Entscheidungsgründe:
Die Klägerin begehrt mit der am 6.7.1994 eingebrachten Klage das Urteil, die Beklagten seien schuldig, den am 25.3.1994 abgeschlossenen Kaufvertrag über die im derzeitigen Eigentum des Erstbeklagten stehende Hälfte der Liegenschaft EZ 677 GB ***** W*****, bestehend aus den Grundstücken Nr. 371/1 Baufläche und 371/2 Garten, einvernehmlich rückabzuwickeln, insbesondere die erforderlichen grundbücherlichen Eintragungen zu erwirken. Die Klägerin brachte vor, sie sei mit dem Zweitbeklagten in aufrechter Ehe verheiratet; sie lebe mit ihrem Sohn in der Ehewohnung im Haus 1180 Wien, A*****gasse 25, auf dieser Liegenschaft. Die Klägerin sei Hälfteeigentümerin. Der Zweitbeklagte habe über seinen Hälfteanteil am 25.3.1994 einen schriftlichen Kaufvertrag mit dem Erstbeklagten geschlossen, der sein Eigentum aufgrund eines bis zu diesem Tag gültigen Rangordnungsbescheides eintragen habe lassen. Der Erstbeklagte habe den Zweitbeklagten jahrelang anwaltlich vertreten und sei daher mit allen die Klägerin und den Zweitbeklagten betreffenden Angelegenheiten vollstens vertraut gewesen; er habe auch von dem Scheidungsverfahren gewußt, das zu 3 C 52/93a des Bezirksgerichtes Döbling anhängig gewesen sei. Der Erstbeklagte habe rechtsmißbräuchlich in doloser und daher sittenwidriger Weise mit dem Zweitbeklagten zusammengewirkt; der Hauptzweck sei die Schädigung der Klägerin. Bereits ein fahrlässiger Eingriff in ein fremdes Forderungsrecht begründe einen Schadenersatzanspruch. Die Klägerin werde durch die Vorgangsweise der Beklagten in ihrer Forderung auf nacheheliche Aufteilung gemäß §§ 81 ff EheG beeinträchtigt, darüber hinaus auch in der Gebrauchsordnung, die hinsichtlich dieser Liegenschaft in Bezug auf ihre Ehewohnung während aufrechter Ehe gegeben gewesen sei. Es werde auch zu überprüfen sein, inwieweit die Beklagten nicht überhaupt aus verschiedenen Gründen ein nichtiges Scheingeschäft geschlossen haben. Die eheliche Gemeinschaft sei aus Verschulden des Zweitbeklagten durch dessen Auszug aufgelöst worden; daher sei mit einer Ehescheidung in den nächsten Jahren zumindest zu rechnen, wobei die Klägerin beabsichtige, allenfalls gemäß § 55 iVm § 61 Abs 3 EheG vorzugehen. Da die Klägerin an einer allfälligen Ehescheidung mit absoluter Sicherheit schuldlos sein werde, stehe ihr bei einer gerichtlichen Aufteilung ein Wahlrecht zu. Den Aufteilungsanspruch könne sie nur gegen den Zweitbeklagten durchsetzen, nicht gegen den Erstbeklagten, wenn er einmal Liegenschaftseigentümer sei. Darüber hinaus bestehe auch Gefahr, daß die Klägerin mit verschiedenen Begehren des Erstbeklagten konfrontiert werde, wie Teilungsklage, anders geartete Benützungsregelung und Betreten der Liegenschaft. Der Erstbeklagte habe, wie er sich selbst ausgedrückt habe, die Liegenschaftshälfte "günstig" erworben; offensichtlich sei es auch diesbezüglich zu verschiedenen Absprachen mit dem Zweitbeklagten gekommen. Der Erstbeklagte habe die Liegenschaft vor dem Kauf nicht einmal besichtigt. Auch der Hinweis