Die von der Klägerin gegen dieses Urteil erhobene Revision ist zulässig. Nach § 502 Abs 2 ZPO ist zwar die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert S 50.000 nicht übersteigt, doch gilt diese Vorschrift nicht für die im § 49 Abs 1 Z 1, 2, 2a, 2b und 2c JN bezeichneten Streitigkeiten. Darunter fallen die ("anderen") aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten entspringenden Streitigkeiten, die nach § 49 Abs 1 Z 2c JN ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes vor die Bezirksgerichte gehören. Bei dem Prozeß, in welchem sich die Klägerin auf ihren Anspruch nach § 97 ABGB stützt, handelt es sich um eine solche Streitigkeit aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten, auch wenn hier noch der Lohn als Vertragspartner des Ehemannes einbezogen wurde.Die von der Klägerin gegen dieses Urteil erhobene Revision ist zulässig. Nach Paragraph 502, Absatz 2, ZPO ist zwar die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert S 50.000 nicht übersteigt, doch gilt diese Vorschrift nicht für die im Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 2 a, 2 b und 2 c JN bezeichneten Streitigkeiten. Darunter fallen die ("anderen") aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten entspringenden Streitigkeiten, die nach Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer 2 c, JN ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes vor die Bezirksgerichte gehören. Bei dem Prozeß, in welchem sich die Klägerin auf ihren Anspruch nach Paragraph 97, ABGB stützt, handelt es sich um eine solche Streitigkeit aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten, auch wenn hier noch der Lohn als Vertragspartner des Ehemannes einbezogen wurde.
Zutreffend hat das Berufungsgericht auch erkannt, daß der zu lösenden Rechtsfrage nach dem Schutz des wohnungsbedürftigen Ehegatten gegen die Mietrechtsweitergabe eine iSd § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Bedeutung zukommt.Zutreffend hat das Berufungsgericht auch erkannt, daß der zu lösenden Rechtsfrage nach dem Schutz des wohnungsbedürftigen Ehegatten gegen die Mietrechtsweitergabe eine iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhebliche Bedeutung zukommt.
Die Revision ist auch zum Teil berechtigt. Die Klägerin macht im Verhältnis zum Erstbeklagten Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges und Nichtigkeit des Verfahrens geltend, weil vor der Entscheidung des Berufungsgerichtes die Wirksamkeit der Scheidung der Ehe eintrat. Das Oberlandesgericht habe am 23. Mai 1990 ihrer Berufung gegen das Scheidungsurteil vom 14. Juli 1989 nicht Folge gegeben. Damit sei die Scheidung rechtskräftig und für den "Streit über die Ehewohnung" das Verfahren außer Streitsachen anwendbar geworden. Die Klägerin übersieht dabei, daß die von ihr geltend gemachten Feststellungsansprüche nicht in das Verfahren außer Streitsachen verwiesen sind, sondern selbst dann im Streitverfahren abzuhandeln sind, wenn die Ehe schon geschieden worden wäre. Zwar hat das Prozeßgericht nach § 235 AußStrG mit Beschluß die Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges auszusprechen und die Rechtssache dem zuständigen Außerstreitgericht zu überweisen, wenn ein Ehegatte gegen den anderen binnen einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung Ansprüche hinsichtlich der Aufteilung unterliegenden ehelichen Gebrauchsvermögens im streitigen Verfahren geltend macht (vgl. EvBl. 1988/101), doch handelt es sich hier um einen Anspruch auf Feststellung der Schadenersatzverpflichtung wegen Verstoßes gegen § 97 ABGB.Die Revision ist auch zum Teil berechtigt. Die Klägerin macht im Verhältnis zum Erstbeklagten Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges und Nichtigkeit des Verfahrens geltend, weil vor der Entscheidung des Berufungsgerichtes die Wirksamkeit der Scheidung der Ehe eintrat. Das Oberlandesgericht habe am 23. Mai 1990 ihrer Berufung gegen das Scheidungsurteil vom 14. Juli 1989 nicht Folge gegeben. Damit sei die Scheidung rechtskräftig und für den "Streit über die Ehewohnung" das Verfahren außer Streitsachen anwendbar geworden. Die Klägerin übersieht dabei, daß die von ihr geltend gemachten Feststellungsansprüche nicht in das Verfahren außer Streitsachen verwiesen sind, sondern selbst dann im Streitverfahren abzuhandeln sind, wenn die Ehe schon geschieden worden wäre. Zwar hat das Prozeßgericht nach Paragraph 235, AußStrG mit Beschluß die Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges auszusprechen und die Rechtssache dem zuständigen Außerstreitgericht zu überweisen, wenn ein Ehegatte gegen den anderen binnen einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung Ansprüche hinsichtlich der Aufteilung unterliegenden ehelichen Gebrauchsvermögens im streitigen Verfahren geltend macht vergleiche EvBl. 1988/101), doch handelt es sich hier um einen Anspruch auf Feststellung der Schadenersatzverpflichtung wegen Verstoßes gegen Paragraph 97, ABGB.
