Der Revisionsrekurs des Antragsgegners ist nicht berechtigt, jener der Antragstellerin hingegen teilweise.
Zum Revisionsrekurs des Antragsgegners:
Der Antragsgegner vertritt die Ansicht, es wäre zu berücksichtigen, daß er die Absicht habe, das Haus den Kindern zu erhalten. Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes handle es sich hier um kein bloßes Motiv. Aus dem Gesetz ergebe sich nicht, daß nur auf die Interessen minderjähriger Kinder abzustellen sei, die Liegenschaft könnte etwa im Zeitpunkt des Ablebens des Antragsgegners den Kindern im Erbwege nutzbar gemacht werden. Diese Ausführungen sind verfehlt. Nach § 83 Abs 1 EheG ist bei der Aufteilung zwar auch auf das Wohl der Kinder Bedacht zu nehmen. Dies bedeutet, daß etwa bei Zuweisung von Ehewohnung und Hausrat darauf Bedacht zu nehmen ist, in welchem Haushalt die Kinder leben (vgl EFSlg 41.388, 41.389, 43.771, 46.371, 54.593 ua), es sind die für die Kinder notwendigen Sachbedürfnisse zu berücksichtigen (EFSlg 51.750). Die Absicht eines vormaligen Ehegatten, das ihm bei der Aufteilung zugewiesene Vermögen im Erbweg den gemeinsamen Kindern zukommen zu lassen, kann jedoch keine Berücksichtigung finden. Genausogut könnte die Antragstellerin behaupten, sie würde die Ausgleichszahlung den gemeinsamen Kindern zukommen lassen. Auch dies hätte für die Aufteilungsentscheidung keinerlei Bedeutung. Weiters rügt der Antragsgegner, daß keine Rücksicht darauf genommen wurde, daß er seit Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft Zahlungen leistete, die von der Antragstellerin zu erbringen gewesen wären. Dem ist entgegenzuhalten, daß die vorhandenen Schulden mit Stichtag 5.Februar 1988, d.i. der Tag der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft, festgestellt und in diesem Umfang vom Wert der Liegenschaft in Abzug gebracht wurden. Die Kreditrückzahlungen, die der Antragsgegner seither leistete, erhöhten den (unter Berücksichtigung der Schulden ermittelten) Nettowert der von ihm übernommenen Liegenschaft, kamen daher nur ihm selbst zugute und sind daher nicht gesondert zu berücksichtigen. Ab dem Zeitpunkt der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft kamen auch die Mieteinnahmen aus der gemeinsamen Liegenschaft allein dem Antragsgegner zugute. Soweit der Antragsgegner die Ermittlung des Wertes der Liegenschaft bekämpft, ficht er lediglich die Beweiswürdigung an. Dies ist jedoch im Rahmen eines Revisionsrekurses nicht zulässig (§ 15 AußStrG), weil der Oberste Gerichtshof auch im Verfahren außer Streitsachen nicht Tatsacheninstanz ist (991 BlgNR 17.GP 61). Schließlich wendet sich der Antragsgegner gegen die Höhe der ihm auferlegten Ausgleichszahlung mit der Begründung, er könne diese Ausgleichszahlung nicht aufbringen, von den Mieteinnahmen müsse er eine Mietzinsreserve bilden, eine weitere Kreditaufnahme sei ihm nicht möglich, bei zusätzlichen Kreditaufnahmen würden unter Berücksichtigung der schon bisher bestehenden Zahlungspflicht und der Unterhaltspflichten sein gesamtes Einkommen aufgebraucht werden, dem Antragsgegner würde zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes überhaupt nichts bleiben. Den Ausführungen ist wohl zuzugeben, daß nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die wirtschaftliche Grundlage für beide Teile gesichert bleiben soll (EFSlg 57.415 uva) und eine Zahlungsverpflichtung, die einen der vormalBgen Ehegatten trotz äußerster Anspannung seiner Kräfte nicht wohl bestehen ließe, der Billigkeit widerspräche (EFSlg 57.431 uva). Der Hinweis auf die Unmöglichkeit der Aufbringung einer angemessenen Ausgleichszahlung kann aber auch nicht dazu