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Entscheidung 1 Ob 1682/95×

Entscheidung 1 Ob 1682/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob1682/95

Entscheidungsdatum

04.10.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der beklagten und gefährdeten Partei Christine L*****, vertreten durch Dr.Helmut Klement und Dr.Annemarie Stipanitz-Schreiner, Rechtsanwälte in Graz, wider die klagende Partei und Gegner der gefährdeten Partei Dipl.Ing.Norbert L*****, vertreten durch Dr.Bernd Fritsch, Dr.Klaus Kollmann, Dr.Günter Folk und Dr.Werner Stegmüller, Rechtsanwälte in Graz, wegen Ehescheidung und Erlassung einer einstweiligen Verfügung infolge außerordentlichen Rekurses der beklagten und gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgerichtes vom 3.August 1995, GZ 2 R 244/95-50, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Rekurs der beklagten und gefährdeten Partei wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Bringt ein Ehegatte während aufrechter Ehe - im vorliegenden Fall ist das Scheidungsurteil des Gerichtes erster Instanz noch nicht in Rechtskraft erwachsen - eine Klage ein, deren Gegenstand Ansprüche gemäß Paragraphen 81, ff EheG sind, ist dieses Begehren nach rechtskräftiger Ehescheidung gemäß Paragraph 235, AußStrG in das Verfahren außer Streitsachen zu überweisen (2 Ob 53/94; 4 Ob 565/94; EvBl 1988/101; SZ 57/14). Das gilt insbesondere auch für auf das Eigentumsrecht eines Ehegatten gestützte Klagen in Ansehung eines der nachehelichen Aufteilung unterliegenden Gegenstandes (2 Ob 593/94; SZ 57/14). Nach den hier zu beurteilenden Feststellungen handelt es sich bei den Einlagen der vom Sicherungsantrag betroffenen Sparbücher ausschließlich um während aufrechter Ehe angelegte Ersparnisse; diese unterliegen aber gemäß Paragraph 81, Absatz eins, EheG der nachehelichen Aufteilung.

Die gefährdete Partei hat die Gewahrsame an jenen Sparbüchern inne, auf die sich ihr Sicherungsbegehren bezieht. Sie behauptet nicht, daß ihr Ehegatte bereits die von ihr befürchtete, auf den Titel des Eigentums an den Einlagen gestützte und auf die in ihrer Gewahrsame befindlichen Sparbücher bezogene Herausgabeklage eingebracht hätte. Es besteht also derzeit noch keine konkrete Gefährdung des nachehelichen Aufteilungsanspruch. Eine solche könnte aber auch dann nicht eintreten, begehrte der Ehegatte der gefährdeten Partei noch vor Rechtskraft der Scheidung tatsächlich klageweise die Herausgabe der den Gegenstand des Sicherungsantrags bildenden Sparbücher. Diesfalls wäre nämlich die Klage nach rechtskräftiger Ehescheidung - wie bereits dargelegt - gemäß Paragraph 235, AußStrG in das Verfahren außer Streitsachen zu überweisen; allein dadurch wäre schon dem Bedürfnis der gefährdeten Partei auf Sicherung ihres auch die ehelichen Ersparnisse erfassenden nachehelichen Aufteilungsanspruchs entsprochen. Würde sich nach Einbringung einer - derzeit noch hypothetischen - Klage durch den Gegner der gefährdeten Partei die Gefahr abzeichnen, daß über den Herausgabeanspruch noch vor Rechtskraft der Scheidung entschieden werden könnte, wird die gefährdete Partei dann noch immer Gelegenheit haben, die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 382, Ziffer 8, Litera c, zweiter Fall EO zu beantragen, sollte - was hier noch nicht zu klären ist - der künftig entstehende Aufteilungsanspruch einem Herausgabebegehren nicht entgegenstehen.

Soweit also die außerordentliche Revision - entgegen der Ansicht des Rekursgerichts - eine bereits eingetretene konkrete Gefährdung des nachehelichen Aufteilungsanspruchs der Rechtsmittelwerberin zu erkennen vermeint, beruht dies vor allem auf einer Verkennung der Rechtslage über das Schicksal einer Herausgabeklage, die der Gegner der gefährdeten Partei in Zukunft einbringen könnte.

Der außerordentliche Revisionsrekurs der gefährdeten Partei ist daher gemäß Paragraphen 78, 402, Absatz eins und 4 EO und Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.

Textnummer

E40238

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0010OB01682.95.1004.000

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2012

Dokumentnummer

JJT_19951004_OGH0002_0010OB01682_9500000_000

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