Der Revisionsrekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes mangels erheblicher Rechtsfragen nicht zulässig.
I. Zum Einwand, der Revisionsrekurs sei jedenfalls unzulässig:römisch eins. Zum Einwand, der Revisionsrekurs sei jedenfalls unzulässig:
Der 5. Senat des Obersten Gerichtshofes geht von der Unanfechtbarkeit einer Konformatsentscheidung (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO) aus, wenn von beiden Vorinstanzen die Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs bejaht wurde (RS0044538; zuletzt 5 Ob 133/02y). Demgegenüber halttn andere Senate die Überweisung einer Rechtssache vom streitigen ins außerstreitige Verfahren der Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen im Sinne des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO gleich und demgemäß einen Revisionsrekurs (unter der Voraussetzung des Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage) für zulässig (RS0103854; RS0106813). Für diese Rechtsmeinung führt unter ausdrücklicher Ablehnung der gegenteiligen Rechtsprechungslinie des 5. Senates die Entscheidung 1 Ob 2386/96f (in dieser ging es ua um eine die Ehewohnung betreffende Teilungsklage) ins Treffen, dass bei der Überweisung einer Rechtssache vom streitigen ins außerstreitige Verfahren eine definitive Versagung des im streitigen Verfahren auszutragenden Rechtsschutzbegehrens betreffend den Teilungsanspruch nach den §§ 830, 831 ABGB bewirkt werde, weil im außerstreitigen Verfahren nach anderen Grundsätzen (insbesondere nach Billigkeit) zu entscheiden sei. Dieser Ansicht hat sich der 9. Senat angeschlossen (9 Ob 52/01i). Der 5. Senat hat zwar in der Folge seine Linie in den im § 37 MRG angeführten mietrechtlichen Angelegenheiten beibehalten, dabei aber das Argument der definitiven Versagung des Rechtsschutzes aufgegriffen. Der 5. Senat begründet den Rechtsmittelausschluss nunmehr damit, dass für die Sachentscheidung in den mietrechtlichen Angelegenheiten immer dieselben materiellrechtlichen Grundsätze unabhängig von der Verfahrensart anzuwenden seien, sodass in der Überweisung der Rechtssache in die andere Verfahrensart keine (endgültige) Verneinung des Rechtsschutzanspruchs zu erblicken sei, "im Gegensatz zur zB im nachehelichen Aufteilungsverfahren auch materiellrechtlich nach anderen Grundsätzen als im streitigen Verfahren zu treffenden Entscheidung" (5 Ob 6/98p). Der 5. Senat relativiert damit seine Entscheidungslinie und schränkt sie auf die besonderen mietrechtlichen Fälle ein. Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass nach der jetzt einheitlichen Rechtsprechung (vgl auch 6 Ob 316/98h) die Konformatsentscheidung, mit der eine der Zurückweisung der Klage gleichzuhaltende Überweisung vom streitigen in das außerstreitige Verfahren verfügt wird, unter der Voraussetzung des Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage (9 Ob 52/01i) anfechtbar ist.Der 5. Senat des Obersten Gerichtshofes geht von der Unanfechtbarkeit einer Konformatsentscheidung (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO) aus, wenn von beiden Vorinstanzen die Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs bejaht wurde (RS0044538; zuletzt 5 Ob 133/02y). Demgegenüber halttn andere Senate die Überweisung einer Rechtssache vom streitigen ins außerstreitige Verfahren der Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen im Sinne des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO gleich und demgemäß einen Revisionsrekurs (unter der Voraussetzung des Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage) für zulässig (RS0103854; RS0106813). Für diese Rechtsmeinung führt unter ausdrücklicher Ablehnung der gegenteiligen Rechtsprechungslinie des 5. Senates die Entscheidung 1 Ob 2386/96f (in dieser ging es ua um eine die Ehewohnung betreffende Teilungsklage) ins Treffen, dass bei der Überweisung einer Rechtssache vom streitigen ins außerstreitige Verfahren eine definitive Versagung des im streitigen Verfahren auszutragenden Rechtsschutzbegehrens betreffend den Teilungsanspruch nach den Paragraphen 830, 831, ABGB bewirkt werde, weil im außerstreitigen Verfahren nach anderen Grundsätzen (insbesondere nach Billigkeit) zu entscheiden sei. Dieser Ansicht hat sich der 9. Senat angeschlossen (9 Ob 52/01i). Der 5. Senat hat zwar in der Folge seine Linie in den im Paragraph 37, MRG angeführten mietrechtlichen Angelegenheiten beibehalten, dabei aber das Argument der definitiven Versagung des Rechtsschutzes aufgegriffen. Der 5. Senat begründet den Rechtsmittelausschluss nunmehr damit, dass für die Sachentscheidung in den mietrechtlichen Angelegenheiten immer dieselben materiellrechtlichen Grundsätze unabhängig von der Verfahrensart anzuwenden seien, sodass in der Überweisung der Rechtssache in die andere Verfahrensart keine (endgültige) Verneinung des Rechtsschutzanspruchs zu erblicken sei, "im Gegensatz zur zB im nachehelichen Aufteilungsverfahren auch materiellrechtlich nach anderen Grundsätzen als im streitigen Verfahren zu treffenden Entscheidung" (5 Ob 6/98p). Der 5. Senat relativiert damit seine Entscheidungslinie und schränkt sie auf die besonderen mietrechtlichen Fälle ein. Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass nach der jetzt einheitlichen Rechtsprechung vergleiche auch 6 Ob 316/98h) die Konformatsentscheidung, mit der eine der Zurückweisung der Klage gleichzuhaltende Überweisung vom streitigen in das außerstreitige Verfahren verfügt wird, unter der Voraussetzung des Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage (9 Ob 52/01i) anfechtbar ist.
II. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO liegt nicht vor. Auf das Fehlen oberstgerichtlicher Rechtsprechung zur materiellrechtlichen Rechtslage nach marokkanischem Recht kommt es hier nicht an:römisch zwei. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO liegt nicht vor. Auf das Fehlen oberstgerichtlicher Rechtsprechung zur materiellrechtlichen Rechtslage nach marokkanischem Recht kommt es hier nicht an:
1. Entscheidungsgegenstand ist nur die anzuwendende Verfahrensart. Ausländische Normen sind nur bei der Prüfung materiellrechtlicher Fragen anzuwenden. Auf das Verfahren sind stets die österreichischen Prozessvorschriften anzuwenden (RIS-Justiz RS0076618). Diese enthalten keine Bestimmungen, die die Anwendung ausländischen Verfahrensrechtes ermöglichen. Es sind daher von österreichischen Gerichten nur inländische Verfahrensvorschriften anzuwenden (RS0009195).
2. Macht ein Ehegatte binnen einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung gegen den anderen Ehegatten Ansprüche hinsichtlich ehelichen Gebrauchsvermögens oder ehelicher Ersparnisse, soweit sie der Aufteilung unterliegen, im streitigen Verfahren geltend, so hat das Prozessgericht mit Beschluss die Unzulässigkeit des streitigen Rechtswegs auszusprechen und die Rechtssache dem zuständigen Außerstreitgericht zu überweisen (§ 235 Abs 1 AußStrG). Diese verfahrensrechtliche Vorschrift legt zwingend die Verfahrensart fest, wenn der mit der Klage geltend gemachte Anspruch die Ehewohnung betrifft (RS0008565), unabhängig von dem nach der Kollisionsnorm des § 20 IPRG anzuwendenden materiellen Recht. Dabei ist von den Behauptungen des Klägers bzw des Antragstellers auszugehen (RS0005861). Über das Rechtsschutzbegehren ist auch dann im Verfahren außer Streitsachen abzusprechen, wenn die Kollisionsnormen wegen einer Auslandsberührung auf ausländisches Recht verweisen (RS0008498). Die angefochtene Entscheidung des Rekursgerichts steht mit diesen Grundsätzen im Einklang. Im Revisionsrekurs werden dagegen nur Argumente aus dem materiellen (marokkanischen) Recht vorgetragen, die nur für die Sachentscheidung, nicht aber für die Verfahrensart von Relevanz sein können. Auf das "Verstoßungsrecht" und das nacheheliche Vermögensrecht in Marokko kommt es bei der verfahrensrechtlichen Frage nach der anzuwendenden Verfahrensart aus folgenden Gründen nicht an:2. Macht ein Ehegatte binnen einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung gegen den anderen Ehegatten Ansprüche hinsichtlich ehelichen Gebrauchsvermögens oder ehelicher Ersparnisse, soweit sie der Aufteilung unterliegen, im streitigen Verfahren geltend, so hat das Prozessgericht mit Beschluss die Unzulässigkeit des streitigen Rechtswegs auszusprechen und die Rechtssache dem zuständigen Außerstreitgericht zu überweisen (Paragraph 235, Absatz eins, AußStrG). Diese verfahrensrechtliche Vorschrift legt zwingend die Verfahrensart fest, wenn der mit der Klage geltend gemachte Anspruch die Ehewohnung betrifft (RS0008565), unabhängig von dem nach der Kollisionsnorm des Paragraph 20, IPRG anzuwendenden materiellen Recht. Dabei ist von den Behauptungen des Klägers bzw des Antragstellers auszugehen (RS0005861). Über das Rechtsschutzbegehren ist auch dann im Verfahren außer Streitsachen abzusprechen, wenn die Kollisionsnormen wegen einer Auslandsberührung auf ausländisches Recht verweisen (RS0008498). Die angefochtene Entscheidung des Rekursgerichts steht mit diesen Grundsätzen im Einklang. Im Revisionsrekurs werden dagegen nur Argumente aus dem materiellen (marokkanischen) Recht vorgetragen, die nur für die Sachentscheidung, nicht aber für die Verfahrensart von Relevanz sein können. Auf das "Verstoßungsrecht" und das nacheheliche Vermögensrecht in Marokko kommt es bei der verfahrensrechtlichen Frage nach der anzuwendenden Verfahrensart aus folgenden Gründen nicht an:
