Vorwegzunehmen ist, daß der Beschluß des Berufungsgerichtes nach ständiger Rechtsprechung (SZ 53/153; EvBl 1986/6; 2 Ob 660/87 ua) in Analogie zu § 519 Abs 1 Z 2 ZPO anfechtbar ist und daß das Rekursverfahrens hier in Analogie zu § 521 a Abs 1 Z 3 ZPO ein zweiseitiges ist. Rekurse gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO sind ohne die Voraussetzungen des § 502 Abs 4 ZPO zulässig und nur bei einem S 15.000,- nicht übersteigenden Anfechtungsgegenstand ausgeschlossen (Fasching, Zivilprozeßrecht RZ 1981; Petrasch in ÖJZ 1983, 203). Der Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Unzulässigkeit des Rekurses gegen seine Entscheidung ist daher als nicht beigesetzt anzusehen und das als "außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnete Rechtsmittel der Klägerin als ordentlicher Rekurs zu behandeln.Vorwegzunehmen ist, daß der Beschluß des Berufungsgerichtes nach ständiger Rechtsprechung (SZ 53/153; EvBl 1986/6; 2 Ob 660/87 ua) in Analogie zu Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO anfechtbar ist und daß das Rekursverfahrens hier in Analogie zu Paragraph 521, a Absatz eins, Ziffer 3, ZPO ein zweiseitiges ist. Rekurse gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO sind ohne die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, ZPO zulässig und nur bei einem S 15.000,- nicht übersteigenden Anfechtungsgegenstand ausgeschlossen (Fasching, Zivilprozeßrecht RZ 1981; Petrasch in ÖJZ 1983, 203). Der Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Unzulässigkeit des Rekurses gegen seine Entscheidung ist daher als nicht beigesetzt anzusehen und das als "außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnete Rechtsmittel der Klägerin als ordentlicher Rekurs zu behandeln.
Sachlich ist dieses Rechtsmittel aber nicht berechtigt. Die Klägerin bestreitet in ihrem Rechtsmittel nicht, daß es sich bei der hier in Frage stehenden Liegenschaft um eheliche Ersparnisse im Sinne des § 81 Abs 3 EheG handelt und sie bestreitet auch nicht die Richtigkeit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß eine Teilungsklage, die einen der Aufteilung nach den Vorschriften der §§ 81 ff EheG unterliegenden Gegenstand betrifft, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 235 Abs 1 AußStrG dem zuständigen Außerstreitgericht zu überweisen ist (SZ 54/36; SZ 54/126; EvBl 1986/6; 2 Ob 660/87 ua). Sie macht nur sinngemäß geltend, daß im vorliegenden Fall der Scheidung der Ehe der Streitteile kein Einfluß auf die vom Erstgericht getroffene Sachentscheidung zukommen könne, weil sie erst nach Schluß der Verhandlung in erster Instanz erfolgt sei.Sachlich ist dieses Rechtsmittel aber nicht berechtigt. Die Klägerin bestreitet in ihrem Rechtsmittel nicht, daß es sich bei der hier in Frage stehenden Liegenschaft um eheliche Ersparnisse im Sinne des Paragraph 81, Absatz 3, EheG handelt und sie bestreitet auch nicht die Richtigkeit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß eine Teilungsklage, die einen der Aufteilung nach den Vorschriften der Paragraphen 81, ff EheG unterliegenden Gegenstand betrifft, bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 235, Absatz eins, AußStrG dem zuständigen Außerstreitgericht zu überweisen ist (SZ 54/36; SZ 54/126; EvBl 1986/6; 2 Ob 660/87 ua). Sie macht nur sinngemäß geltend, daß im vorliegenden Fall der Scheidung der Ehe der Streitteile kein Einfluß auf die vom Erstgericht getroffene Sachentscheidung zukommen könne, weil sie erst nach Schluß der Verhandlung in erster Instanz erfolgt sei.
Dem kann nicht gefolgt werden.
