- 1 Ob 2386/96f
Entscheidungstext OGH 16.12.1996 1 Ob 2386/96f
- 6 Ob 316/98h
Entscheidungstext OGH 22.04.1999 6 Ob 316/98h
Beisatz: Hier: Bei einer Überweisung einer Wiederaufnahmsklage von der angerufenen höheren Instanz des Vorprozesses an das Prozessgericht verbleibt die Wiederaufnahmsklage im streitigen Verfahren, sodass sich die Rekurszulässigkeit analog nach § 519 Abs 1 Z 2 zweiter Fall ZPO richtet. (T1)
- 9 Ob 52/01i
Entscheidungstext OGH 28.03.2001 9 Ob 52/01i
nur: Die Überweisung einer Rechtssache vom streitigen ins außerstreitige, also in ein anderes zivilgerichtliches Verfahren ist der Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen im Sinne des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO gleichzuhalten. (T2)
- 6 Ob 30/03k
Entscheidungstext OGH 20.03.2003 6 Ob 30/03k
- 2 Ob 309/03k
Entscheidungstext OGH 12.02.2004 2 Ob 309/03k
Vgl auch; Beisatz: Jedenfalls dann, wenn eine besondere wohn-und/oder mietrechtliche Angelegenheit vom außerstreitigen in das streitige Verfahren überwiesen wird (bei der es zu keiner Veränderung der anzuwendenden materiellen Bestimmungen kommt) und das Rekursgericht einen derartigen Überweisungsbeschluss bestätigt, liegen unanfechtbare konforme Entscheidungen zweier Vorinstanzen im Sinne des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG vor. Andernfalls liegt der Ausnahmefall des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO vor, wenn mit der Überweisung in eine andere Verfahrensart auch eine Veränderung der Anspruchsgrundlagen verbunden wäre. Dies ist (spiegelbildlich) auch im umgekehrten Fall zweier konformer Instanzentscheidungen betreffend die Überweisung einer mietrechtlichen Angelegenheit vom streitigen in das außerstreitige Verfahren anwendbar. (T3)
- 9 ObA 85/05y
Entscheidungstext OGH 29.06.2005 9 ObA 85/05y
Auch; Beis wie T3 nur: Der Ausnahmefall des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO liegt vor, wenn mit der Überweisung in eine andere Verfahrensart auch eine Veränderung der Anspruchsgrundlagen verbunden wäre. (T4)
- 2 Ob 187/11f
Entscheidungstext OGH 10.11.2011 2 Ob 187/11f
Vgl aber, Vgl Beis wie T3; Beisatz: Die Überweisung einer Rechtssache vom streitigen in das außerstreitige Verfahren ist nur dann der Zurückweisung einer Klage gleichgehalten, wenn mit der Überweisung der Rechtssache ‑ etwa in das nacheheliche Aufteilungsverfahren ‑ eine Veränderung der anzuwendenden materiellen Bestimmungen verbunden ist; andernfalls sind bestätigende Beschlüsse jedenfalls unanfechtbar. (T5)
- 3 Ob 32/14y
Entscheidungstext OGH 08.04.2014 3 Ob 32/14y
Auch; nur T2; Beis wie T4; Beis wie T5
- 1 Ob 26/15b
Entscheidungstext OGH 03.03.2015 1 Ob 26/15b
Vgl aber; Beis wie T4; Beis wie T5
- 1 Ob 40/16p
Entscheidungstext OGH 31.03.2016 1 Ob 40/16p
Vgl aber; Beis wie T4; Beis wie T5
- 5 Ob 229/18i
Entscheidungstext OGH 21.05.2019 5 Ob 229/18i
Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5
- 1 Ob 225/19y
Entscheidungstext OGH 21.01.2020 1 Ob 225/19y
Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Überweisung einer Streitsache in das nacheheliche Aufteilungsverfahren. (T6)
- 10 Ob 23/20k
Entscheidungstext OGH 28.07.2020 10 Ob 23/20k
Vgl aber; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Keine Veränderung der anzuwendenden materiellen Bestimmungen bei Überweisung einer Klage auf Schadenersatz wegen zu Unrecht bezogener Unterhaltsvorschüsse in das außerstreitige Verfahren gem. § 22 Abs 1 UVG. (T7)
- 10 Ob 10/22a
Entscheidungstext OGH 24.05.2022 10 Ob 10/22a
Vgl; Beis nur wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Bei Unterstellung der Klage unter die eigentumsrechtlichen Bestimmungen statt § 838a ABGB. Siehe auch 6 Ob 54/22t und 4 Ob 53/22f (T8)
- 6 Ob 54/22t
Entscheidungstext OGH 18.05.2022 6 Ob 54/22t
Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5
- 9 Ob 46/22p
Entscheidungstext OGH 14.07.2022 9 Ob 46/22p
Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5
- 6 Ob 17/23b
Entscheidungstext OGH 17.02.2023 6 Ob 17/23b
vgl; Beisatz wie T4; Beisatz wie T5
- 6 Ob 17/23b
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.05.2023 6 Ob 17/23b
vgl; Beisatz wie T4; Beisatz wie T5