Begründung:
Der Kläger ist Mieter, der Beklagte Vermieter einer Wohnung.
Mit der am 31. 1. 2003 eingebrachten "Klage aus einem Bestandverhältnis" begehrt der Kläger, dem Beklagten die Durchführung bestimmter Erhaltungsarbeiten zur Sanierung seiner Mietwohnung sowie im Stiegenaufgang aufzutragen. Im zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Bestandvertrag sei "die Erhaltungspflicht des Vermieters nach § 1096 ABGB gerade nicht zu Lasten des Mieters abbedungen, sodass § 3 MRG nicht anzuwenden" sei.Mit der am 31. 1. 2003 eingebrachten "Klage aus einem Bestandverhältnis" begehrt der Kläger, dem Beklagten die Durchführung bestimmter Erhaltungsarbeiten zur Sanierung seiner Mietwohnung sowie im Stiegenaufgang aufzutragen. Im zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Bestandvertrag sei "die Erhaltungspflicht des Vermieters nach Paragraph 1096, ABGB gerade nicht zu Lasten des Mieters abbedungen, sodass Paragraph 3, MRG nicht anzuwenden" sei.
Nach Erhebung der Einrede der Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges durch den Beklagten und Beschränkung der Verhandlung auf die Prozesseinrede brachte der Kläger ergänzend vor, dass er das Klagebegehren "auf jeden erdenklichen Rechtsgrund, insbesondere auch auf Schadenersatz stütze", und die Kosten der hier eingeklagten Arbeiten im erhöhten Hauptmietzins keine Deckung fänden.
Das Erstgericht sprach mit Beschluss aus, dass der streitige Rechtsweg für das vorliegende Rechtsschutzbegehren des Klägers unzulässig und die Klage daher als Antrag gemäß §§ 3, 6 MRG im Verfahren Außerstreitsachen zur erledigen sei. Mangels gegenteiliger Behauptungen unterliege das Bestandobjekt dem vollen Anwendungsbereich des MRG. Da sich der Kläger nicht auf eine (über den Bestandvertrag hinausgehende zusätzliche) vertragliche Zusage stütze, deren Geltendmachung die Durchsetzung der begehrten Arbeiten im streitigen Rechtsweg eröffnen würde, und nach der weiten Fassung des § 37 Abs 1 Z 2 MRG (im Gegensatz zum früheren Mietengesetz) sämtliche im Zusammenhang mit Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten entstehenden Streitigkeiten in das Außerstreitverfahren verwiesen seien, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.Das Erstgericht sprach mit Beschluss aus, dass der streitige Rechtsweg für das vorliegende Rechtsschutzbegehren des Klägers unzulässig und die Klage daher als Antrag gemäß Paragraphen 3, 6, MRG im Verfahren Außerstreitsachen zur erledigen sei. Mangels gegenteiliger Behauptungen unterliege das Bestandobjekt dem vollen Anwendungsbereich des MRG. Da sich der Kläger nicht auf eine (über den Bestandvertrag hinausgehende zusätzliche) vertragliche Zusage stütze, deren Geltendmachung die Durchsetzung der begehrten Arbeiten im streitigen Rechtsweg eröffnen würde, und nach der weiten Fassung des Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, MRG (im Gegensatz zum früheren Mietengesetz) sämtliche im Zusammenhang mit Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten entstehenden Streitigkeiten in das Außerstreitverfahren verwiesen seien, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Das Rekursgericht gab dem hiegegen vom Kläger erhobenen Rekurs nicht Folge, sprach weiters aus, dass der Wert des "Streitgegenstandes" (richtig: Entscheidungsgegenstandes) EUR 20.000,-- übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Das Rekursgericht schloss sich der als zutreffend bezeichneten rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes an, wonach nur konkrete vertragliche Vereinbarungen die Zulässigkeit der Beschreitung des Rechtsweges auslösen könnten, nicht aber die bloße Geltendmachung von im Gesetz vorgesehenen normierten Inhalten eines Mietvertrages, wie etwa des Rechtes des Mieters auf Erhaltung des Mietobjektes in brauchbarem Zustand; ohne eine solche notwendige konkrete Vereinbarung zu behaupten, stütze sich nämlich ein Mieter, der entsprechende Pflichten des Vermieters einmahne, in Wahrheit