Der Oberste Gerichtshof hat bereits in seiner in SZ 57/14 veröffentlichten Entscheidung unter Hinweis auf die Absicht des Gesetzgebers, alle sich auf Gegenstände des ehelichen Gebrauchsvermögens oder der ehelichen Ersparnisse beziehenden gerichtlichen Verfahren zwischen Ehgatten in das besondere außerstreitige Verfahren der §§ 229 ff AußStrG überzuleiten, den Standpunkt vertreten, daß eine während aufrechter Ehe eingebrachte Klage eines Ehegatten, die Ansprüche im Sinne der §§ 81 ff EheG zum Gegenstand hat, nach rechtskräftiger Ehescheidung im Sinne des § 235 AußStrG an den Außerstreitrichter zu überweisen ist, wobei insbesondere die Vorschrift des § 29 JN an diesem Ergebnis nichts ändert. Die Überweisungsvorschrift des § 235 Abs 1 AußStrG betrifft nicht etwa materiellrechtliche Voraussetzungen eines von einem Ehegatten gegen den anderen vor Scheidung der Ehe geltend gemachten Anspruches, sodaß mit dem Hinweis der Klägerin auf das im Zivilprozeß geltende Neuerungsverbot für sie nichts zu gewinnen ist. Sie enthält vielmehr Anordnungen über die Abgrenzung zwischen streitiger und außerstreitiger Gerichtsbarkeit, deren Verletzung Nichtigkeit im Sinne des § 477 Abs 1 Z 6 ZPO bewirkt (Fasching, Kommentar IV 134 f; vgl SZ 33/21) und die daher im Sinne des § 240 Abs 3 ZPO jederzeit von Amts wegen zu berücksichtigen sind. Dies führt zu dem Ergebnis, daß über eine während aufrechter Ehe eingebrachte Klage eines Ehegatten, die Ansprüche im Sinne der §§ 81 ff EheG zum Gegenstand hat, auch dann gemäß § 235 Abs 1 AußStrG zu verfahren ist, wenn das Urteil über die Auflösung der Ehe erst nach Schluß der Verhandlung in erster Instanz rechtskräftig wurde.Der Oberste Gerichtshof hat bereits in seiner in SZ 57/14 veröffentlichten Entscheidung unter Hinweis auf die Absicht des Gesetzgebers, alle sich auf Gegenstände des ehelichen Gebrauchsvermögens oder der ehelichen Ersparnisse beziehenden gerichtlichen Verfahren zwischen Ehgatten in das besondere außerstreitige Verfahren der Paragraphen 229, ff AußStrG überzuleiten, den Standpunkt vertreten, daß eine während aufrechter Ehe eingebrachte Klage eines Ehegatten, die Ansprüche im Sinne der Paragraphen 81, ff EheG zum Gegenstand hat, nach rechtskräftiger Ehescheidung im Sinne des Paragraph 235, AußStrG an den Außerstreitrichter zu überweisen ist, wobei insbesondere die Vorschrift des Paragraph 29, JN an diesem Ergebnis nichts ändert. Die Überweisungsvorschrift des Paragraph 235, Absatz eins, AußStrG betrifft nicht etwa materiellrechtliche Voraussetzungen eines von einem Ehegatten gegen den anderen vor Scheidung der Ehe geltend gemachten Anspruches, sodaß mit dem Hinweis der Klägerin auf das im Zivilprozeß geltende Neuerungsverbot für sie nichts zu gewinnen ist. Sie enthält vielmehr Anordnungen über die Abgrenzung zwischen streitiger und außerstreitiger Gerichtsbarkeit, deren Verletzung Nichtigkeit im Sinne des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO bewirkt (Fasching, Kommentar römisch vier 134 f; vergleiche SZ 33/21) und die daher im Sinne des Paragraph 240, Absatz 3, ZPO jederzeit von Amts wegen zu berücksichtigen sind. Dies führt zu dem Ergebnis, daß über eine während aufrechter Ehe eingebrachte Klage eines Ehegatten, die Ansprüche im Sinne der Paragraphen 81, ff EheG zum Gegenstand hat, auch dann gemäß Paragraph 235, Absatz eins, AußStrG zu verfahren ist, wenn das Urteil über die Auflösung der Ehe erst nach Schluß der Verhandlung in erster Instanz rechtskräftig wurde.
Die Entscheidung des Berufungsgerichtes entspricht somit der Sach- und Rechtslage. Dem Rekurs der Klägerin muß ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels hat die Klägerin selbst zu tragen (§§ 41, 50 ZPO).Die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels hat die Klägerin selbst zu tragen (Paragraphen 41, 50, ZPO).