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Rechtssatz RS0057508

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0057508

Geschäftszahl

4Ob588/88

Entscheidungsdatum

25.10.1988

Rechtssatz

Daß manche Formen regelmäßiger selbständiger Tätigkeit durch die Verbindung von Wohnung und Geschäftsraum sehr eng mit dem privaten Bereich des Betreibers verflochten sind (wie zB in der Landwirtschaft und zum Teil im Fremdenverkehr), ändert am Vorliegen eines Unternehmens nichts, wenn sich die betreffende organisierte Erwerbsgelegenheit mit den beschriebenen Merkmale deutlich vom privaten Bereich abgrenzen läßt. Entscheidend ist die Regelmäßigkeit der Erwerbstätigkeit, ein ununterbrochener Betrieb ist jedoch nicht erforderlich.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 588/88
    Entscheidungstext OGH 25.10.1988 4 Ob 588/88

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0057508

Dokumentnummer

JJR_19881025_OGH0002_0040OB00588_8800000_003