3. Eine ausländische Entscheidung über die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, die Ehescheidung oder die Ungültigerklärung einer Ehe ist nur wirksam, wenn deren Anerkennung vom Gericht ausgesprochen wird. Eine gerichtliche Entscheidung über die Anerkennung ist jedoch nicht erforderlich, wenn beide Ehegatten im Zeitpunkt der Erlassung der ausländischen Entscheidung ausschließlich dem Staat angehört haben, dessen Behörde entschieden hat (§ 228a Abs 1 AußStrG idF KindRÄG 2001, BGBl I 2000/135). Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass beide Streitteile im Zeitpunkt der in Marokko ausgesprochenen Ehescheidung ("Verstoßung") marokkanische Staatsangehörige waren. Ist demnach eine (konstitutive) gerichtliche Entscheidung über die Anerkennung der ausländischen Ehescheidung als sogenannte "Heimatstaatentscheidung" nicht erforderlich, ist - jedenfalls bei der hier vorzunehmenden Prüfung der Verfahrensart - auch nicht zu untersuchen, ob sie allenfalls den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung (ordre public) widerspricht (§ 228a Abs 2 AußStrG idgF; vgl RV 296 BlgNR 21. GP, 106).3. Eine ausländische Entscheidung über die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, die Ehescheidung oder die Ungültigerklärung einer Ehe ist nur wirksam, wenn deren Anerkennung vom Gericht ausgesprochen wird. Eine gerichtliche Entscheidung über die Anerkennung ist jedoch nicht erforderlich, wenn beide Ehegatten im Zeitpunkt der Erlassung der ausländischen Entscheidung ausschließlich dem Staat angehört haben, dessen Behörde entschieden hat (Paragraph 228 a, Absatz eins, AußStrG in der Fassung KindRÄG 2001, BGBl römisch eins 2000/135). Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass beide Streitteile im Zeitpunkt der in Marokko ausgesprochenen Ehescheidung ("Verstoßung") marokkanische Staatsangehörige waren. Ist demnach eine (konstitutive) gerichtliche Entscheidung über die Anerkennung der ausländischen Ehescheidung als sogenannte "Heimatstaatentscheidung" nicht erforderlich, ist - jedenfalls bei der hier vorzunehmenden Prüfung der Verfahrensart - auch nicht zu untersuchen, ob sie allenfalls den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung (ordre public) widerspricht (Paragraph 228 a, Absatz 2, AußStrG idgF; vergleiche Regierungsvorlage 296 BlgNR 21. GP, 106).
4. Der Streit über die Verfahrensart wird hier kontradiktorisch bis zu seiner Erledigung im Zivilprozess geführt. Er ist ein Zwischenstreit, in dem der Obsiegende Anspruch auf Kostenersatz hat (vgl 1 Ob 2117/96x). Da die Beklagte auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen hat, steht ihr ein Kostenersatz für die Revisionsrekursbeantwortung zu (§§ 41 und 50 ZPO). Die Kostenbemessungsgrundlage im Räumungsstreit ist gemäß § 10 Z 2 lit b RATG von der Größe der Wohnung abhängig (über 60 m2 Nutzfläche 870 EUR, bei kleineren Wohnungen 440 EUR). Die Parteien haben über die Nutzfläche keine Angaben gemacht. Es kommt daher für die Kostenbemessungsgrundlage nur der Zweifelstreitwert nach § 14 RATG (730 EUR) in Frage. Auf dieser Basis waren die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung zu bestimmen.4. Der Streit über die Verfahrensart wird hier kontradiktorisch bis zu seiner Erledigung im Zivilprozess geführt. Er ist ein Zwischenstreit, in dem der Obsiegende Anspruch auf Kostenersatz hat vergleiche 1 Ob 2117/96x). Da die Beklagte auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen hat, steht ihr ein Kostenersatz für die Revisionsrekursbeantwortung zu (Paragraphen 41 und 50 ZPO). Die Kostenbemessungsgrundlage im Räumungsstreit ist gemäß Paragraph 10, Ziffer 2, Litera b, RATG von der Größe der Wohnung abhängig (über 60 m2 Nutzfläche 870 EUR, bei kleineren Wohnungen 440 EUR). Die Parteien haben über die Nutzfläche keine Angaben gemacht. Es kommt daher für die Kostenbemessungsgrundlage nur der Zweifelstreitwert nach Paragraph 14, RATG (730 EUR) in Frage. Auf dieser Basis waren die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung zu bestimmen.