Der Rekurs der Antragsgegner ist - was der Oberste Gerichtshof trotz des gegenteiligen Ausspruchs des Rekursgerichtes wahrzunehmen hat - unzulässig.
Der primäre Anfechtungsgrund besteht für die Antragsgegner, wie dies auch in ihrem Rechtsmittelbegehren zum Ausdruck kommt, darin, dass sie meinen, die Antragstellerin habe die falsche Verfahrensart gewählt, weil über die Aufkündigung einer bestehenden Benützungsregelung im streitigen Verfahren zu verhandeln und zu entscheiden sei. Bei dieser Argumentation wird übersehen, dass der Oberste Gerichtshof die vermeintliche Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs gar nicht mehr wahrnehmen kann, wenn beide Vorinstanzen dieses Prozesshindernis verneint haben (EvBl 2000/156 mwN; jüngst 5 Ob 198/01f; 5 Ob 13/02a). Es liegt dann nämlich in Ansehung der geltend gemachten Nichtigkeit eine bindende Entscheidung iSd § 42 Abs 3 JN vor. Dazu genügt es, wenn sich die Vorinstanzen - wie hier geschehen - in ihren Entscheidungsgründen mit der Frage befasst und die Zulässigkeit der gewählten Verfahrensart bejaht haben (Stohanzl, JN-ZPO 15. Aufl. E 21 zu § 42 JN). Die von den Rechtsmittelwerbern aufgeworfene (auch vom Rekursgericht als erheblich iSd § 14 Abs 1 AußStrG erachtete) Rechtsfrage kann daher der Oberste Gerichtshof im Anlassfall gar nicht lösen. Die zweite dem Obersten Gerichtshof zur Lösung vorgelegte Rechtsfrage, ob die Rekursfrist im gegenständlichen Fall nach § 11 Abs 1 AußStrG oder nach § 37 Abs 3 Z 17 lit b MRG (hier iVm § 26 Abs 2 WEG) zu bemessen war, wird in den Rekursausführungen der Antragsgegner nur gestreift, hat jedoch das Rekursgericht als klärungsbedürftig hervorgehoben. Auch sie ist im Anlassfall nicht entscheidungswesentlich. Durch die Vorlage des unbedenklichen Post-Aufgabescheins ist nämlich die Annahme des Rekursgerichtes widerlegt, die Antragstellerin hätte die 14-tägige Rekursfrist des § 11 Abs 1 AußStrG - sollte sie maßgeblich sein - versäumt. Der damit nicht übereinstimmende Eingangsvermerk des Erstgerichtes gilt zwar als öffentliche Urkunde und ist daher mit besonderer Beweiskraft ausgestattet, doch hinderte dies die Antragstellerin nicht an der Antretung des Gegenbeweises iSd § 292 Abs 2 ZPO (vgl Stohanzl aaO, E 10 ff zu § 292 ZPO; jüngst 5 Ob 217/01z). Das ist ihr auch gelungen, weil an der Richtigkeit des vorgelegten Post-Aufgabescheins und seiner Zuordnung zum Rekurs gegen den erstinstanzlichen Beschluss nicht zu zweifeln ist. Die vom Rekursgericht aus besonderen rechtlichen Erwägungen angenommene Rechtzeitigkeit bedarf keiner weiteren Klärung.Der primäre Anfechtungsgrund besteht für die Antragsgegner, wie dies auch in ihrem Rechtsmittelbegehren zum Ausdruck kommt, darin, dass sie meinen, die Antragstellerin habe die falsche Verfahrensart gewählt, weil über die Aufkündigung einer bestehenden Benützungsregelung im streitigen Verfahren zu verhandeln und zu entscheiden sei. Bei dieser Argumentation wird übersehen, dass der Oberste Gerichtshof die vermeintliche Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs gar nicht mehr wahrnehmen kann, wenn beide Vorinstanzen dieses Prozesshindernis verneint haben (EvBl 2000/156 mwN; jüngst 5 Ob 198/01f; 5 Ob 13/02a). Es liegt dann nämlich in Ansehung der geltend gemachten Nichtigkeit eine bindende Entscheidung iSd Paragraph 42, Absatz 3, JN vor. Dazu genügt es, wenn sich die Vorinstanzen - wie hier geschehen - in ihren Entscheidungsgründen mit der Frage befasst und die Zulässigkeit der gewählten Verfahrensart bejaht haben (Stohanzl, JN-ZPO 15. Aufl. E 21 zu Paragraph 42, JN). Die von den Rechtsmittelwerbern aufgeworfene (auch vom Rekursgericht als erheblich iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG erachtete) Rechtsfrage kann daher der Oberste Gerichtshof im Anlassfall gar nicht lösen. Die zweite dem Obersten Gerichtshof zur Lösung vorgelegte Rechtsfrage, ob die Rekursfrist im gegenständlichen Fall nach Paragraph 11, Absatz eins, AußStrG oder nach Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 17, Litera b, MRG (hier