führen, daß der andere Teil verhalten wird, seinen Anteil am Vermögen entschädigungslos oder gegen eine dem Wert bei weitem nicht entsprechende Ausgleichszahlung aufzugeben (vgl EFSlg 54.660). Wenn auch im allgemeinen die auferlegte Ausgleichszahlung nicht dazu führen soll, den Ehegatten zur Veräußerung der ihm zugewiesenen Sachen zu zwingen (vgl EFSlg 54.659), kann dem Ausgleichspflichtigen unter Umständen doch die Veräußerung des Hauses und die Beschaffung einer billigeren Wohnmöglichkeit zugemutet werden (vgl EFSlg 57.430). Vor allem müßte der Antragsgegner, da ihm die äußerste Einschränkung der Lebensbedürfnisse und die äußerste Anspannung seiner Kräfte zu unterstellen ist (EFSlg 57.428 uva), jedenfalls den PKW Marke Mercedes veräußern. Schließlich könnte auch durchaus die Möglichkeit bestehen, daß er, da im Gegensatz zu früher die Frau und die drei Kinder nicht mehr im Haus wohnen, durch Reduzierung der von ihm selbst benützten Räume zusätzliche Mieteinnahmen bezieht. Nach der vom Antragsgegner in seinem Revisionsrekurs vorgenommenen Berechnung hätte er auch keine Möglichkeit, die von ihm nunmehr zugestandene Ausgleichszahlung in der Höhe von S 500.000 aufzubringen. Folgt man seiner Berechnung, dann müßte es also ohnedies zum Verkauf der Liegenschaft kommen. In diesem Fall wäre es aber höchst unbillig, der Antragstellerin unter Hinweis auf die geringere Leistungsfähigkeit des Antragsgegners nur eine niedrige Ausgleichszahlung zuzuerkennen, weil dadurch der Antragsgegner, dem der gesamte Erlös der Liegenschaft zukäme, begünstigt würde. Der Antragstellerin wäre es auch nicht zumutbar, auf den ersten Teil der Ausgleichszahlung länger als vom Rekursgericht angeordnet zuzuwarten, zumal der Antragsgegner - ausgehend von seiner Berechnung - auch nach drei Jahren nicht in der Lage wäre, den erforderlichen Betrag aufzubringen.Der Antragsgegner vertritt die Ansicht, es wäre zu berücksichtigen, daß er die Absicht habe, das Haus den Kindern zu erhalten. Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes handle es sich hier um kein bloßes Motiv. Aus dem Gesetz ergebe sich nicht, daß nur auf die Interessen minderjähriger Kinder abzustellen sei, die Liegenschaft könnte etwa im Zeitpunkt des Ablebens des Antragsgegners den Kindern im Erbwege nutzbar gemacht werden. Diese Ausführungen sind verfehlt. Nach Paragraph 83, Absatz eins, EheG ist bei der Aufteilung zwar auch auf das Wohl der Kinder Bedacht zu nehmen. Dies bedeutet, daß etwa bei Zuweisung von Ehewohnung und Hausrat darauf Bedacht zu nehmen ist, in welchem Haushalt die Kinder leben vergleiche EFSlg 41.388, 41.389, 43.771, 46.371, 54.593 ua), es sind die für die Kinder notwendigen Sachbedürfnisse zu berücksichtigen (EFSlg 51.750). Die Absicht eines vormaligen Ehegatten, das ihm bei der Aufteilung zugewiesene Vermögen im Erbweg den gemeinsamen Kindern zukommen zu lassen, kann jedoch keine Berücksichtigung finden. Genausogut könnte die Antragstellerin behaupten, sie würde die Ausgleichszahlung den gemeinsamen Kindern zukommen lassen. Auch dies hätte für die Aufteilungsentscheidung keinerlei Bedeutung. Weiters rügt der Antragsgegner, daß keine Rücksicht darauf genommen wurde, daß er seit Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft Zahlungen leistete, die von der Antragstellerin zu erbringen gewesen wären. Dem ist entgegenzuhalten, daß die vorhandenen Schulden mit Stichtag 5.Februar 1988, d.i. der Tag der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft, festgestellt und in diesem Umfang vom Wert der Liegenschaft in Abzug gebracht wurden. Die Kreditrückzahlungen, die der Antragsgegner seither