des Klagevertreters, der Erstbeklagte werde aufgefordert, die Liegenschaft nicht zu betreten, habe auf ihn keinen Eindruck gemacht. Bezeichnend sei auch, daß der Erstbeklagte sofort die Rangordnung für eine beabsichtigte Veräußerung mit Gültigkeit bis 27.4.1995 und für eine beabsichtigte Verpfändung im Höchstbetrag von S 1,200.000,-- bis 15.5.1995 erwirkt habe. Es sei daher evident, daß er den Liegenschaftsanteil belasten bzw an einen Dritten veräußern möchte; es sei beabsichtigt, der Klägerin Schwierigkeiten zu machen, sei es, daß irgendwann einmal ein gutgläubiger Erwerber auftrete, der eine für ihn günstige Benützungsregelung erwerbe, sei es, daß es zu einer Teilungsklage komme oder ähnliches mehr. Nicht nur die Klägerin, sondern auch der gemeinsame minderjährige Sohn habe ein dringendes Wohnbedürfnis an der Ehewohnung; auch in sein familienrechtliches Benützungsrecht werde daher eingegriffen. Zwischen der Klägerin und dem Zweitbeklagten sei ein über die Dauer der Ehe hinausgehender Verzicht auf Teilung der Liegenschaft zumindest schlüssig vereinbart worden. Der Erstbeklagte habe gegen diese Vereinbarung massiv verstoßen. Durch den Verkauf der Liegenschaftshälfte habe der Zweitbeklagte zusammen mit dem Erstbeklagten das in § 97 ABGB normierte Teilungsverbot des familienrechtlich gebundenen Miteigentums in doloser Weise umgangen und in das Forderungsrecht der Klägerin gemäß § 97 ABGB eingegriffen; die Klägerin könne daher Naturalrestitution begehren.Die Klägerin begehrt mit der am 6.7.1994 eingebrachten Klage das Urteil, die Beklagten seien schuldig, den am 25.3.1994 abgeschlossenen Kaufvertrag über die im derzeitigen Eigentum des Erstbeklagten stehende Hälfte der Liegenschaft EZ 677 GB ***** W*****, bestehend aus den Grundstücken Nr. 371/1 Baufläche und 371/2 Garten, einvernehmlich rückabzuwickeln, insbesondere die erforderlichen grundbücherlichen Eintragungen zu erwirken. Die Klägerin brachte vor, sie sei mit dem Zweitbeklagten in aufrechter Ehe verheiratet; sie lebe mit ihrem Sohn in der Ehewohnung im Haus 1180 Wien, A*****gasse 25, auf dieser Liegenschaft. Die Klägerin sei Hälfteeigentümerin. Der Zweitbeklagte habe über seinen Hälfteanteil am 25.3.1994 einen schriftlichen Kaufvertrag mit dem Erstbeklagten geschlossen, der sein Eigentum aufgrund eines bis zu diesem Tag gültigen Rangordnungsbescheides eintragen habe lassen. Der Erstbeklagte habe den Zweitbeklagten jahrelang anwaltlich vertreten und sei daher mit allen die Klägerin und den Zweitbeklagten betreffenden Angelegenheiten vollstens vertraut gewesen; er habe auch von dem Scheidungsverfahren gewußt, das zu 3 C 52/93a des Bezirksgerichtes Döbling anhängig gewesen sei. Der Erstbeklagte habe rechtsmißbräuchlich in doloser und daher sittenwidriger Weise mit dem Zweitbeklagten zusammengewirkt; der Hauptzweck sei die Schädigung der Klägerin. Bereits ein fahrlässiger Eingriff in ein fremdes Forderungsrecht begründe einen Schadenersatzanspruch. Die Klägerin werde durch die Vorgangsweise der Beklagten in