in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 2, WEG) zu bemessen war, wird in den Rekursausführungen der Antragsgegner nur gestreift, hat jedoch das Rekursgericht als klärungsbedürftig hervorgehoben. Auch sie ist im Anlassfall nicht entscheidungswesentlich. Durch die Vorlage des unbedenklichen Post-Aufgabescheins ist nämlich die Annahme des Rekursgerichtes widerlegt, die Antragstellerin hätte die 14-tägige Rekursfrist des Paragraph 11, Absatz eins, AußStrG - sollte sie maßgeblich sein - versäumt. Der damit nicht übereinstimmende Eingangsvermerk des Erstgerichtes gilt zwar als öffentliche Urkunde und ist daher mit besonderer Beweiskraft ausgestattet, doch hinderte dies die Antragstellerin nicht an der Antretung des Gegenbeweises iSd Paragraph 292, Absatz 2, ZPO vergleiche Stohanzl aaO, E 10 ff zu Paragraph 292, ZPO; jüngst 5 Ob 217/01z). Das ist ihr auch gelungen, weil an der Richtigkeit des vorgelegten Post-Aufgabescheins und seiner Zuordnung zum Rekurs gegen den erstinstanzlichen Beschluss nicht zu zweifeln ist. Die vom Rekursgericht aus besonderen rechtlichen Erwägungen angenommene Rechtzeitigkeit bedarf keiner weiteren Klärung.
Schließlich meinte das Rekursgericht noch, die materiell-rechtliche Grundlage der (noch) verfahrensgegenständlichen Ansprüche - ob hiefür die §§ 834, 835 ABGB (wie das Rekursgericht meint) oder die Bestimmungen des § 13 Abs 2 WEG maßgeblich sind - bedürfe einer zusätzlichen Absicherung. Die Antragsgegner ziehen jedoch selbst gar nicht in Zweifel, dass "im konkreten Fall die Bestimmungen der §§ 834 ff ABGB und nicht die Bestimmungen des WEG, insbesondere nicht die Bestimmung des § 13 Abs 2 Z 2, anzuwenden sind" (Seite 4 unten des Rekurses ON 20). Damit kann die vom Rekursgericht aufgeworfene Rechtsfrage die Zulässigkeit einer Anrufung des Obersten Gerichtshofes nicht begründen. Selbst wenn nämlich zu Recht die Zulässigkeit eines Rekurses an den Obersten Gerichtshof ausgesprochen wurde, fehlen die in § 14 Abs 1 AußStrG oder § 528 Abs 1 ZPO normierten Voraussetzungen für die Anrufung des Obersten Gerichtshofes, wenn der Rechtsmittelwerber dann nur solche Gründe geltend macht, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt (RIS-Justiz RS0102059).Schließlich meinte das Rekursgericht noch, die materiell-rechtliche Grundlage der (noch) verfahrensgegenständlichen Ansprüche - ob hiefür die Paragraphen 834, 835, ABGB (wie das Rekursgericht meint) oder die Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz 2, WEG maßgeblich sind - bedürfe einer zusätzlichen Absicherung. Die Antragsgegner ziehen jedoch selbst gar nicht in Zweifel, dass "im konkreten Fall die Bestimmungen der Paragraphen 834, ff ABGB und nicht die Bestimmungen des WEG, insbesondere nicht die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2,, anzuwenden sind" (Seite 4 unten des Rekurses ON 20). Damit kann die vom Rekursgericht aufgeworfene Rechtsfrage die Zulässigkeit einer Anrufung des Obersten Gerichtshofes nicht begründen. Selbst wenn nämlich zu Recht die Zulässigkeit eines Rekurses an den Obersten Gerichtshof ausgesprochen wurde, fehlen die in Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG oder Paragraph 528, Absatz eins, ZPO normierten Voraussetzungen für die Anrufung des Obersten Gerichtshofes, wenn der Rechtsmittelwerber dann nur solche Gründe geltend macht, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt (RIS-Justiz RS0102059).
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 37 Abs 3 Z 19 erster Halbsatz MRG (iVm § 26 Abs 2 WEG) bzw auf die Erwägung, dass dem Außerstreitverfahren - von hier nicht in Frage kommenden Ausnahmen abgesehen - keinen Ersatz der Kosten einer rechtsfreundlichen Vertretung kennt (RIS-Justiz RS0005964).Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 19, erster Halbsatz MRG in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 2, WEG) bzw auf die Erwägung, dass dem Außerstreitverfahren - von hier nicht in Frage kommenden Ausnahmen abgesehen - keinen Ersatz der Kosten einer rechtsfreundlichen Vertretung kennt (RIS-Justiz RS0005964).