In erster Linie will die Klägerin nach wie vor die Feststellung, daß der Erstbeklagte (weiter) Hauptmieter der Wohnung und der Zweitbeklagte nicht Hauptmieter dieser Wohnung sei. Abgesehen davon, daß an dem festzustellenden Rechtsverhältnis nicht nur die beiden Beklagten beteiligt sind, weil die Frage, ob jemand Hauptmieter einer Wohnung ist oder nicht, die Rechtssphäre auch des Vermieters, hier der beiden weiteren Eigentümer je eines Drittelanteils der Liegenschaft, betrifft, - so daß ihr diesbezügliches Feststellungsbegehren schon daran scheitert, daß die weiteren Vermieter nicht Partei waren, - wurde festgestellt, daß der Erstbeklagte von dem ihm durch alle Miteigentümer eingeräumten Weitergaberecht Gebrauch gemacht und der Zweitbeklagte mit Zustimmung aller Liegenschaftsmiteigentümer mit der Hausverwalterin einen Hauptmietvertrag über die Wohnung geschlossen hat. Für die Annahme, es habe sich dabei nur um ein Scheingeschäft gehandelt, fehlt im festgestellten Sachverhalt ein ausreichender Anhaltspunkt. Die Klägerin hat keinen Einfluß auf die Wirksamkeit der Mietrechtsübertragung, da bei Bestehen eines Weitergaberechtes selbst ohne Einwilligung der Vermieter zum Übergang der Mietrechte der neue Mieter anstelle des bisherigen Mieters in den Vertrag eintritt (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht, Rz 2 zu § 12 MRG). Der Übergang der Rechte und Pflichten aus dem Bestandvertrag ist mit der Mitteilung an den Bestandgeber vollzogen (MietSlg. 39.135 uva). Damit war spätestens mit dem Abschluß des Hauptmietvertrages zwischen den Liegenschaftseigentümern, vertreten durch die Hausverwalterin, und dem Zweitbeklagten dieser Hauptmieter der Wohnung geworden.In erster Linie will die Klägerin nach wie vor die Feststellung, daß der Erstbeklagte (weiter) Hauptmieter der Wohnung und der Zweitbeklagte nicht Hauptmieter dieser Wohnung sei. Abgesehen davon, daß an dem festzustellenden Rechtsverhältnis nicht nur die beiden Beklagten beteiligt sind, weil die Frage, ob jemand Hauptmieter einer Wohnung ist oder nicht, die Rechtssphäre auch des Vermieters, hier der beiden weiteren Eigentümer je eines Drittelanteils der Liegenschaft, betrifft, - so daß ihr diesbezügliches Feststellungsbegehren schon daran scheitert, daß die weiteren Vermieter nicht Partei waren, - wurde festgestellt, daß der Erstbeklagte von dem ihm durch alle Miteigentümer eingeräumten Weitergaberecht Gebrauch gemacht und der Zweitbeklagte mit Zustimmung aller Liegenschaftsmiteigentümer mit der Hausverwalterin einen Hauptmietvertrag über die Wohnung geschlossen hat. Für die Annahme, es habe sich dabei nur um ein Scheingeschäft gehandelt, fehlt im festgestellten Sachverhalt ein ausreichender Anhaltspunkt. Die Klägerin hat keinen Einfluß auf die Wirksamkeit der Mietrechtsübertragung, da bei Bestehen eines Weitergaberechtes selbst ohne Einwilligung der Vermieter zum Übergang der Mietrechte der neue Mieter anstelle des bisherigen Mieters in den Vertrag eintritt (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht, Rz 2 zu Paragraph 12, MRG). Der Übergang der Rechte und Pflichten aus dem Bestandvertrag ist mit der Mitteilung an den Bestandgeber vollzogen (MietSlg. 39.135 uva). Damit war spätestens mit dem Abschluß des Hauptmietvertrages zwischen den Liegenschaftseigentümern, vertreten durch die Hausverwalterin, und dem Zweitbeklagten dieser Hauptmieter der Wohnung geworden.