ihrer Forderung auf nacheheliche Aufteilung gemäß Paragraphen 81, ff EheG beeinträchtigt, darüber hinaus auch in der Gebrauchsordnung, die hinsichtlich dieser Liegenschaft in Bezug auf ihre Ehewohnung während aufrechter Ehe gegeben gewesen sei. Es werde auch zu überprüfen sein, inwieweit die Beklagten nicht überhaupt aus verschiedenen Gründen ein nichtiges Scheingeschäft geschlossen haben. Die eheliche Gemeinschaft sei aus Verschulden des Zweitbeklagten durch dessen Auszug aufgelöst worden; daher sei mit einer Ehescheidung in den nächsten Jahren zumindest zu rechnen, wobei die Klägerin beabsichtige, allenfalls gemäß Paragraph 55, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz 3, EheG vorzugehen. Da die Klägerin an einer allfälligen Ehescheidung mit absoluter Sicherheit schuldlos sein werde, stehe ihr bei einer gerichtlichen Aufteilung ein Wahlrecht zu. Den Aufteilungsanspruch könne sie nur gegen den Zweitbeklagten durchsetzen, nicht gegen den Erstbeklagten, wenn er einmal Liegenschaftseigentümer sei. Darüber hinaus bestehe auch Gefahr, daß die Klägerin mit verschiedenen Begehren des Erstbeklagten konfrontiert werde, wie Teilungsklage, anders geartete Benützungsregelung und Betreten der Liegenschaft. Der Erstbeklagte habe, wie er sich selbst ausgedrückt habe, die Liegenschaftshälfte "günstig" erworben; offensichtlich sei es auch diesbezüglich zu verschiedenen Absprachen mit dem Zweitbeklagten gekommen. Der Erstbeklagte habe die Liegenschaft vor dem Kauf nicht einmal besichtigt. Auch der Hinweis des Klagevertreters, der Erstbeklagte werde aufgefordert, die Liegenschaft nicht zu betreten, habe auf ihn keinen Eindruck gemacht. Bezeichnend sei auch, daß der Erstbeklagte sofort die Rangordnung für eine beabsichtigte Veräußerung mit Gültigkeit bis 27.4.1995 und für eine beabsichtigte Verpfändung im Höchstbetrag von S 1,200.000,-- bis 15.5.1995 erwirkt habe. Es sei daher evident, daß er den Liegenschaftsanteil belasten bzw an einen Dritten veräußern möchte; es sei beabsichtigt, der Klägerin Schwierigkeiten zu machen, sei es, daß irgendwann einmal ein gutgläubiger Erwerber auftrete, der eine für ihn günstige Benützungsregelung erwerbe, sei es, daß es zu einer Teilungsklage komme oder ähnliches mehr. Nicht nur die Klägerin, sondern auch der gemeinsame minderjährige Sohn habe ein dringendes Wohnbedürfnis an der Ehewohnung; auch in sein familienrechtliches Benützungsrecht werde daher eingegriffen. Zwischen der Klägerin und dem Zweitbeklagten sei ein über die Dauer der Ehe hinausgehender Verzicht auf Teilung der Liegenschaft zumindest schlüssig vereinbart worden. Der Erstbeklagte habe gegen diese Vereinbarung massiv verstoßen. Durch den Verkauf der Liegenschaftshälfte habe der Zweitbeklagte zusammen mit dem Erstbeklagten das in Paragraph 97, ABGB normierte Teilungsverbot des familienrechtlich gebundenen Miteigentums in doloser Weise umgangen und in das Forderungsrecht der Klägerin gemäß Paragraph 97, ABGB eingegriffen; die Klägerin könne daher Naturalrestitution begehren.
