Rechtssatz RS0120849
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120849
Entscheidungsdatum
30.04.2019
Rechtssatz
Im nachehelichen Aufteilungsverfahren ist ein Zwischenbeschluss gemäß § 36 Abs 2 AußStrG jedenfalls dann möglich, wenn zwischen den Parteien strittig ist, ob bestimmte Gegenstände oder Ersparnisse auf Grund ihrer Herkunft oder Verwendung in die Aufteilung einzubeziehen sind. Gelangt das Gericht zu dem Schluss, dass eine derartige Einbeziehung nicht stattzufinden hat, hat es allerdings nicht mit negativem Zwischenbeschluss, sondern in der Sache selbst mit Teilabweisung zu entscheiden.Im nachehelichen Aufteilungsverfahren ist ein Zwischenbeschluss gemäß Paragraph 36, Absatz 2, AußStrG jedenfalls dann möglich, wenn zwischen den Parteien strittig ist, ob bestimmte Gegenstände oder Ersparnisse auf Grund ihrer Herkunft oder Verwendung in die Aufteilung einzubeziehen sind. Gelangt das Gericht zu dem Schluss, dass eine derartige Einbeziehung nicht stattzufinden hat, hat es allerdings nicht mit negativem Zwischenbeschluss, sondern in der Sache selbst mit Teilabweisung zu entscheiden.
Entscheidungstexte
- 9 Ob 46/06i
Entscheidungstext OGH 07.06.2006 9 Ob 46/06i
Veröff: SZ 2006/86
- 1 Ob 112/18d
Entscheidungstext OGH 30.04.2019 1 Ob 112/18d
Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Ein Zwischenbeschluss im Sinne des § 36 Abs 2 AußStrG über die Vorfragen, welche Aktiva (oder Passiva) der Ehegatten in die Aufteilung einzubeziehen sind, ist nicht zulässig. (T1); Veröff: SZ 2019/37
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120849
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2026
Dokumentnummer
JJR_20060607_OGH0002_0090OB00046_06I0000_001