leistete, erhöhten den (unter Berücksichtigung der Schulden ermittelten) Nettowert der von ihm übernommenen Liegenschaft, kamen daher nur ihm selbst zugute und sind daher nicht gesondert zu berücksichtigen. Ab dem Zeitpunkt der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft kamen auch die Mieteinnahmen aus der gemeinsamen Liegenschaft allein dem Antragsgegner zugute. Soweit der Antragsgegner die Ermittlung des Wertes der Liegenschaft bekämpft, ficht er lediglich die Beweiswürdigung an. Dies ist jedoch im Rahmen eines Revisionsrekurses nicht zulässig (Paragraph 15, AußStrG), weil der Oberste Gerichtshof auch im Verfahren außer Streitsachen nicht Tatsacheninstanz ist (991 BlgNR 17.Gesetzgebungsperiode 61). Schließlich wendet sich der Antragsgegner gegen die Höhe der ihm auferlegten Ausgleichszahlung mit der Begründung, er könne diese Ausgleichszahlung nicht aufbringen, von den Mieteinnahmen müsse er eine Mietzinsreserve bilden, eine weitere Kreditaufnahme sei ihm nicht möglich, bei zusätzlichen Kreditaufnahmen würden unter Berücksichtigung der schon bisher bestehenden Zahlungspflicht und der Unterhaltspflichten sein gesamtes Einkommen aufgebraucht werden, dem Antragsgegner würde zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes überhaupt nichts bleiben. Den Ausführungen ist wohl zuzugeben, daß nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die wirtschaftliche Grundlage für beide Teile gesichert bleiben soll (EFSlg 57.415 uva) und eine Zahlungsverpflichtung, die einen der vormalBgen Ehegatten trotz äußerster Anspannung seiner Kräfte nicht wohl bestehen ließe, der Billigkeit widerspräche (EFSlg 57.431 uva). Der Hinweis auf die Unmöglichkeit der Aufbringung einer angemessenen Ausgleichszahlung kann aber auch nicht dazu führen, daß der andere Teil verhalten wird, seinen Anteil am Vermögen entschädigungslos oder gegen eine dem Wert bei weitem nicht entsprechende Ausgleichszahlung aufzugeben vergleiche EFSlg 54.660). Wenn auch im allgemeinen die auferlegte Ausgleichszahlung nicht dazu führen soll, den Ehegatten zur Veräußerung der ihm zugewiesenen Sachen zu zwingen vergleiche EFSlg 54.659), kann dem Ausgleichspflichtigen unter Umständen doch die Veräußerung des Hauses und die Beschaffung einer billigeren Wohnmöglichkeit zugemutet werden vergleiche EFSlg 57.430). Vor allem müßte der Antragsgegner, da ihm die äußerste Einschränkung der Lebensbedürfnisse und die äußerste Anspannung seiner Kräfte zu unterstellen ist (EFSlg 57.428 uva), jedenfalls den PKW Marke Mercedes veräußern. Schließlich könnte auch durchaus die Möglichkeit bestehen, daß er, da im Gegensatz zu früher die Frau und die drei Kinder nicht mehr im Haus wohnen, durch Reduzierung der von ihm selbst benützten Räume zusätzliche Mieteinnahmen bezieht. Nach der vom Antragsgegner in seinem Revisionsrekurs vorgenommenen Berechnung hätte er auch keine Möglichkeit, die von ihm nunmehr zugestandene Ausgleichszahlung in der Höhe von S 500.000 aufzubringen. Folgt man seiner Berechnung, dann müßte es also ohnedies zum Verkauf der Liegenschaft kommen. In diesem Fall wäre es aber höchst unbillig, der Antragstellerin unter Hinweis auf die geringere Leistungsfähigkeit des Antragsgegners nur eine niedrige Ausgleichszahlung zuzuerkennen, weil dadurch der Antragsgegner, dem der gesamte Erlös der Liegenschaft zukäme, begünstigt würde. Der Antragstellerin wäre es auch nicht zumutbar, auf den ersten Teil der Ausgleichszahlung länger als vom Rekursgericht angeordnet zuzuwarten, zumal der Antragsgegner - ausgehend von seiner Berechnung - auch nach drei Jahren nicht in der Lage wäre, den erforderlichen Betrag aufzubringen.