Der Erstbeklagte wendet ein, es handle sich um ein Mietwohngrundstück mit mehreren Wohnungen. Das von der Klägerin erwähnte Scheidungsverfahren sei bei Abschluß des Kaufvertrags am 25.3.1994 längst erledigt gewesen. Der Erstbeklagte, dem die Beschaffenheit der Liegenschaft in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht bestens vertraut gewesen sei, habe die Liegenschaftshälfte nur aus wirtschaftlichen Gründen erworben, keineswegs, um die Interessen der Klägerin zu beeinträchtigen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Naturalrestitution, sondern nur gemäß § 97 ABGB auf Nutzung der ihrem dringenden Wohnbedürfnis dienenden Räumlichkeit.Der Erstbeklagte wendet ein, es handle sich um ein Mietwohngrundstück mit mehreren Wohnungen. Das von der Klägerin erwähnte Scheidungsverfahren sei bei Abschluß des Kaufvertrags am 25.3.1994 längst erledigt gewesen. Der Erstbeklagte, dem die Beschaffenheit der Liegenschaft in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht bestens vertraut gewesen sei, habe die Liegenschaftshälfte nur aus wirtschaftlichen Gründen erworben, keineswegs, um die Interessen der Klägerin zu beeinträchtigen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Naturalrestitution, sondern nur gemäß Paragraph 97, ABGB auf Nutzung der ihrem dringenden Wohnbedürfnis dienenden Räumlichkeit.
Der Zweitbeklagte wendete ein, für die von der Klägerin gewünschte Rückabwicklung des Kaufvertrags gebe es keine Rechtsgrundlage. Es sei nicht richtig, daß die Streitteile eine schlüssige Vereinbarung über den Ankauf der Liegenschaft getroffen hätten.
Das Erstgericht wies die Klage ohne Durchführung eines Beweisverfahrens ab, weil der Klagsanspruch schon nach dem Klagsvorbringen nicht zu Recht bestehe. § 97 ABGB, auf den die Klägerin ihren Anspruch auf Rückabwicklung stütze, gebe dem wohnungsbedürftigen Ehegatten einen Anspruch darauf, daß der verfügungsberechtigte Ehegatte alles unterlasse und vorkehre, damit der auf die Wohnung angewiesene Ehegatte diese nicht verliere. Der wohnungsbedürftige Ehegatte habe also einen Anspruch darauf, daß der andere nicht derart über die Wohnung verfügt, daß sie dem bedürftigen Ehegatten entzogen wird. Geschützt werde also das Recht auf Gebrauch der Ehewohnung. Nur der Gatte könne "Gegner" dieses Anspruchs sein; der gegen den Erstbeklagten als Käufer der Liegenschaft geltend gemachte Anspruch könne nicht auf § 97 ABGB gestützt werden. Aber auch gegen den Zweitbeklagten, den Ehegatten der Klägerin, könne die Heranziehung des Rechtsgrundes des § 97 ABGB nicht zum Erfolg führen, weil er keinen Anspruch darauf gewähre, daß der Zweitbeklagte Eigentümer einer ihm gehörigen Liegenschaftshälfte bleibe. Es sei nur der Gebrauch der Wohnung durch die Ehegattin geschützt. Nachdem die Veräußerung des Liegenschaftsanteils durch den Ehemann bereits erfolgt sei, komme das Gebrauchsrecht der Klägerin noch insofern zugute, als diese einem allfälligen Begehren des neuen Hälfteeigentümers auf Änderung der Gebrauchsordnung an der Liegenschaft oder einer Teilungsklage ihr aus § 97 ABGB abgeleitetes Benützungsrecht an der gesamten Liegenschaft wohl mit Erfolg werde entgegenhalten können. Die Klägerin sei somit zwar zur uneingeschränkten und unentgeltlichen Weiterbenützung der als Ehewohnung anzusehenden Liegenschaft, nicht jedoch zur Anfechtung des abgeschlossenen Kaufvertrages berechtigt.Das Erstgericht wies die Klage ohne Durchführung eines Beweisverfahrens ab, weil der Klagsanspruch schon nach dem