Hausrates bestehe für die Ausnahmeregel des § 82 Abs 2 EheG derzeit praktisch keine Anwendungsmöglichkeit (SZ 56/193; SZ 54/79; EvBl 1984/82). Zu dieser Frage braucht aber hier nicht Stellung genommen zu werden, weil eine Einbeziehung von Sachen nach § 82 Abs 2 EheG nur dann in Betracht kommt, wenn ein Ehegatte deren Zuweisung begehrt, weil er auf die Weiterbenützung angewiesen ist (EvBl 1983/102). Trotz Erörterung der Frage der Beschränkung der Aufteilungsmasse nach § 82 EheG durch den Erstrichter (AS 114) wurde von keiner der Parteien auch nur behauptet, auf die Weiterbenützung von Hausrat angewiesen zu sein. Solche Behauptungen liegen von beiden Parteien nur hinsichtlich der Ehewohnung vor. Der Antrag auf Aufteilung des Hausrates ist daher, weil der Hausrat, wie sich im Laufe des Verfahrens ergab, nach § 82 Abs 1 Z 1 EheG nicht der Aufteilung unterliegt und das Vorliegen der Voraussetzungen nach der Ausnahmebestimmung des § 82 Abs 2 EheG nicht einmal behauptet wird, abzuweisen.Dem Hinweis des Rechtsmittelgegners auf die Teilrechtskraft hinsichtlich des ihm eingeräumten Nutzungsrechtes ist entgegenzuhalten, daß der Grundsatz der Wahrung der Teilrechtskraft im Außerstreitverfahren dann nicht zur Geltung kommt, wenn der unangefochten gebliebene Teil nur formell, inhaltlich aber nicht selbständig in Rechtskraft erwachsen konnte, weil er in einem untrennbarem Sachzusammenhang mit dem noch überprüfbaren Teil der Entscheidung steht (6 Ob 632/79; vergleiche auch MietSlg 32.761). Im Verfahren über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse sind daher Teilregelungen nur insoweit zulässig und der Teilrechtskraft fähig, als diese nicht Ausgleichsmöglichkeiten, die noch bei der Endentscheidung berücksichtigt werden könnten, ausschließen (6 Ob 842/81). Der Sachzusammenhang zwischen den unbekämpft gebliebenen Aussprüchen des Erstgerichtes mit der im Rechtsmittelverfahren noch überprüfbaren Frage der Einräumung eines dinglichen Rechtes an den Antragsteller sowie der Frage der Zuweisung des gesamten Hausrates und die allfälligen Folgen der Lösung dieser Fragen für einen allenfalls zu treffenden Ausgleich schließt indes Teilrechtskraft hier aus. In der Sache selbst hat bereits das Rekursgericht richtig dargelegt, daß der Aufteilung grundsätzlich nur das Vermögen unterliegt, das die Ehegatten gemeinsam geschaffen haben, zu deren Erwerb sie während der Ehe beigetragen haben. Der Aufteilung unterliegt demnach grundsätzlich nur die eheliche Errungenschaft, nicht auch das Vermögen, das vor der Ehe von den späteren Ehegatten erworben oder geschaffen wurde. Mündet daher eine voreheliche Gemeinschaft in eine Ehe, dann behalten die von den Ehegatten einzeln oder gemeinsam in die Ehe eingebrachten Sachen ihre bisherige rechtliche Zuordnung, sei es als Eigentum eines der beiden Ehegatten, sei es als gemeinsames Eigentum, und gehören im Falle der Aufteilung nicht in die Aufteilungsmasse (EvBl 1983/102 ua.). Eine Ausnahme besteht allerdings gemäß Paragraph 82, Absatz 2, EheG für die Ehewohnung und den Hausrat, auf dessen Weiterbenützung ein Ehegatte zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist. Daß sich die Einschränkung des Absatz 2, ungeachtet des Wortlautes "auf dessen Weiterbenützung" auch auf die Ehewohnung bezieht, entspricht der nunmehr herrschenden Rechtsprechung (SZ 54/79; EvBl 1984/82; EvBl 1983/102). In Ansehung des Hausrates wird hiezu die Auffassung vertreten, daß der Begriff des Hausrates in Paragraph 82, Absatz 2, EheG ein historisches Relikt aus der 6.Durchführungsverordnung zum Ehegesetz sei, die zur Notzeit 1944 in Kraft getreten sei, als selbst Teller und Eßbesteck käuflich nur schwer zu erwerben gewesen seien, wovon heute keine Rede sein könne. In Anbtetracht der Wiederbeschaffbarkeit nahezu aller Gegenstände des Hausrates bestehe für die Ausnahmeregel des Paragraph 82, Absatz 2, EheG derzeit praktisch keine Anwendungsmöglichkeit (SZ 56/193; SZ 54/79; EvBl 1984/82). Zu dieser Frage braucht aber hier nicht Stellung genommen zu werden, weil eine Einbeziehung von Sachen nach Paragraph 82, Absatz 2, EheG nur dann in Betracht kommt, wenn ein Ehegatte deren Zuweisung begehrt, weil er auf die Weiterbenützung angewiesen ist (EvBl 1983/102). Trotz Erörterung der Frage der Beschränkung der Aufteilungsmasse nach Paragraph 82, EheG durch den Erstrichter (AS 114) wurde von keiner der Parteien auch nur behauptet, auf die Weiterbenützung von Hausrat angewiesen zu sein. Solche Behauptungen liegen von beiden Parteien nur hinsichtlich der Ehewohnung vor. Der Antrag auf Aufteilung des Hausrates ist daher, weil der Hausrat, wie sich im Laufe des Verfahrens ergab, nach Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG nicht der Aufteilung unterliegt und das Vorliegen der Voraussetzungen nach der Ausnahmebestimmung des Paragraph 82, Absatz 2, EheG nicht einmal behauptet wird, abzuweisen.
Zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse ist ein Ehegatte auf die Ehewohnung, wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, nur dann angewiesen, wenn die Benützung durch ihn eine existenzielle Frage darstellt (SZ 56/193; SZ 54/79; 7 Ob 647/85; 1 Ob 506/84). Nach der unbekämpft gebliebenen Feststellung des Erstgerichtes hat der Antragsteller, der noch in der Ehewohnung wohnt, keine andere Wohnmöglichkeit. Daraus schloß das Erstgericht, daß der Antragsteller auf die Ehewohnung angewiesen ist. Das Fehlen einer anderen Wohnmöglichkeit erfüllt jedoch für sich allein noch nicht den Tatbestand des § 82 Abs 2 EheG, weil der davon betroffene Ehegatte nach seinem Einkommen und Vermögen unter Bedachtnahme auf seine Sorgepflichten durchaus in der Lage sein kann, sein Wohnungsbedürfnis auf andere Weise als durch Weiterbenützung der Ehewohnung zu befriedigen (vgl. SZ 54/79). Über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und die Sorgepflichten des Antragstellers liegen jedoch keine Feststellungen vor, sodaß sich die Frage, ob die Ehewohnung hier wegen Vorliegens der Voraussetzungen nach § 82 Abs 2 EheG der Aufteilung unterliegt, noch nicht abschließend beurteilen läßt. Insoweit liegt ein der rechtlichen Beurteilung zuzuordnender Feststellungsmangel vor, der im Rahmen der Rechtsrüge der Antragsgegnerin wahrzunehmen war.Zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse ist ein Ehegatte auf die Ehewohnung, wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, nur dann angewiesen, wenn die Benützung durch ihn eine existenzielle Frage darstellt (SZ 56/193; SZ 54/79; 7 Ob 647/85; 1 Ob 506/84). Nach der unbekämpft gebliebenen Feststellung des Erstgerichtes hat der Antragsteller, der noch in der Ehewohnung wohnt, keine andere Wohnmöglichkeit. Daraus schloß das Erstgericht, daß der Antragsteller auf die Ehewohnung angewiesen ist. Das Fehlen einer anderen Wohnmöglichkeit erfüllt jedoch für sich allein noch nicht den Tatbestand des Paragraph 82, Absatz 2, EheG, weil der davon betroffene Ehegatte nach seinem Einkommen und Vermögen unter Bedachtnahme auf seine Sorgepflichten durchaus in der Lage sein kann, sein Wohnungsbedürfnis auf andere Weise als durch Weiterbenützung der Ehewohnung zu befriedigen vergleiche SZ 54/79). Über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und die Sorgepflichten des Antragstellers liegen jedoch keine Feststellungen vor, sodaß sich die Frage, ob die Ehewohnung hier wegen Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 82, Absatz 2, EheG der Aufteilung unterliegt, noch nicht abschließend beurteilen läßt. Insoweit liegt ein der rechtlichen Beurteilung zuzuordnender Feststellungsmangel vor, der im Rahmen der Rechtsrüge der Antragsgegnerin wahrzunehmen war.
Sollte sich im fortgesetzten Verfahren ergeben, daß der Antragsteller nicht in der Lage ist, für sein Wohnungsbedürfnis nicht anders als durch Weiterbenützung der Ehewohnung zu sorgen, bestünden somit gegen die Begründung eines dinglichen Rechtes keine Bedenken (vgl. SZ 53/81).Sollte sich im fortgesetzten Verfahren ergeben, daß der Antragsteller nicht in der Lage ist, für sein Wohnungsbedürfnis nicht anders als durch Weiterbenützung der Ehewohnung zu sorgen, bestünden somit gegen die Begründung eines dinglichen Rechtes keine Bedenken vergleiche SZ 53/81).
Demgemäß ist dem Revisionsrekurs teilweise Folge zu geben. Im Umfang der Aufhebung der erstgerichtlichen Entscheidung (über den Hausrat) durch das Rekursgericht war im Verfahren über den gemäß § 232 AußStrG für zulässig erklärten Revisionsrekurs auch eine reformatio in peius zulässig (1 Ob 756/83).Demgemäß ist dem Revisionsrekurs teilweise Folge zu geben. Im Umfang der Aufhebung der erstgerichtlichen Entscheidung (über den Hausrat) durch das Rekursgericht war im Verfahren über den gemäß Paragraph 232, AußStrG für zulässig erklärten Revisionsrekurs auch eine reformatio in peius zulässig (1 Ob 756/83).
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten war vorzubehalten, weil Billigkeitserwägungen erst nach Abschluß des Verfahrens angestellt werden können (SZ 53/48).