Dem Revisionsrekurs des Antragsgegners war daher ein Erfolg zu versagen.
Zum Revisionsrekurs der Antragstellerin:
Völlig verfehlt ist die Ansicht, von einem Aufteilungsverhältnis 50 : 50 könne nicht abgegangen werden, die Antragstellerin habe zumindest einen Ausgleich in der Höhe des halben Wertes der Liegenschaft zu erhalten, da ihr als Hälfteeeigentümerin ein absolutes Recht an der Liegenschaft zustehe. § 86 Abs 1 EheG sieht nämlich ausdrücklich die Übertragung des Eigentumsrechtes an unbeweglichen Sachen vor, und für die Aufteilung und die Ermittlung der Ausgleichszahlung sind nach § 83 Abs 1 und § 94 Abs 1 EheG Gründe der Billigkeit maßgebend. Die Meinung, der Antragstellerin würde ein bestimmter wertmäßiger Anteil jedenfalls zustehen, widerspricht daher dem Gesetz.Völlig verfehlt ist die Ansicht, von einem Aufteilungsverhältnis 50 : 50 könne nicht abgegangen werden, die Antragstellerin habe zumindest einen Ausgleich in der Höhe des halben Wertes der Liegenschaft zu erhalten, da ihr als Hälfteeeigentümerin ein absolutes Recht an der Liegenschaft zustehe. Paragraph 86, Absatz eins, EheG sieht nämlich ausdrücklich die Übertragung des Eigentumsrechtes an unbeweglichen Sachen vor, und für die Aufteilung und die Ermittlung der Ausgleichszahlung sind nach Paragraph 83, Absatz eins und Paragraph 94, Absatz eins, EheG Gründe der Billigkeit maßgebend. Die Meinung, der Antragstellerin würde ein bestimmter wertmäßiger Anteil jedenfalls zustehen, widerspricht daher dem Gesetz.
Richtig ist, daß das Rekursgericht den tatsächlich herangezogenen Aufteilungsschlüssel nicht darlegt. Es führte aus, die Beiträge der Parteien seien grundsätzlich als gleichwertig anzusehen, ein deutliches leistungsmäßiges Übergewicht zu Gunsten einer der Parteien sei vorerst nicht zu ersehen. Wegen der Beträge, die der Antragsgegner von seinen Angehörigen erhielt und für den Hausbau verwendete, sei aber von einer am Verhältnis 50 : 50 orientierten Aufteilung abzugehen. Dazu kämen die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Antragsgegners. Gegen diese Vorgangsweise des Rekursgerichtes wendet sich die Antragstellerin in ihrem Revisionsrekurs. Hiezu ist folgendes zu erwägen:
Aufzuteilen ist die eheliche Errungenschaft (EFSlg 54.538 uva). Beträge, die ein Ehegatte als Pflichtteilsentfertigung erhielt, unterliegen daher nicht der Aufteilung (vgl EFSlg 57.338). Die übrigen Beträge, die der Antragsgegner von seinem Vater erhalten hat (S 67.000 sowie die weiteren nicht genau feststellbaren kleineren Beträge) würden gemäß § 82 Abs 1 Z 1 EheG ebenfalls nicht der Aufteilung unterliegen. Auf die Frage, ob Leistungen von Verwandten eines Teiles im Zweifel nur diesem Teil oder beiden Ehegatten zuzurechnen sind (vgl EFSlg 57.361 mwN), braucht hier nicht eingegangen zu werden, weil nach den Feststellungen die Zuwendungen nicht an beide Ehegatten, sondern nur an den Antragsgegner erfolgten. Allerdings wurden die Beträge für den Hausbau verwendet, sie sind daher nicht mehr klar abgrenzbar und nicht gemäß § 82 Abs 1 Z 1 EheG von der Aufteilung auszunehmen (vgl EFSlg 