Klagsvorbringen nicht zu Recht bestehe. Paragraph 97, ABGB, auf den die Klägerin ihren Anspruch auf Rückabwicklung stütze, gebe dem wohnungsbedürftigen Ehegatten einen Anspruch darauf, daß der verfügungsberechtigte Ehegatte alles unterlasse und vorkehre, damit der auf die Wohnung angewiesene Ehegatte diese nicht verliere. Der wohnungsbedürftige Ehegatte habe also einen Anspruch darauf, daß der andere nicht derart über die Wohnung verfügt, daß sie dem bedürftigen Ehegatten entzogen wird. Geschützt werde also das Recht auf Gebrauch der Ehewohnung. Nur der Gatte könne "Gegner" dieses Anspruchs sein; der gegen den Erstbeklagten als Käufer der Liegenschaft geltend gemachte Anspruch könne nicht auf Paragraph 97, ABGB gestützt werden. Aber auch gegen den Zweitbeklagten, den Ehegatten der Klägerin, könne die Heranziehung des Rechtsgrundes des Paragraph 97, ABGB nicht zum Erfolg führen, weil er keinen Anspruch darauf gewähre, daß der Zweitbeklagte Eigentümer einer ihm gehörigen Liegenschaftshälfte bleibe. Es sei nur der Gebrauch der Wohnung durch die Ehegattin geschützt. Nachdem die Veräußerung des Liegenschaftsanteils durch den Ehemann bereits erfolgt sei, komme das Gebrauchsrecht der Klägerin noch insofern zugute, als diese einem allfälligen Begehren des neuen Hälfteeigentümers auf Änderung der Gebrauchsordnung an der Liegenschaft oder einer Teilungsklage ihr aus Paragraph 97, ABGB abgeleitetes Benützungsrecht an der gesamten Liegenschaft wohl mit Erfolg werde entgegenhalten können. Die Klägerin sei somit zwar zur uneingeschränkten und unentgeltlichen Weiterbenützung der als Ehewohnung anzusehenden Liegenschaft, nicht jedoch zur Anfechtung des abgeschlossenen Kaufvertrages berechtigt.
Die Klägerin begründe ihre Anspruch auf Rückabwicklung aber auch damit, daß durch den Kaufvertrag zwischen dem Erstbeklagten und dem Zweitbeklagten ihr Anspruch auf nacheheliche Aufteilung nach §§ 81 ff EheG bzw die zwischen ihr und ihrem Ehegatten bestandene Gebrauchsregelung beeinträchtigt werde. Die Ehe der Streitteile sei nach wie vor aufrecht; eine Scheidungsklage sei nach dem Klagsvorbringen nicht anhängig. Die Klägerin mache damit als Aufteilungsanspruch einen allenfalls in Zukunft entstehenden Anspruch geltend. Habe daher der Ehegatte vor Scheidung seinen Hälfteanteil an der Liegenschaft, auf der sich die Ehewohnung befand, einem Dritten übergeben, so sei die Ehegattin für den Fall der Scheidung auf den Ausgleichsanspruch nach § 91 Abs 1 EheG verwiesen. Damit werde allerdings nur der Wert des Fehlenden einbezogen, nicht aber ein Herausgabeanspruch begründet.Die Klägerin begründe ihre Anspruch auf Rückabwicklung aber auch damit, daß durch den Kaufvertrag zwischen dem Erstbeklagten und dem Zweitbeklagten ihr Anspruch auf nacheheliche Aufteilung nach Paragraphen 81, ff EheG bzw die zwischen ihr und ihrem Ehegatten bestandene Gebrauchsregelung beeinträchtigt werde. Die Ehe der Streitteile sei nach wie vor aufrecht; eine Scheidungsklage sei nach dem Klagsvorbringen nicht anhängig. Die Klägerin mache damit als Aufteilungsanspruch einen allenfalls in Zukunft entstehenden Anspruch geltend. Habe daher der Ehegatte vor Scheidung seinen Hälfteanteil an der Liegenschaft, auf der sich die Ehewohnung befand, einem Dritten übergeben, so sei die Ehegattin für den Fall der Scheidung auf den Ausgleichsanspruch nach Paragraph 91, Absatz eins, EheG verwiesen. Damit werde allerdings nur der Wert des Fehlenden einbezogen, nicht aber ein Herausgabeanspruch begründet.