nur auf das Gesetz. Auch mit seinem Vorbringen in Richtung Schadenersatz mache der Kläger in Wahrheit nur einen Anspruch auf Durchführung von Erhaltungsarbeiten im Sinne des § 3 MRG geltend, welcher im Zusammenhalt mit §§ 1096f ABGB eine abschließende Sonderregelung darstelle, neben welcher für die Geltendmachung von (sich mit der Instandhaltungspflicht inhaltlich deckenden) Schadenersatzansprüchen kein Raum sei. Für die vom Kläger gewählte Vorgangsweise, den Streit über die Durchführung solcher Arbeiten in einem Teil, nämlich soweit dieser auf vermeintliche Schadenersatzansprüche gestützt werde, aus dem zwingend vorgesehenen außerstreitigen Verfahren herauszuziehen und diesen abgesondert im Streitverfahren zu verfolgen, bestehe nicht die geringste Notwendigkeit. Diese Auffassung sei in Rechtsprechung und Lehre als herrschend anzusehen.Das Rekursgericht gab dem hiegegen vom Kläger erhobenen Rekurs nicht Folge, sprach weiters aus, dass der Wert des "Streitgegenstandes" (richtig: Entscheidungsgegenstandes) EUR 20.000,-- übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Das Rekursgericht schloss sich der als zutreffend bezeichneten rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes an, wonach nur konkrete vertragliche Vereinbarungen die Zulässigkeit der Beschreitung des Rechtsweges auslösen könnten, nicht aber die bloße Geltendmachung von im Gesetz vorgesehenen normierten Inhalten eines Mietvertrages, wie etwa des Rechtes des Mieters auf Erhaltung des Mietobjektes in brauchbarem Zustand; ohne eine solche notwendige konkrete Vereinbarung zu behaupten, stütze sich nämlich ein Mieter, der entsprechende Pflichten des Vermieters einmahne, in Wahrheit nur auf das Gesetz. Auch mit seinem Vorbringen in Richtung Schadenersatz mache der Kläger in Wahrheit nur einen Anspruch auf Durchführung von Erhaltungsarbeiten im Sinne des Paragraph 3, MRG geltend, welcher im Zusammenhalt mit Paragraphen 1096 f, ABGB eine abschließende Sonderregelung darstelle, neben welcher für die Geltendmachung von (sich mit der Instandhaltungspflicht inhaltlich deckenden) Schadenersatzansprüchen kein Raum sei. Für die vom Kläger gewählte Vorgangsweise, den Streit über die Durchführung solcher Arbeiten in einem Teil, nämlich soweit dieser auf vermeintliche Schadenersatzansprüche gestützt werde, aus dem zwingend vorgesehenen außerstreitigen Verfahren herauszuziehen und diesen abgesondert im Streitverfahren zu verfolgen, bestehe nicht die geringste Notwendigkeit. Diese Auffassung sei in Rechtsprechung und Lehre als herrschend anzusehen.
Den Ausspruch über die Unzulässigkeit eines weiteren Rechtszuges begründete das Rekursgericht unter Hinweis auf § 528 Abs 1 ZPO; da die Überweisung einer Rechtssache in ein anderes zivilgerichtliches Verfahren der Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen im Sinne des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO gleichzuhalten sei, jedoch keine erhebliche Rechtsfrage zu beantworten gewesen wäre, sei der ordentliche Revisionsrekurs unzulässig.Den Ausspruch über die Unzulässigkeit eines weiteren Rechtszuges begründete das Rekursgericht unter Hinweis auf Paragraph 528, Absatz eins, ZPO; da die Überweisung einer Rechtssache in ein anderes zivilgerichtliches Verfahren der Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen im Sinne des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO gleichzuhalten sei, jedoch keine erhebliche Rechtsfrage zu beantworten gewesen wäre, sei der ordentliche Revisionsrekurs unzulässig.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der auf den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte "außerordentliche Revisionsrekurs" des Klägers mit dem Antrag, in Stattgebung des Rechtsmittels "den Einwand des Beklagten, der streitige Rechtsweg sei unzulässig, abzuweisen, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben und dem Erstgericht das gesetzliche Verfahren über die Klage im streitigen Rechtsweg aufzutragen."