43.754, 54.543, 57.320 ua). Der Billigkeit entspricht es allerdings, auf diese Beträge bei der Bemessung der Ausgleichszahlung Bedacht zu nehmen. Die Ausführungen des Rekursgerichtes, dies stehe im Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung, sind nicht richtig (vgl etwa EvBl 1986/13; EFSlg 38.860, 41.364). Die Bedachtnahme auf die genannten Beträge im Rahmen der Billigkeit führt allerdings nicht zu einer Änderung des Aufteilungsschlüssels, der von den Vorinstanzen im Hinblick darauf, daß der Antragsgegner ein wesentlich höheres Einkommen erzielt als die Antragstellerin, diese aber neben ihrer Berufstätigkeit überwiegend den Haushalt führte und die Kinder betreute, zutreffend mit 50 : 50 angenommen wurde. Entsprechend der Berechnung des Rekursgerichtes ist nach Abzug der Verbindlichkeiten von Aktiva in der Höhe von S 2,359.013,87 auszugehen und von einem Hälftebetrag von S 1,179.506,94. Vom Aktivvermögen sind der Antragstellerin bereits Fahrnisse im Wert von S 3.350 zugekommen sowie das Bausparguthaben von S 1.326. Nimmt man zusätzlich im Rahmen der Billigkeit auf die Beträge Bedacht, die der Antragsgegner von seinen Angehörigen erhalten hat, dann erscheint eine Ausgleichszahlung von S 1,000.000 gerechtfertigt. Daß auf die Schwierigkeiten des Antragsgegners, dem im Sinne des übereinstimmenden Aufteilungswunsches der Parteien das Haus zur Gänze zugewiesen wird, die Ausgleichszahlung aufzubringen, nicht weiter Bedacht genommen werden kann, wurde zum Revisionsrekurs des Antragsgegners bereits ausgeführt.Aufzuteilen ist die eheliche Errungenschaft (EFSlg 54.538 uva). Beträge, die ein Ehegatte als Pflichtteilsentfertigung erhielt, unterliegen daher nicht der Aufteilung vergleiche EFSlg 57.338). Die übrigen Beträge, die der Antragsgegner von seinem Vater erhalten hat (S 67.000 sowie die weiteren nicht genau feststellbaren kleineren Beträge) würden gemäß Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG ebenfalls nicht der Aufteilung unterliegen. Auf die Frage, ob Leistungen von Verwandten eines Teiles im Zweifel nur diesem Teil oder beiden Ehegatten zuzurechnen sind vergleiche EFSlg 57.361 mwN), braucht hier nicht eingegangen zu werden, weil nach den Feststellungen die Zuwendungen nicht an beide Ehegatten, sondern nur an den Antragsgegner erfolgten. Allerdings wurden die Beträge für den Hausbau verwendet, sie sind daher nicht mehr klar abgrenzbar und nicht gemäß Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG von der Aufteilung auszunehmen vergleiche EFSlg 43.754, 54.543, 57.320 ua). Der Billigkeit entspricht es allerdings, auf diese Beträge bei der Bemessung der Ausgleichszahlung Bedacht zu nehmen. Die Ausführungen des Rekursgerichtes, dies stehe im Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung, sind nicht richtig vergleiche etwa EvBl 1986/13; EFSlg 38.860, 41.364). Die Bedachtnahme auf die genannten Beträge im Rahmen der Billigkeit führt allerdings nicht zu einer Änderung des Aufteilungsschlüssels, der von den Vorinstanzen im Hinblick darauf, daß der Antragsgegner ein wesentlich höheres Einkommen