Ein Recht auf Anfechtung mit der Rückabwicklung des Kaufvertrags wäre allenfalls der Anfechtungsordnung zu entnehmen, nach der jedoch nur Forderungen geltend gemacht werden könnten, die ihrem Inhalt nach auf Leistung in Geld gerichtet seien. Forderungen auf Herausgabe bestimmter Sachen oder auf ein individuelles Tun oder Unterlassen gewährten von vornherein keine Anfechtungsbefugnis. Die Ansprüche der Klägerin gegenüber ihrem Ehemann auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach §§ 81 ff EheG bzw auf Einhaltung der Gebrauchsordnung könnten daher nicht als Anfechtungstatbestand im Sinn der Anfechtungsordnung geltend gemacht werden.Ein Recht auf Anfechtung mit der Rückabwicklung des Kaufvertrags wäre allenfalls der Anfechtungsordnung zu entnehmen, nach der jedoch nur Forderungen geltend gemacht werden könnten, die ihrem Inhalt nach auf Leistung in Geld gerichtet seien. Forderungen auf Herausgabe bestimmter Sachen oder auf ein individuelles Tun oder Unterlassen gewährten von vornherein keine Anfechtungsbefugnis. Die Ansprüche der Klägerin gegenüber ihrem Ehemann auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach Paragraphen 81, ff EheG bzw auf Einhaltung der Gebrauchsordnung könnten daher nicht als Anfechtungstatbestand im Sinn der Anfechtungsordnung geltend gemacht werden.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil sich die hier maßgeblichen Rechtsfragen, denen Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zukomme, im Rahmen der oberstgerichtlichen Rechtsprechung hielten; es billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes und führte weiters aus, dem Klagsvorbringen nach mache die Klägerin gegen die Beklagten einen Schadenersatzanspruch nach §§ 1295 ff ABGB geltend. Der Anspruch auf Schadenersatz habe zur Voraussetzung, daß tatsächlich bereits ein Schaden eingetreten sei. Diese Voraussetzung liege hier aber nicht vor. Der Vertragsabschluß und seine Realisierung allein stelle noch keinen Eingriff in das durch § 97 ABGB geschützte Recht der Klägerin auf Weiterbenützung der Ehewohnung dar. Die bisherige Gebrauchsordnung sei nicht geändert worden. Gegen einen diesbezüglichen Versuch des Erstbeklagten als nunmehrigen Eigentümer der Liegenschaftshälfte, sei es durch Zivilteilung, Benützungsregelung oder sonst wie, könnte sich die Klägerin wirksam zur Wehr setzen, sofern sich erweisen ließe, daß die Beklagten schuldhaft gehandelt haben. Für ihren Anspruch nach § 97 ABGB könnte die Klägerin nur Gefahr laufen, wenn der Erstbeklagte seinen Hälfteanteil an der Liegenschaft einem gutgläubigen Dritten veräußern sollte. Aus dieser abstrakten Möglichkeit allein könne aber ein bereits gegenwärtig eingetretener Schaden jedoch nicht abgeleitet werden. Ob es dazu jemals komme, sei völlig offen, zumal nur schwer vorstellbar sei, daß unter den gegebenen Umständen der gutgläubige Erwerb durch einen Dritten überhaupt möglich wäre. Sollte jedoch in Zukunft ein gutgläubiger Dritter Eigentümer der Liegenschaftshälte werden und die Klägerin in ihrem nur dem Zweitbeklagten gegenüber bestehenden Anspruch nach § 97 ABGB beeinträchtigen, dann - und erst dann - werde der Schaden eintreten und die Klägerin einen Anspruch auf Ersatz dieses Schadens gegen den Zweitbeklagten und bei schuldhaftem Handeln auch gegen den Erstbeklagten erlangen, allerdings wohl nur in Form von Geldersatz.Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil sich die hier maßgeblichen Rechtsfragen, denen Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zukomme, im Rahmen der oberstgerichtlichen Rechtsprechung hielten; es billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes und führte weiters aus, dem Klagsvorbringen nach mache die Klägerin gegen die Beklagten einen Schadenersatzanspruch nach Paragraphen 1295, ff ABGB geltend. Der Anspruch auf Schadenersatz habe zur Voraussetzung, daß tatsächlich bereits ein Schaden eingetreten sei. Diese Voraussetzung liege hier aber nicht vor. Der Vertragsabschluß und seine Realisierung allein stelle noch keinen Eingriff in das durch Paragraph 97, ABGB geschützte Recht der Klägerin auf Weiterbenützung der Ehewohnung dar. Die bisherige Gebrauchsordnung sei nicht geändert worden. Gegen einen diesbezüglichen Versuch des Erstbeklagten als nunmehrigen Eigentümer der Liegenschaftshälfte, sei es durch Zivilteilung, Benützungsregelung oder sonst wie, könnte sich die Klägerin wirksam zur Wehr setzen, sofern sich erweisen ließe, daß die Beklagten schuldhaft gehandelt haben. Für ihren Anspruch nach Paragraph 97, ABGB könnte die Klägerin nur Gefahr laufen, wenn der Erstbeklagte seinen Hälfteanteil an der Liegenschaft einem gutgläubigen Dritten veräußern sollte. Aus dieser abstrakten Möglichkeit allein könne aber ein bereits gegenwärtig eingetretener Schaden jedoch nicht abgeleitet werden. Ob es dazu jemals komme, sei völlig offen, zumal nur schwer vorstellbar sei, daß unter den gegebenen Umständen der gutgläubige Erwerb durch einen Dritten überhaupt möglich wäre. Sollte jedoch in Zukunft ein gutgläubiger Dritter Eigentümer der Liegenschaftshälte werden und die Klägerin in ihrem nur dem Zweitbeklagten gegenüber bestehenden Anspruch nach Paragraph 97, ABGB beeinträchtigen, dann - und erst dann - werde der Schaden eintreten und die Klägerin einen Anspruch auf Ersatz dieses Schadens gegen den Zweitbeklagten und bei schuldhaftem Handeln auch gegen den Erstbeklagten erlangen, allerdings wohl nur in Form von Geldersatz.
Auch Ansprüche der Klägerin auf nacheheliche Aufteilung könnten allein durch die Veräußerung der Liegenschaftshälfte derzeit nicht als verletzt angesehen werden. Es sei weder ein Scheidungs- und schon gar nicht ein Aufteilungsverfahren anhängig. Es sei ungewiß, ob und wann es zu einem solchen komme und wie dieses dann ausgehe. Konkretisiert werde der Aufteilungsanspruch erst durch die darüber ergehende rechtsgestaltende gerichtliche Entscheidung. Erst danach werde beurteilt werden können, ob und wie weit durch den Verkauf der Liegenschaftshälfte Rechte der Klägerin verletzt worden sind. Eine Ausgleichsmöglichkeit werde dann die Bestimmung des § 91 EheG eröffnen. Denkbar wäre darüberhinaus allenfalls noch ein Schadenersatzanspruch nach § 1295 ABGB.Auch Ansprüche der Klägerin auf nacheheliche Aufteilung könnten allein durch die Veräußerung der Liegenschaftshälfte derzeit nicht als verletzt angesehen werden. Es sei weder ein Scheidungs- und schon gar nicht ein Aufteilungsverfahren anhängig. Es sei ungewiß, ob und wann es zu einem solchen komme und wie dieses dann ausgehe. Konkretisiert werde der Aufteilungsanspruch erst durch die darüber ergehende rechtsgestaltende gerichtliche Entscheidung. Erst danach werde beurteilt werden können, ob und wie weit durch den Verkauf der Liegenschaftshälfte Rechte der Klägerin verletzt worden sind. Eine Ausgleichsmöglichkeit werde dann die Bestimmung des Paragraph 91, EheG eröffnen. Denkbar wäre darüberhinaus allenfalls noch ein Schadenersatzanspruch nach Paragraph 1295, ABGB.