Rechtssatz RS0008565
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008565
Entscheidungsdatum
20.03.2003
Rechtssatz
Vorbild des § 235 AußStrG ist § 18 der 6. DVEheG. Nach dem Größenschluß muß die gesetzgeberische Absicht, alle sich auf Gegenstände des ehelichen Gebrauchsvermögens oder der ehelichen Ersparnisse beziehenden gerichtlichen Verfahren zwischen den Ehegatten in das besondere außerstreitige Verfahren der §§ 229 ff AußStrG überzuleiten, sich auch auf Klagen, etwa gestützt auf das Eigentumsrecht eines Ehegatten an einem solchen Gegenstand, beziehen, die vor dem Eintritt der Rechtskraft der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe anhängig gemacht worden sind. § 235 Abs 1 AußStrG bildet daher eine Ausnahme von der perpetuatio fori.Vorbild des Paragraph 235, AußStrG ist Paragraph 18, der 6. DVEheG. Nach dem Größenschluß muß die gesetzgeberische Absicht, alle sich auf Gegenstände des ehelichen Gebrauchsvermögens oder der ehelichen Ersparnisse beziehenden gerichtlichen Verfahren zwischen den Ehegatten in das besondere außerstreitige Verfahren der Paragraphen 229, ff AußStrG überzuleiten, sich auch auf Klagen, etwa gestützt auf das Eigentumsrecht eines Ehegatten an einem solchen Gegenstand, beziehen, die vor dem Eintritt der Rechtskraft der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe anhängig gemacht worden sind. Paragraph 235, Absatz eins, AußStrG bildet daher eine Ausnahme von der perpetuatio fori.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 572/83
Entscheidungstext OGH 19.01.1984 8 Ob 572/83
Veröff: EvBl 1984/85 S 325 = SZ 57/14
- 2 Ob 533/88
Entscheidungstext OGH 15.03.1988 2 Ob 533/88
Beisatz: Hier: Auflösung der Ehe erst nach Schluß der Verhandlung in erster Instanz über eine Miteigentumsaufhebungsklage rechtskräftig. (T1) Veröff: EvBl 1988/101 S 464
- 2 Ob 593/94
Entscheidungstext OGH 22.12.1994 2 Ob 593/94
- 1 Ob 1682/95
Entscheidungstext OGH 04.10.1995 1 Ob 1682/95
Auch
- 4 Ob 2018/96k
Entscheidungstext OGH 26.03.1996 4 Ob 2018/96k
Auch
- 1 Ob 2117/96x
Entscheidungstext OGH 25.06.1996 1 Ob 2117/96x
Auch; Beisatz: Bringt ein Ehegatte während aufrechter Ehe eine Klage ein, deren Gegenstand Ansprüche gemäß den §§ 81 ff EheG sind, ist dieses Begehren nach rechtskräftiger Ehescheidung gemäß § 235 AußStrG zu überweisen. (T2)
- 1 Ob 294/99p
Entscheidungstext OGH 25.01.2000 1 Ob 294/99p
- 6 Ob 30/03k
Entscheidungstext OGH 20.03.2003 6 Ob 30/03k
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0008565
Dokumentnummer
JJR_19840119_OGH0002_0080OB00572_8300000_001