Der vom Mann gegen die bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist unzulässig.
Der Rechtsmittelwerber übersieht, daß er gemäß § 16 Abs. 1 AußStrG auf die Anfechtungsgründe einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit oder einer begangenen Nullität beschränkt ist. Demgegenüber macht er der Sache nach nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die Vorinstanzen geltend. Nicht jede unrichtige rechtliche Beurteilung bildet aber eine offenbare Gesetzwidrigkeit. Eine solche liegt vielmehr nur dann vor, wenn ein Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wurde (SZ 39/103, SZ 44/180, SZ 46/98; NZ 1980, 46; NZ 1981, 8; EFSlg. 49.930, 52.757, 55.638; MietSlg. 38.818 uva), oder wenn sich eine Entscheidung mit den Grundprinzipien des Rechtes in Widerspruch setzt (SZ 23/289; EFSlg. 44.647, 52.758 uva).Der Rechtsmittelwerber übersieht, daß er gemäß Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG auf die Anfechtungsgründe einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit oder einer begangenen Nullität beschränkt ist. Demgegenüber macht er der Sache nach nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die Vorinstanzen geltend. Nicht jede unrichtige rechtliche Beurteilung bildet aber eine offenbare Gesetzwidrigkeit. Eine solche liegt vielmehr nur dann vor, wenn ein Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wurde (SZ 39/103, SZ 44/180, SZ 46/98; NZ 1980, 46; NZ 1981, 8; EFSlg. 49.930, 52.757, 55.638; MietSlg. 38.818 uva), oder wenn sich eine Entscheidung mit den Grundprinzipien des Rechtes in Widerspruch setzt (SZ 23/289; EFSlg. 44.647, 52.758 uva).
Der Mann wendet sich nicht gegen die im Hinblick auf die Bestimmungen der §§ 90 und 91 ABGB nicht offenbar gesetzwidrige Auffassung der Vorinstanzen, daß die Widmung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft samt Wohnhaus zur Ehewohnung nur durch den übereinstimmenden Willen beider Ehegatten wieder aufgehoben werden könnte (so auch 6 Ob 597/88). Er meint jedoch, daß eine solche einverständliche Umwidmung mit gleichzeitiger vertraglicher Benützungsregelung der gemeinschaftlichen Liegenschaft im Sinne einer Alleinbenützung durch die Frau durch den Abschluß des Unterhaltsvergleiches vom 27.2.1989 (offenbar gemeint: stillschweigend) erfolgt sei.Der Mann wendet sich nicht gegen die im Hinblick auf die Bestimmungen der Paragraphen 90 und 91 ABGB nicht offenbar gesetzwidrige Auffassung der Vorinstanzen, daß die Widmung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft samt Wohnhaus zur Ehewohnung nur durch den übereinstimmenden Willen beider Ehegatten wieder aufgehoben werden könnte (so auch 6 Ob 597/88). Er meint jedoch, daß eine solche einverständliche Umwidmung mit gleichzeitiger vertraglicher Benützungsregelung der gemeinschaftlichen Liegenschaft im Sinne einer Alleinbenützung durch die Frau durch den Abschluß des Unterhaltsvergleiches vom 27.2.1989 (offenbar gemeint: stillschweigend) erfolgt sei.
Daß die Vorinstanzen diesem Gedanken nicht näher getreten sind, kann schon deshalb nicht offenbar gesetzwidrig sein, weil gemäß § 94 Abs. 2 zweiter Satz ABGB der den gemeinsamen Haushalt führende Ehegatte auch nach Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes weiterhin unterhaltsberechtigt bleibt. Zum Unterhalt gehört auch das Wohnen, wobei für diesen wichtigen Teilbereich die Sondervorschrift des § 97 ABGB gilt (Koziol-Welser, Grundriß8, II, 196). Hiezu haben sich aber die Ehegatten schon nach dem eigenen Vorbringen des Mannes und nach den Feststellungen bei Vergleichsabschluß ihre wechselseitigen Ansprüche insbesondere auch in Ansehung der gemeinschaftlichen Liegenschaft vorbehalten. Bei dieser Sachlage kann daher das vom Rekursgericht verneinte Vorliegen einer vertraglichen Einigung der Parteien über die alleinige Benützung der Liegenschaft durch die Frau nicht offenbar gesetzwidrig sein.Daß die Vorinstanzen diesem Gedanken nicht näher getreten sind, kann schon deshalb nicht offenbar gesetzwidrig sein, weil gemäß Paragraph 94, Absatz 2, zweiter Satz ABGB der den gemeinsamen Haushalt führende Ehegatte auch nach Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes weiterhin unterhaltsberechtigt bleibt. Zum Unterhalt gehört auch das Wohnen, wobei für diesen wichtigen Teilbereich die Sondervorschrift des Paragraph 97, ABGB gilt (Koziol-Welser, Grundriß8, römisch zwei, 196). Hiezu haben sich aber die Ehegatten schon nach dem eigenen Vorbringen des Mannes und nach den Feststellungen bei Vergleichsabschluß ihre wechselseitigen Ansprüche insbesondere auch in Ansehung der gemeinschaftlichen Liegenschaft vorbehalten. Bei dieser Sachlage kann daher das vom Rekursgericht verneinte Vorliegen einer vertraglichen Einigung der Parteien über die alleinige Benützung der Liegenschaft durch die Frau nicht offenbar gesetzwidrig sein.
Dasselbe gilt für die von den Vorinstanzen vertretene Ansicht, daß eine Benützungsregelung der Ehewohnung bzw. die Zuerkennung eines Benützungsentgeltes während des aufrechten Bestandes der Ehe im außerstreitigen Verfahren nicht zulässig sei, weil sie mit § 90 ABGB unvereinbar wäre. Diese Auffassung steht im übrigen im Einklang mit der älteren Rechtsprechung (SZ 37/7), an der auch nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Neuordnung der persönlichen Rechtswirkungen der Ehe (EheRwG) BGBl. Nr. 412/1975 festgehalten wurde (Gamerith in Rummel, ABGB, Rz 6 zu § 835; MietSlg. 35.002; EFSlg. 46.015; 6 Ob 597/88).Dasselbe gilt für die von den Vorinstanzen vertretene Ansicht, daß eine Benützungsregelung der Ehewohnung bzw. die Zuerkennung eines Benützungsentgeltes während des aufrechten Bestandes der Ehe im außerstreitigen Verfahren nicht zulässig sei, weil sie mit Paragraph 90, ABGB unvereinbar wäre. Diese Auffassung steht im übrigen im Einklang mit der älteren Rechtsprechung (SZ 37/7), an der auch nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Neuordnung der persönlichen Rechtswirkungen der Ehe (EheRwG) Bundesgesetzblatt Nr. 412 aus 1975, festgehalten wurde (Gamerith in Rummel, ABGB, Rz 6 zu Paragraph 835,; MietSlg. 35.002; EFSlg. 46.015; 6 Ob 597/88).
Somit kann sich der außerordentliche Revisionsrekurs insgesamt auf keinen zulässigen Rechtsmittelgrund stützen, weshalb er zurückzuweisen war.