Das auf Feststellung der relativen Unwirksamkeit der Mietrechtsübertragung durch die Ausübung des Weitergaberechtes gerichtete Eventualbegehren ist aber berechtigt. Die Klägerin hat sicht nicht damit abzufinden, daß sie als Mitbewohnerin der vom Erstbeklagten als Hauptmieter der Familie zur Verfügung gestellten Wohnung nun ihrem Sohn als neuem Hauptmieter gegenübersteht. Das Verlangen auf Feststellung, daß ihr gegenüber der Mietrechtsübergang - der sonst zum Ausscheiden des Erstbeklagten aus dem Vertragsverhältnis mit der Gesamtheit der Liegenschaftseigentümer und zum Eintritt des Zweitbeklagten in diese Vertragsbeziehung (die durch Abschluß eines eigenen Hauptmietvertrages bestätigt wurde) führte - rechtsunwirksam bleibt, muß nach dem Tatsachenvorbringen als Begehren auf Feststellung einer Ersatzverpflichtung der Beklagten für den Fall des Eintrittes einer Beeinträchtigung der sich aus § 97 ABGB ergebenden Ansprüche der Klägerin verstanden werden. Der Mietrechtsübergang ist nach den im Revisionsverfahren maßgebenden Tatsachenfeststellungen zwar wirksam erfolgt. Da beide Beklagte dabei aber offenbar die Absicht verfolgten, Ansprüche der Klägerin nach § 97 ABGB (oder auf Übertragung der Hauptmietrechte im Rahmen der nachehelichen Vermögensaufteilung) zu unterlaufen - erfolgte die Mietrechtsübertragung doch bald nach Erlassung der einstweiligen Verfügung, mit der das getrennte Wohnen verfügt worden war - hat die Klägerin Ansprüche auf Schadenersatz (Naturalrestitution). Diese stehen ihr zu, wenn dem Zweitbeklagten ein arglistiges Zusammenwirken mit dem Erstbeklagten nachzuweisen ist oder wenn er sich an die ihm bekannte Verpflichtung, die weitere Benützung der Wohnung durch die Ehegattin zu dulden und die er mit den Hauptmietrechten übernahm, nicht hält. Daß der Zweitbeklagte unverschuldet keine Kenntnis von der Benachteiligung der Klägerin gehabt habe, hätte er behaupten und beweisen müssen. Als Sohn mußte ihm bekannt sein, daß es sich um die Ehewohnung handelt. Die Rechte der Klägerin konnten ihm nicht verborgen bleiben.Das auf Feststellung der relativen Unwirksamkeit der Mietrechtsübertragung durch die Ausübung des Weitergaberechtes gerichtete Eventualbegehren ist aber berechtigt. Die Klägerin hat sicht nicht damit abzufinden, daß sie als Mitbewohnerin der vom Erstbeklagten als Hauptmieter der Familie zur Verfügung gestellten Wohnung nun ihrem Sohn als neuem Hauptmieter gegenübersteht. Das Verlangen auf Feststellung, daß ihr gegenüber der Mietrechtsübergang - der sonst zum Ausscheiden des Erstbeklagten aus dem Vertragsverhältnis mit der Gesamtheit der Liegenschaftseigentümer und zum Eintritt des Zweitbeklagten in diese Vertragsbeziehung (die durch Abschluß eines eigenen Hauptmietvertrages bestätigt wurde) führte - rechtsunwirksam bleibt, muß nach dem Tatsachenvorbringen als Begehren