Rechtssatz RS0057508
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057508
Entscheidungsdatum
25.10.1988
Rechtssatz
Daß manche Formen regelmäßiger selbständiger Tätigkeit durch die Verbindung von Wohnung und Geschäftsraum sehr eng mit dem privaten Bereich des Betreibers verflochten sind (wie zB in der Landwirtschaft und zum Teil im Fremdenverkehr), ändert am Vorliegen eines Unternehmens nichts, wenn sich die betreffende organisierte Erwerbsgelegenheit mit den beschriebenen Merkmale deutlich vom privaten Bereich abgrenzen läßt. Entscheidend ist die Regelmäßigkeit der Erwerbstätigkeit, ein ununterbrochener Betrieb ist jedoch nicht erforderlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0057508
Dokumentnummer
JJR_19881025_OGH0002_0040OB00588_8800000_003