erzielt als die Antragstellerin, diese aber neben ihrer Berufstätigkeit überwiegend den Haushalt führte und die Kinder betreute, zutreffend mit 50 : 50 angenommen wurde. Entsprechend der Berechnung des Rekursgerichtes ist nach Abzug der Verbindlichkeiten von Aktiva in der Höhe von S 2,359.013,87 auszugehen und von einem Hälftebetrag von S 1,179.506,94. Vom Aktivvermögen sind der Antragstellerin bereits Fahrnisse im Wert von S 3.350 zugekommen sowie das Bausparguthaben von S 1.326. Nimmt man zusätzlich im Rahmen der Billigkeit auf die Beträge Bedacht, die der Antragsgegner von seinen Angehörigen erhalten hat, dann erscheint eine Ausgleichszahlung von S 1,000.000 gerechtfertigt. Daß auf die Schwierigkeiten des Antragsgegners, dem im Sinne des übereinstimmenden Aufteilungswunsches der Parteien das Haus zur Gänze zugewiesen wird, die Ausgleichszahlung aufzubringen, nicht weiter Bedacht genommen werden kann, wurde zum Revisionsrekurs des Antragsgegners bereits ausgeführt.
Hinsichtlich der Zahlungspflichten für die Raten zu je S 400.000 hatte es bei den vom Rekursgericht festgelegten Terminen zu bleiben. Eine Zahlungspflicht für den ersten Teilbetrag von 3 Monaten ab Rechtskraft der Entscheidung erscheint im Hinblick auf die Umstände des Falles zu kurz. Für die zusätzliche Zahlung von S 200.000 war eine weitere Frist von 6 Monaten einzuräumen.
Die Frage, ob die Anordnung eines Terminsverlustes bei einer in Teilbeträgen zu leistenden Ausgleichszahlung unter besonderen Umständen zulässig sein könnte, braucht hier nicht erörtert zu werden, weil im vorliegenden Fall keinerlei Umstände vorliegen, die einen Terminsverlust rechtfertigen könnten. Auch die Antragstellerin vermag in ihrem Revisionsrekurs keine stichhältigen Gründe anzuführen, weshalb eine derartige Anordnung der Billigkeit entsprechen würde.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten aller drei Instanzen beruht auf § 234 AußStrG. Dabei war zu berücksichtigen, daß die Antragstellerin im Verfahren erster Instanz im wesentlichen obsiegte. Im Verfahren zweiter Instanz drang der Antragsgegner mit seinem Rekurs immerhin teilweise durch, so daß hier eine gegenseitige Kostenaufhebung der Billigkeit entspricht. In dritter Instanz unterlag der Antragsgegner mit seinem Rechtsmittel zur Gänze, die Antragstellerin drang mit ihrem Revisionsrekurs hingegen teilweise durch. Die Auferlegung eines Kostenbeitrages an den Antragsgegner entspricht daher der Billigkeit.Die Entscheidung über die Verfahrenskosten aller drei Instanzen beruht auf Paragraph 234, AußStrG. Dabei war zu berücksichtigen, daß die Antragstellerin im Verfahren erster Instanz im wesentlichen obsiegte. Im Verfahren zweiter Instanz drang der Antragsgegner mit seinem Rekurs immerhin teilweise durch, so daß hier eine gegenseitige Kostenaufhebung der Billigkeit entspricht. In dritter Instanz unterlag der Antragsgegner mit seinem Rechtsmittel zur Gänze, die Antragstellerin drang mit ihrem Revisionsrekurs hingegen teilweise durch. Die Auferlegung eines Kostenbeitrages an den Antragsgegner entspricht daher der Billigkeit.