auf Feststellung einer Ersatzverpflichtung der Beklagten für den Fall des Eintrittes einer Beeinträchtigung der sich aus Paragraph 97, ABGB ergebenden Ansprüche der Klägerin verstanden werden. Der Mietrechtsübergang ist nach den im Revisionsverfahren maßgebenden Tatsachenfeststellungen zwar wirksam erfolgt. Da beide Beklagte dabei aber offenbar die Absicht verfolgten, Ansprüche der Klägerin nach Paragraph 97, ABGB (oder auf Übertragung der Hauptmietrechte im Rahmen der nachehelichen Vermögensaufteilung) zu unterlaufen - erfolgte die Mietrechtsübertragung doch bald nach Erlassung der einstweiligen Verfügung, mit der das getrennte Wohnen verfügt worden war - hat die Klägerin Ansprüche auf Schadenersatz (Naturalrestitution). Diese stehen ihr zu, wenn dem Zweitbeklagten ein arglistiges Zusammenwirken mit dem Erstbeklagten nachzuweisen ist oder wenn er sich an die ihm bekannte Verpflichtung, die weitere Benützung der Wohnung durch die Ehegattin zu dulden und die er mit den Hauptmietrechten übernahm, nicht hält. Daß der Zweitbeklagte unverschuldet keine Kenntnis von der Benachteiligung der Klägerin gehabt habe, hätte er behaupten und beweisen müssen. Als Sohn mußte ihm bekannt sein, daß es sich um die Ehewohnung handelt. Die Rechte der Klägerin konnten ihm nicht verborgen bleiben.
Der Einwand der Beklagten, die Klägerin habe einen Anspruch nach § 97 ABGB durch ihre schweren Eheverfehlungen verwirkt, versagt schon deshalb, weil inzwischen rechtskräftig entschieden ist, daß das Verschulden an der Ehescheidung beide Teile trifft, und daher von einem Sachverhalt iSd § 94 Abs 2 Satz 2 ABGB keine Rede sein kann, aber auch, weil der Unterlassungs- und allenfalls Leistungsanspruch nach § 97 ABGB das Bestehen eines Unterhaltsanspruches nicht voraussetzt und nach den Ergebnissen des Scheidungsprozesses eine rechtsmißbräuchliche Geltendmachung dieses Anspruches nicht angenommen werden kann, so daß es nicht der Erörterung bedarf, ob in Fällen besonders krasser Verfehlungen auch der Anspruch nach § 97 ABGB verloren gehen könnte.Der Einwand der Beklagten, die Klägerin habe einen Anspruch nach Paragraph 97, ABGB durch ihre schweren Eheverfehlungen verwirkt, versagt schon deshalb, weil inzwischen rechtskräftig entschieden ist, daß das Verschulden an der Ehescheidung beide Teile trifft, und daher von einem Sachverhalt iSd Paragraph 94, Absatz 2, Satz 2 ABGB keine Rede sein kann, aber auch, weil der Unterlassungs- und allenfalls Leistungsanspruch nach Paragraph 97, ABGB das Bestehen eines Unterhaltsanspruches nicht voraussetzt und nach den Ergebnissen des Scheidungsprozesses eine rechtsmißbräuchliche Geltendmachung dieses Anspruches nicht angenommen werden kann, so daß es nicht der Erörterung bedarf, ob in Fällen besonders krasser Verfehlungen auch der Anspruch nach Paragraph 97, ABGB verloren gehen könnte.
