Rechtssatz RS0009522
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009522
Entscheidungsdatum
09.07.1997
Rechtssatz
Hat der Ehemann in Ausübung seines Weitergaberechtes die Ehewohnung an den gemeinsamen Sohn abgetreten und wurde dabei von beiden offenbar die Absicht verfolgt, Ansprüche der Ehefrau nach § 97 ABGB zu unterlaufen, so hat die Ehefrau gegen beide Beklagte Ansprüche auf Schadenersatz (Naturalrestitution). Es ist ihr auch das rechtliche Interesse zuzubilligen, daß das Bestehen ihrer Ansprüche aus § 97 ABGB festgestellt wird.Hat der Ehemann in Ausübung seines Weitergaberechtes die Ehewohnung an den gemeinsamen Sohn abgetreten und wurde dabei von beiden offenbar die Absicht verfolgt, Ansprüche der Ehefrau nach Paragraph 97, ABGB zu unterlaufen, so hat die Ehefrau gegen beide Beklagte Ansprüche auf Schadenersatz (Naturalrestitution). Es ist ihr auch das rechtliche Interesse zuzubilligen, daß das Bestehen ihrer Ansprüche aus Paragraph 97, ABGB festgestellt wird.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 541/91
Entscheidungstext OGH 18.12.1991 3 Ob 541/91
JBl 1992,704 = WoBl 1993,26
- 3 Ob 121/97h
Entscheidungstext OGH 09.07.1997 3 Ob 121/97h
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0009522
Zuletzt aktualisiert am
31.03.2009
Dokumentnummer
JJR_19911218_OGH0002_0030OB00541_9100000_001