Rechtssatz RS0033075
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033075
Entscheidungsdatum
22.04.2010
Rechtssatz
Diese Bestimmung ist - als Ausnahme von der perpetuatio fori (§ 29 JN) - auch auf Fälle anzuwenden, in denen ein Ehegatte Ansprüche auf eine der Aufteilung unterliegenden Gegenstand vor Rechtskraft der Auflösung der Ehe im streitigen Verfahren geltend macht und die Entscheidung über die Auflösung der Ehe erst während dieses Prozesses nach Schluss der Verhandlung erster Instanz rechtskräftig wird (EvBl 1988/101).Diese Bestimmung ist - als Ausnahme von der perpetuatio fori (Paragraph 29, JN) - auch auf Fälle anzuwenden, in denen ein Ehegatte Ansprüche auf eine der Aufteilung unterliegenden Gegenstand vor Rechtskraft der Auflösung der Ehe im streitigen Verfahren geltend macht und die Entscheidung über die Auflösung der Ehe erst während dieses Prozesses nach Schluss der Verhandlung erster Instanz rechtskräftig wird (EvBl 1988/101).
Entscheidungstexte
- 4 Ob 565/94
Entscheidungstext OGH 19.12.1994 4 Ob 565/94
- 1 Ob 1682/95
Entscheidungstext OGH 04.10.1995 1 Ob 1682/95
Auch
- 2 Ob 183/09i
Entscheidungstext OGH 22.04.2010 2 Ob 183/09i
Vgl; Veröff: SZ 2010/42
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0033075
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2013
Dokumentnummer
JJR_19941219_OGH0002_0040OB00565_9400000_002