Der Klägerin ist auch das rechtliche Interesse zuzubilligen, daß das Bestehen ihrer Ansprüche aus § 97 ABGB gegen den Erstbeklagten, der schuldhaft gegen die ihm auferlegten Pflichten verstoßen hat, und gegen den Zweitbeklagten, den hier als Dritten auch eine Schadenersatzpflicht trifft (vgl. dazu Pichler in Rummel, ABGB2, Rz 6 zu § 97 ABGB; Koziol-Welser II9, 205; SZ 60/281 ua), festgestellt wird. Das gemeinsame Vorgehen der Beklagten in Kenntnis, daß damit die Hauptmietrechte an der Ehewohnung in Ausübung des Weitergaberechtes übergehen und eine Schädigung der Klägerin zumindest in Kauf genommen wird, legt ihnen die Pflicht zum Ersatz des drohenden Schadens derart auf, daß sie die Klägerin so zu stellen haben, als wäre die Weitergabe der Mietrechte unterblieben. Nichts anderes bedeutet die Feststellung, daß die Übertragung der Mietrechte im Verhältnis zwischen den beiden Beklagten der Klägerin gegenüber wirkungslos zu bleiben hat, was das Erstgericht zutreffend erkannte. Damit wird nicht in das Rechtsverhältnis zwischen den am Rechtsstreit nicht beteiligten Vermietern und den beiden Beklagten eingegriffen, sondern nur wegen der drohenden Beeinträchtigung der Klägerin die Ersatzverpflichtung beider Beklagter klargestellt. Sie können sich der Klägerin gegenüber nicht auf die vollzogene Weitergabe der Mietrechte berufen. Dabei ist davon auszugehen, daß zum maßgebenden Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung in erster Instanz die Ehe der Klägerin noch nicht wirksam aufgelöst war. Das Eventualbegehren der Klägerin ist also berechtigt.Der Klägerin ist auch das rechtliche Interesse zuzubilligen, daß das Bestehen ihrer Ansprüche aus Paragraph 97, ABGB gegen den Erstbeklagten, der schuldhaft gegen die ihm auferlegten Pflichten verstoßen hat, und gegen den Zweitbeklagten, den hier als Dritten auch eine Schadenersatzpflicht trifft vergleiche dazu Pichler in Rummel, ABGB2, Rz 6 zu Paragraph 97, ABGB; Koziol-Welser II9, 205; SZ 60/281 ua), festgestellt wird. Das gemeinsame Vorgehen der Beklagten in Kenntnis, daß damit die Hauptmietrechte an der Ehewohnung in Ausübung des Weitergaberechtes übergehen und eine Schädigung der Klägerin zumindest in Kauf genommen wird, legt ihnen die Pflicht zum Ersatz des drohenden Schadens derart auf, daß sie die Klägerin so zu stellen haben, als wäre die Weitergabe der Mietrechte unterblieben. Nichts anderes bedeutet die Feststellung, daß die Übertragung der Mietrechte im Verhältnis zwischen den beiden Beklagten der Klägerin gegenüber wirkungslos zu bleiben hat, was das Erstgericht zutreffend erkannte. Damit wird nicht in das Rechtsverhältnis zwischen den am Rechtsstreit nicht beteiligten Vermietern und den beiden Beklagten eingegriffen, sondern nur wegen der drohenden Beeinträchtigung der Klägerin die Ersatzverpflichtung beider Beklagter klargestellt. Sie können sich der Klägerin gegenüber nicht auf die vollzogene Weitergabe der Mietrechte berufen. Dabei ist davon auszugehen, daß zum maßgebenden Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung in erster Instanz die Ehe der Klägerin noch nicht wirksam aufgelöst war. Das Eventualbegehren der Klägerin ist also berechtigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 43 Abs 2 und § 50 ZPO. Da es sich im wesentlichen um einen und denselben Streitgegenstand handelt, ist die Klägerin iSd § 43 Abs 2 ZPO erfolgreich geblieben, weil sie mit dem Eventualbegehren voll durchgedrungen ist.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 43, Absatz 2 und Paragraph 50, ZPO. Da es sich im wesentlichen um einen und denselben Streitgegenstand handelt, ist die Klägerin iSd Paragraph 43, Absatz 2, ZPO erfolgreich geblieben, weil sie mit dem Eventualbegehren voll durchgedrungen ist.